Die aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Abhörung der Zeugin Julia L***** gerichteten Verfahrensrüge (Z 3) zuwider bestand zu dieser Verfügung mit Blick auf den Gegenstand der in Aussicht genommenen (weiteren) Befragung gar wohl Veranlassung, betraf dieser doch just den Kernbereich der Intimsphäre der jungen Frau, sodass ihr die Beantwortung der gestellten Fragen "über weite Strecken nur unter Tränen möglich" war (vgl US 30).Der gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Abhörung der Zeugin Julia L***** gerichteten Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider bestand zu dieser Verfügung mit Blick auf den Gegenstand der in Aussicht genommenen (weiteren) Befragung gar wohl Veranlassung, betraf dieser doch just den Kernbereich der Intimsphäre der jungen Frau, sodass ihr die Beantwortung der gestellten Fragen "über weite Strecken nur unter Tränen möglich" war vergleiche US 30).
Warum ungeachtet der Teilnahme einer Vertrauensperson des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an der Vernehmung das Interesse der Öffentlichkeit den Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereiches der minderjährigen Zeugin überwogen haben soll (§ 229 Abs 2 StPO), lässt die Beschwerde nicht erkennen. Sie übersieht zudem, dass bei Beurteilung einer auf § 228 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeit auf den Zeitpunkt der Ausschlussverfügung, nicht aber darauf abzustellen ist, ob sich die Erwartung des Gerichtes durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt hat (vgl SSt 41/7). Aus Z 3 gleichermaßen unerheblich ist, ob die prozessleitende Verfügung des Gerichtshofes auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Umfrage oder geheimer Beratung zustande kam. Die Einhaltung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 dritter Satz StPO, den Beschluss samt Gründen zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden, ist ebenfalls nur aus Z 4 einer Überprüfung mit Nichtigkeitsbeschwerde zugänglich - (vorliegend unterlassene) Antragstellung vorausgesetzt.Warum ungeachtet der Teilnahme einer Vertrauensperson des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an der Vernehmung das Interesse der Öffentlichkeit den Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereiches der minderjährigen Zeugin überwogen haben soll (Paragraph 229, Absatz 2, StPO), lässt die Beschwerde nicht erkennen. Sie übersieht zudem, dass bei Beurteilung einer auf Paragraph 228, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeit auf den Zeitpunkt der Ausschlussverfügung, nicht aber darauf abzustellen ist, ob sich die Erwartung des Gerichtes durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt hat vergleiche SSt 41/7). Aus Ziffer 3, gleichermaßen unerheblich ist, ob die prozessleitende Verfügung des Gerichtshofes auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Umfrage oder geheimer Beratung zustande kam. Die Einhaltung der Förmlichkeit des Paragraph 229, Absatz eins, dritter Satz StPO, den Beschluss samt Gründen zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden, ist ebenfalls nur aus Ziffer 4, einer Überprüfung mit Nichtigkeitsbeschwerde zugänglich - (vorliegend unterlassene) Antragstellung vorausgesetzt.
Weshalb in ON 7 enthaltene Aktenvermerke einer Gendarmeriebeamtin nicht hätten verlesen werden dürfen und warum deren Einvernahme "zu Fragen der Glaubwürdigkeit der Zeugin L*****" infolge "Umgehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht zulässig" gewesen sein soll, verschweigt die Beschwerde und missachtet solcherart die aus § 285a Z 2 StPO erhellende Obliegenheit, insbesondere auch den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.Weshalb in ON 7 enthaltene Aktenvermerke einer Gendarmeriebeamtin nicht hätten verlesen werden dürfen und warum deren Einvernahme "zu Fragen der Glaubwürdigkeit der Zeugin L*****" infolge "Umgehung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht zulässig" gewesen sein soll, verschweigt die Beschwerde und missachtet solcherart die aus Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO erhellende Obliegenheit, insbesondere auch den Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen.
Indem sich die Mängelrüge in Hinsicht auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung der Julia L***** (I/2) nur gegen die Feststellung der ausgestoßenen Drohung, mithin bloß eine der als verwirklicht angesehenen Varianten dieses alternativen Mischdeliktes richtet, stellt sie keine entscheidende Tatsache in Frage. Ebensowenig zielführend ist der Versuch, aus dem von Dr. B***** erhobenen gynäkologischen Befund nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung andere als die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse abzuleiten.
Indem diese in der Ankündigung, B***** und L***** erforderlichenfalls "heimdrehen" zu wollen, keine Todesdrohung (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) erblickten, haben sie den zu II/2 thematisierten "Umgangston" des Angeklagten gar wohl in Rechnung gestellt. Der Versuch der Beschwerde, die Worte des Angeklagten beweiswürdigend zu relativieren, scheitert erneut an den gesetzlichen Voraussetzungen der Mängelrüge.Indem diese in der Ankündigung, B***** und L***** erforderlichenfalls "heimdrehen" zu wollen, keine Todesdrohung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) erblickten, haben sie den zu II/2 thematisierten "Umgangston" des Angeklagten gar wohl in Rechnung gestellt. Der Versuch der Beschwerde, die Worte des Angeklagten beweiswürdigend zu relativieren, scheitert erneut an den gesetzlichen Voraussetzungen der Mängelrüge.
Vom Fehlen jeder Begründung (Z 5 vierter Fall) für die zu II/1 getroffenen Feststellungen kann keine Rede sein (vgl US 23 f). Aus den dazu angestellten Erwägungen (Schilderung des Vorfalls durch Julia L***** im Gegensatz zu bloß allgemein bekundeter Angst vor dem Angeklagten durch Natascha Le*****) geht eindeutig hervor, dass das Schöffengericht der Tatsache, dass Natascha Le***** über diesen Vorfall nichts zu berichten wusste, die geforderte Beachtung durchaus geschenkt hat. Das weitere Vorbringen zu dieser Tat erschöpft sich erneut in unzulässiger Kritik an der - übrigens ungemein sorgfältigen - Beweiswürdigung.Vom Fehlen jeder Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die zu II/1 getroffenen Feststellungen kann keine Rede sein vergleiche US 23 f). Aus den dazu angestellten Erwägungen (Schilderung des Vorfalls durch Julia L***** im Gegensatz zu bloß allgemein bekundeter Angst vor dem Angeklagten durch Natascha Le*****) geht eindeutig hervor, dass das Schöffengericht der Tatsache, dass Natascha Le***** über diesen Vorfall nichts zu berichten wusste, die geforderte Beachtung durchaus geschenkt hat. Das weitere Vorbringen zu dieser Tat erschöpft sich erneut in unzulässiger Kritik an der - übrigens ungemein sorgfältigen - Beweiswürdigung.
Indem die Entscheidungsgründe darauf verzichten, die Aussage des Patrick B***** zu referieren, scheidet Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) insoweit aus. Im Übrigen verfällt die Beschwerde auch bei Bekämpfung des zu III/2 ergangenen Schuldspruchs in unbeachtliche Ablehnung der Beweiswürdigung, nicht anders als in Hinsicht auf jenen zu V.Indem die Entscheidungsgründe darauf verzichten, die Aussage des Patrick B***** zu referieren, scheidet Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) insoweit aus. Im Übrigen verfällt die Beschwerde auch bei Bekämpfung des zu III/2 ergangenen Schuldspruchs in unbeachtliche Ablehnung der Beweiswürdigung, nicht anders als in Hinsicht auf jenen zu römisch fünf.
Weder aus dem pauschalen Hinweis auf die Argumentation der Mängelrüge noch aus ergänzend angestellten Spekulationen über die Glaubwürdigkeit von Natascha Le***** und Julia L***** oder gar daraus, dass nicht zu I/1 und 2 "eine zumindest in Ansätzen gleiche Vorgangsweise beim Geschlechtsverkehr" stattgefunden hat, sind erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen abzuleiten, sodass auch die zuweilen in unangebrachte Polemik abgleitende Tatsachenrüge versagt.
Indem schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a), statt die zu I getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen, erneut bloß die Beweiswürdigung kritisiert, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.Indem schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), statt die zu römisch eins getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen, erneut bloß die Beweiswürdigung kritisiert, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.