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Entscheidung 13 Os 101/11v×

Entscheidung 13 Os 101/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098132 Rechtssatz 27.06.1985Strafrecht
Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
RS0098868 Rechtssatz 15.09.1987Strafrecht
Daß es während des (temporären) Ausschlusses des Öffentlichkeit zwangsläufig auch zu Erörterungen kam, die für sich allein eine Ausschlußverfügung nicht gerechtfertigt hätten, vermag an deren Gesetzmäßigkeit "aus Gründen der Sittlichkeit" - wegen der Erörte …
RS0098875 Rechtssatz 11.02.1970Strafrecht
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses d …
RS0109959 Rechtssatz 24.03.1998Strafrecht
Wird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der ge …
RS0113610 Rechtssatz 03.05.2000Strafrecht
Erst dann, wenn im Verfahren die Sachverhaltsgrundlage für ein Entschlagungsrecht offenbar wird, ist der Untersuchungsrichter verpflichtet, den Zeugen auf dieses Recht hinzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt ein Verfahrensmangel von vornherein nicht in B …
RS0118016 Rechtssatz 05.08.2003Strafrecht
Stellt sich eine prozessleitende Verfügung beim Vergleich mit den erkennbar herangezogenen Sachverhaltsannahmen als rechtsrichtig dar, überprüft der Oberste Gerichtshof den zugrunde gelegten Sachverhalt ohne darauf bezogene Anfechtung nicht. Dieser kann nur …
RS0118977 Rechtssatz 27.04.2004Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0120127 Rechtssatz 09.08.2005Strafrecht
Ein Verfahrensmangel iS der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Z 4 aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes …