Rechtssatz RS0109959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109959
Entscheidungsdatum
27.01.2015
Rechtssatz
Wird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Wird in der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des Paragraph 229, Absatz eins, zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Entscheidungstexte
- 14 Os 161/97
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 14 Os 161/97
- 11 Os 148/07k
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 148/07k
Vgl auch
- 13 Os 183/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 183/08y
Vgl; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z 4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung aus § 228 StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO § 281 Rz 37 f, 256). (T2)
- 13 Os 101/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 101/11v
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Vorgehen entgegen § 229 Abs 3 StPO („samt Gründen“). (T3)
- 14 Os 119/14b
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 119/14b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 11 Os 102/15g
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 11 Os 102/15g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109959
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_004