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Entscheidung 13 Os 183/08y×

Entscheidung 13 Os 183/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os183/08y

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Arno R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert J*****, Wilfried L*****, Hansjörg K*****, Nikolaus G***** und Karl Ko***** sowie der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Finanzamts Innsbruck als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. November 2007, GZ 26 Hv 217/05y-2286, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Robert J*****, Wilfried L*****, Hansjörg K*****, Nikolaus G***** und Karl Ko***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert J***** (A) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB, Wilfried L***** (B/I), Hansjörg K***** (B/II), Nikolaus G***** (B/III) und Karl Ko***** (B/IV) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck und an anderen Orten

(A) Robert J***** in der Zeit vom 25. September 2001 bis zum 3. Oktober 2001 als Beamter der Betriebsprüfungsabteilung des F***** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Einhebung von Steuern und Durchführung von der Bundesabgabenordnung entsprechenden Betriebsprüfungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er von ihm selbst im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen herbeigeführte Abgabenverkürzungen hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 durch eine unkorrekte Betriebsprüfung bewusst nicht aufgedeckt und dabei insgesamt einen Schaden in der Höhe von 69.247,04 Euro herbeigeführt hat, nämlich in den Prüfungsfällen

a) I***** OEG 21.801,85 Euro an Umsatzsteuer,

b) Markus P***** 23.641,42 Euro an Einkommensteuer und

c) Andreas S***** 23.803,77 Euro an Einkommensteuer,

(B) im Bereich des F***** durch das Erstellen unrichtiger Jahresabschlüsse vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich

römisch eins) Wilfried L***** in den Prüfungsfällen

a) Dr. Christian Ku***** um 12.243,99 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999,

b) J***** An***** GmbH um 144.833,82 Euro an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie

c) Robert H***** um 19.691,23 Euro an Einkommensteuer für das Jahr 1998,

römisch zwei) Hansjörg K*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** in den Prüfungsfällen

a) Jürgen Sch***** um 21.801,85 Euro an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und

b) Dr. Thomas A***** um 230.547,52 Euro an Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 sowie

2) als Alleintäter im Prüfungsfall Anton B***** um 22.936,56 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999,

römisch drei) Nikolaus G***** in den Prüfungsfällen

a) Peter Al***** um 2.056,06 Euro an Einkommensteuer für das Jahr 1999 und

b) Dr. Rudolf Je***** um 80.615,97 Euro an Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie

römisch vier) Karl Ko*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Hansjörg K***** in den Prüfungsfällen

a) Jürgen Sch***** um 21.801,85 Euro an Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und

b) Dr. Thomas A***** um 230.547,52 Euro an Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 sowie

2) als Alleintäter in den Prüfungsfällen

a) Alp***** GmbH & Co KG um 18.029,77 Euro an Einkommensteuer für das Jahr 2000,

b) Johannes Pl***** um 131.518,97 Euro an Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000,

c) Erwin N***** um 27.917,49 Euro an Einkommensteuer für das Jahr 1999,

d) Stefan Ke***** um 178.378,94 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000,

e) Sa***** OHG um 3.759,37 Euro an Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998,

f) Helmut Schw***** um 80.074,56 Euro an Einkommensteuer für das Jahr 1997,

g) Ki***** GesbR um 99.559,78 Euro an Umsatzsteuer für das Jahr 1996 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998,

h) Veronika D***** um 20.348,39 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000,

i) Gerhard Kun***** um 24.493,80 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996,

j) Dr. Margarethe Sö***** um 116.689,65 Euro an Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997, 1999 und 2000,

k) Andreas Ho***** um 17.804,84 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000,

l) Johann Be***** um 1.872.927,75 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000,

m) Mag. Maria Ha***** um 158.273,15 Euro an Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie Einkommensteuer für das Jahr 1998,

n) Ha***** um 40.046,05 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000,

o) Dr. Andreas O***** um 336.772,33 Euro an Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000,

p) Walter Ri***** um 61.771,91 Euro an Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999,

q) Ra***** GmbH & Co KG um 25.435,49 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000 und

r) Au***** GmbH um 240.285,66 Euro an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1999.

Unter einem ergingen - soweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - (Teil-)Freisprüche von den Vorwürfen, die Angeklagten haben in Innsbruck und an anderen Orten

(A) in der Zeit vom Jahr 1993 bis zum Juli 2002 als Beamte der Betriebsprüfungsabteilung des F***** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Einhebung von Steuern und Durchführung von der Bundesabgabenordnung entsprechenden Betriebsprüfungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie Abgabenverkürzungen durch unkorrekte Betriebsprüfungen bewusst nicht aufdeckten und dabei - mit Ausnahme Christian Kof*****s - jeweils einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, nämlich

römisch eins) Wilfried L*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Jürgen Sch***** und Dr. Margarethe Sö***** sowie

2) als Alleintäter im Prüfungsfall Walter Ri*****

römisch zwei) Robert J*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Ernst Z*****, An***** GmbH und Alp***** GmbH & Co KG sowie

2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** und Fritz St***** im Prüfungsfall Robert H*****

römisch drei) Hansjörg K*****

1) als Alleintäter im Prüfungsfall Josef Ge***** und

2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Johannes Pl*****

römisch vier) Manfred Kö***** in den Prüfungsfällen Erwin N*****, Dr. Christian Ku*****, Roland N***** und Dr. Thomas A*****

römisch fünf) Nikolaus G*****

1) als Alleintäter in den Prüfungsfällen Dr. Andreas O***** und Peter W***** sowie

2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Werner Di*****, C***** GmbH, Ernst Han*****, Stefan Ke*****, Sa***** OHG, Martin M***** und Au***** GmbH,

römisch sechs) Christian Kof*****

1) als Alleintäter im Prüfungsfall Peter Al***** und

2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Anton B*****

römisch sieben) Heinrich Gs***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Josef Kue*****, Kue***** KEG und Dr. Andreas O*****

römisch acht) Fritz St*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Pf***** GmbH & Co KG, Roland Pf*****, Helmut Schw*****, Ki***** GesbR, Leo Ki*****, Dr. Rudolf Je***** und Johann Be*****

2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Robert J***** und Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Robert H***** sowie

3) als Alleintäter im Prüfungsfall Kurt Hu*****

römisch neun) Alois Gr*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Veronika D*****, Mag. Maria Ha*****, Ha***** sowie Ra***** GmbH & Co KG und

2) als Alleintäter im Prüfungsfall Gerhard Kun***** sowie

römisch zehn) Dr. Arno R***** in den unter den Freispruchpunkten A/I/1, A/II/1 und 2, A/III/2, A/V/2, A/VI/2, A/VII, A/VIII/1 und 2 sowie A/IX/1 genannten Prüfungsfällen im einverständlichen Zusammenwirken mit den dort genannten Mittätern,

(B) durch das Erstellen unrichtiger Jahresabschlüsse oder das Ermöglichen solcher Abschlüsse durch Überlassen der Infrastruktur und der Firma der Steuerberatungskanzlei Au*****, vormals Erich O***** GmbH, zu im Bereich des F***** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzungen beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), nämlich

römisch eins) Wilfried L***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Robert J***** und Karl Ko***** in den Prüfungsfällen Robert H*****, Josef Kue***** und Kue***** KEG,

römisch zwei) Robert J***** im einverständlichen Zusammenwirken mit

1) Karl Ko***** in den Prüfungsfällen Ernst Z*****, I***** OEG, Markus P***** und Andreas S***** sowie

2) Wilfried L***** und Karl Ko***** in den zum Freispruchpunkt B/I angeführten Fällen und (hinsichtlich eines weiteren Erklärungszeitraums) im Prüfungsfall Robert H*****

römisch drei) Hansjörg K***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** im Prüfungsfall Dr. Andreas O*****

römisch vier) Manfred Kö***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** im Prüfungsfall Roland Ni*****

römisch fünf) Nikolaus G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** im Prüfungsfall Dr. Rudolf Je*****

römisch sechs) Christian Kof***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** in den Prüfungsfällen Josef Ge***** und Walter Ri*****

römisch sieben) Fritz St***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** im Prüfungsfall Ernst Han*****

römisch acht) Heinrich Gs***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Karl Ko***** im Prüfungsfall Ra***** GmbH & Co KG sowie

römisch neun) Karl Ko***** in den zu den Freispruchpunkten B/I bis römisch fünf, römisch sieben und römisch acht angeführten Prüfungsfällen im einverständlichen Zusammenwirken mit den dort genannten Mittätern,

im einverständlichen Zusammenwirken mit Wilfried L***** in den Prüfungsfällen Dr. Christian Ku***** und An***** GmbH, mit Hans K***** im Prüfungsfall Anton B*****, mit Nikolaus G***** im Prüfungsfall Peter Al***** und mit Christian Kof***** im Prüfungsfall Josef Ge***** sowie

als Alleintäter in den Prüfungsfällen Peter W*****, Martin M*****, Roland Pf*****, Leo Ki*****, Dr. Margarethe Sö***** und Pf***** GmbH & Co KG,

(C) durch Unterlassen des Aufdeckens malversiver Jahresabschlüsse im Rahmen von Betriebsprüfungen und durch Zuteilung solcher Abschlüsse zum Zweck einer unkorrekten Betriebsprüfung zu im Bereich des F***** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzungen beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG), nämlich

römisch eins) Wilfried L***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Jürgen Sch***** und Dr. Margarethe Sö*****

römisch zwei) Robert J***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen An***** GmbH und Alp***** GmbH & Co KG,

römisch drei) Hansjörg K***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Johannes Pl*****

römisch vier) Nikolaus G*****

1) als Alleintäter im Prüfungsfall Dr. Andreas O***** und

2) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Werner Di*****, C***** GmbH, Ernst Han*****, Stefan Ke***** und Au***** GmbH,

römisch fünf) Christian Kof***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Anton B*****

römisch sechs) Heinrich Gs***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Josef Kue*****

römisch sieben) Fritz St*****

1) im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Pf***** GmbH & Co KG, Roland Pf***** und Dr. Rudolf Je*****

2) als Alleintäter im Prüfungsfall Kurt Hu***** sowie

3) im einverständlichen Zusammenwirken mit Robert J***** und Dr. Arno R***** im Prüfungsfall Robert H*****

römisch acht) Alois Gr***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Arno R***** in den Prüfungsfällen Veronika D*****, Mag. Maria Ha***** sowie Ha***** und

römisch neun) Dr. Arno R***** in den zu den Freispruchpunkten C/I bis römisch drei, C/IV/2, C/V, C/VI, C/VII/1 und 3 sowie C/VIII angeführten Prüfungsfällen im einverständlichen Zusammenwirken mit den dort genannten Mittätern,

(D) in der Zeit vom Jahr 1993 bis zum Juli 2002 zu den in den Schuld- und Freispruchpunkten A beschriebenen strafbaren Handlungen beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), nämlich

römisch eins) Karl Ko***** dadurch, dass er den Finanzbeamten Wilfried L*****, Robert J*****, Hansjörg K*****, Manfred Kö*****, Nikolaus G*****, Christian Kof*****, Heinrich Gs*****, Fritz St***** und Alois Gr***** die Infrastruktur und die Firma seiner Steuerberatungskanzlei Au*****, vormals Erich O***** GmbH, zur Ausübung malversiver Buchhaltungstätigkeiten zur Verfügung stellte, pro forma als steuerlicher Vertreter auftrat und von Dr. Arno R***** solche Prüfungsfälle ebenso wie von ihm selbst in der Steuerberatungskanzlei Au***** malversiv bearbeitete Fälle im Wissen um die Malversationen auf den Prüfplan setzen und den genannten Betriebsprüfern zur Durchführung unkorrekter Prüfungen zuteilen ließ, nämlich in den Prüfungsfällen Jürgen Sch*****, Dr. Margarethe Sö*****, Walter Ri*****, Ernst Z*****, I***** OEG, Markus P*****, Andreas S*****, An***** GmbH, Alp***** GmbH & Co KG, Robert H*****, Josef Ge*****, Johannes Pl*****, Erwin Ni*****, Dr. Thomas A*****, Dr. Christian Ku*****, Roland Ni*****, Dr. Andreas O*****, Peter W*****, Ernst Han*****, Stefan Ke*****, Sa***** OHG, Martin M*****, Au***** GmbH, Peter Al*****, Anton B*****, Josef Kue*****, Kue***** KEG, Pf***** GmbH & Co KG, Roland Pf*****, Helmut Schw*****, Ki***** GesbR, Leo Ki*****, Dr. Rudolf Je*****, Johann Be*****, Veronika D*****, Mag. Maria Ha*****, Ha*****, Ra***** GmbH & Co KG und Gerhard Kun*****

römisch zwei) durch malversive Buchhaltungsarbeiten und Einwirkung auf die mitbeschuldigten Finanzbeamten, bei der Betriebsprüfung die Abgabenverkürzungen nicht aufzudecken, nämlich

1) Wilfried L***** in den Prüfungsfällen An***** GmbH, Robert H*****, Dr. Christian Ku*****, Josef Kue***** und Kue***** KEG,

2) Robert J***** in den Prüfungsfällen Josef Kue***** und Kue***** KEG,

3) Hansjörg K***** in den Prüfungsfällen Jürgen Sch*****, Dr. Thomas A*****, Dr. Andreas O***** und Anton B*****

4) Nikolaus G***** in den Prüfungsfällen Peter Al***** und Dr. Rudolf Je*****

5) Christian Kof***** im Prüfungsfall Josef Ge*****

6) Heinrich Gs***** im Prüfungsfall Ra***** GmbH & Co KG sowie

7) Fritz St***** im Prüfungsfall Ernst Han***** und

(E) Karl Ko***** als de facto-Geschäftsführer und Machthaber der Au***** GmbH durch das Nichterklären von Einkünften, das Fingieren von Aufwänden und Erlösverkürzungen sowie durch das Abschöpfen von Erlösen über unternehmensfremde Konten vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, Verkürzungen an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2000 und 2001 bewirkt.

Die erstgerichtlich verurteilten Angeklagten bekämpfen ihre jeweiligen Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde. Dabei stützen sich Robert J*****, Wilfried L*****, Hansjörg K***** und Karl Ko***** auf die Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 8, Robert J***** auch auf die Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b,, Wilfried L***** und Karl Ko***** auch auf die Ziffer 9, Litera a und 10, Hansjörg K***** auch auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Nikolaus G***** gründet seine Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die angeführten Freisprüche - ausgenommen derer, die den Angeklagten Heinrich Gs***** betreffen - mit einer auf die Ziffer 4, 5, und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerden gehen fehl.

Die Rügen aus Ziffer 3, der Angeklagten Robert J*****, Wilfried L*****, Hansjörg K***** und Karl Ko***** sind inhaltsgleich, aus welchem Grund sie im Folgenden gemeinsam behandelt werden. Im Anschluss daran wird auf die abweichenden Beschwerdeargumente gesondert eingegangen. Zur Ziffer 4, ist vorweg festzuhalten, dass das die unter diesem Nichtigkeitsgrund angesprochenen Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen hat.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert J*****, Wilfried L*****, Hansjörg K***** und Karl Ko*****:

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Voraussetzungen für den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit nach Paragraph 213, Absatz eins, Litera a, FinStrG hinsichtlich Robert J*****, Wilfried L***** und Hansjörg K***** mangels eines darauf gerichteten Antrags dieser Angeklagten nicht vorlagen (ON 1949 S 353). Nebenbeteiligte waren nicht zu laden, der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz kommt diese prozessuale Stellung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu (Paragraph 76, FinStrG). Karl Ko***** hat den Ausschluss - den Beschwerden zuwider - wirksam durch seinen Verteidiger beantragt (ON 1949 S 353; Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz StPO aF, nunmehr Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz StPO).

Soweit in einem gemeinsam gegen mehrere Angeklagte geführten Strafverfahren einzelne davon ein auf Paragraph 213, Absatz eins, Litera a, FinStrG gegründetes Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit geltend machen, während andere keinen solchen Antrag stellen, entsteht - wenn nicht andere Ausschlussgründe vorliegen - die in sich widersprüchliche Situation eines zugleich (in Betreff der einen Angeklagten) gerechtfertigten und (bezüglich der anderen) ungerechtfertigten Ausschlusses der Öffentlichkeit. Ist aber in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte - wie hier - hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf Paragraph 228, StPO gegründete Nichtigkeit aus Ziffer 3, aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Ziffer 4, relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen (zum Problem konfligierender Verfahrensvorschriften vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 60 ff).

Im Übrigen ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens auch von Amts wegen auszuschließen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, erörtert werden müssen (Paragraph 213, Absatz eins, Litera b, FinStrG). Mit Blick auf diese Bestimmung lassen die - deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bloß - in Betreff zweier als Zeugen vernommener Finanzbeamter zur Tragfähigkeit der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht angestellten Überlegungen außer Acht, dass es (auch) bei der Beurteilung aus Paragraph 228, StPO abgeleiteter Nichtigkeit nicht darauf ankommt, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 37 f, 256).

Aus dem Blickwinkel der solcherart gebotenen ex ante-Betrachtung ist aber die Einschätzung des Erstgerichts, in das gegenständliche Abgabenverfahren involvierte Finanzbeamte würden voraussichtlich über Belange Auskunft geben, die dem Schutz des Paragraph 48 a, BAO unterstehen, nicht zu beanstanden vergleiche Fellner FinStrG Paragraph 213, Rz 3; Reger/Hacker/Kneidinger FinStrG³ Paragraph 127, Rz 7).

Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit anlässlich der Verkündung des Urteilsspruchs (ON 2285 S 35) sowie der neuerliche Ausschluss der Öffentlichkeit anlässlich der Darlegung der Entscheidungsgründe (ON 2285 S 35, 41) entspricht der Bestimmung des Paragraph 213, Absatz 2, FinStrG (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 255; Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 213, Anmerkung 4, ).

Der Einwand, der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem das Verfahren teilweise eingestellt worden ist und Teile der Anklageschrift vorläufig zurückgewiesen worden sind, sei nicht im Vortrag der Anklage enthalten gewesen, geht schon im Ansatz fehl, weil eine allfällige Verletzung der Bestimmung des Paragraph 244, Absatz eins, letzter Satz StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift (ua) iS des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. November 2005, AZ 6 Bs 351/05a (ON 1797), modifiziert (ON 2260 S 241) und diese Modifikation in der Hauptverhandlung vorgetragen (ON 2265 S 295) hat.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert J*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Erstgericht durch die Abweisung (ON 2257 S 221) mehrerer Beweisanträge (ON 2257 S 199 in Verbindung mit ON 2223) die Verteidigungsrechte nicht verletzt:

Dem Antrag auf „Einholung sämtlicher Arbeitsbögen der Betriebsprüfungen sowie USO-Prüfungen, die Robert J***** in den Jahren ab 1996 als Betriebsprüfer mit unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführt und abgeschlossen hat", zum Beweis dafür, dass „sich diese Arbeitsbögen weder hinsichtlich Arbeitsweise noch Umfang von den anklagegegenständlichen Prüfungen des Robert J***** unterscheiden, sich ferner keinesfalls danach ausrichten, welche steuerlichen Vertretungen involviert waren", folgte das Schöffengericht zu Recht nicht, weil es die zu beweisende Tatsache ohnedies als erwiesen ansah (ON 2257 S 221 in Verbindung mit ON 2257 S 207; RIS-Justiz RS0099135). Das Beweisthema, Robert J***** habe als Prüfer „mehrere Mio ATS als Nachforderungen erarbeitet", bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Das Antragsvorbringen, der Umfang der jeweiligen Prüfungsakte habe keine Aussagekraft, ist unverständlich. Die sinngemäße Behauptung schließlich, aus nicht verfahrensgegenständlichen Prüfungsakten ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer in den inkriminierten Fällen rechtmäßig gehandelt habe, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das angeführte Ergebnis erwarten lasse, und zielt solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände gerichtet waren auch die Anträge auf Einholung eines „Sachbefundes" aus dem Fachgebiet des Steuer- und Rechnungswesens zum Beweis dafür, dass sich „in den Buchhaltungen sämtlicher Unternehmer der Robert J***** betreffenden Fakten stets mehr oder weniger private Ausgaben finden (finden lassen), auf die der jeweilige Buchhalter keinen Einfluss hat, weil er sich auf die Angaben des jeweils Steuerpflichtigen verlassen muss", sowie einer österreichweiten Statistik über unerlaubte Nebentätigkeiten aller Mitarbeiter der Finanzverwaltung zum Nachweis dafür, dass derartige Nebentätigkeiten nicht unüblich gewesen seien, zu „keinen oder nur marginalen" disziplinären Folgen geführt haben und „zu einem Beförderungshindernis" geworden seien, und auf zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. Karl-Heinz Gras*****, Hermann Ma***** und Mag. Walter Ob***** zum Beweis dafür, dass kein „Netzwerk" bestanden habe sowie darüber, aus welchen Gründen die Vorwürfe gegen einige im gegenständlichen Verfahren ursprünglich auch verdächtigte Personen letztlich nicht aufrecht erhalten wurden. Auch diese drei Anträge lassen im Übrigen nicht erkennen, warum die Durchführung der angebotenen Beweise zu den angestrebten Ergebnissen führen soll.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer (auch) hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung der I***** OEG für das Jahr 1999 amtsmissbräuchlich gehandelt hat (A/a), keineswegs unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Das Erstgericht stützt sich nämlich insoweit (US 223) aktenkonform und ohne gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), auf die Aussage des Zeugen Alois We***** (s insbesonders ON 2021 S 445 f, ON 2021 S 435 in Verbindung mit ON 1332 S 345 bis 349) im Zusammenhalt mit den - ebenso in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 2267 S 359) - Ergebnissen der Erhebungen der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz (insbesonders ON 2280 S 105).

Mit der Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe eine insoweit vorgenommene Modifikation der Anklageschrift in der Hauptverhandlung nicht begründet, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht angesprochen.

Das Vorbringen, die - insoweit überschüssige - Feststellung, dass (auch) der Beschwerdeführer unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt habe (US 115 f), sei unzureichend begründet, geht ins Leere, weil dieser nicht wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig gesprochen worden ist.

Zu den unter dem Titel „Nichtigkeitsgrund gemäß Ziff 5, 5a und 8" erhobenen Einwänden ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorwurfs amtsmissbräuchlichen Handelns im Prüfungsfall I***** OEG (A/a) Anklage- (ON 2260 S 249 f, ON 2265 S 295) und Urteilssachverhalt (US 3 f, 122 f) übereinstimmen, sodass insofern eine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) nicht vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502).

Unter dem Aspekt der Ziffer 5, wurde das diesbezügliche Vorbringen bereits behandelt, die Erklärung, dieses auch auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO zu gründen, orientiert sich nicht an den Kriterien des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Dieser setzt nämlich die hier nicht erfolgte Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche Beweismittel voraus, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach wohl Ziffer 10,), nach welcher der Beschwerdeführer rechtsirrig „in drei Fällen" des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkannt worden sei, übergeht, dass der Schuldspruch unter zutreffender Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes des Paragraph 29, StGB (RIS-Justiz RS0121981) ohnedies nur wegen eines Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, und Absatz 2, zweiter Satz StGB erfolgt ist (US 11, 325, 330), und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine zuvor als (im Übrigen nicht berechtigter) steuerlicher Vertreter begangene Abgabenverkürzung als Betriebsprüfer amtsmissbräuchlich nicht aufgedeckt hat, hinsichtlich des ihm angelasteten Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt „rechtfertigend" wirken soll, und verfehlt damit die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der mit diesem Vorbringen allenfalls angesprochene Entschuldigungsgrund des Paragraph 10, StGB dem Täter nicht zu Gute zu halten ist, wenn er sich der in Rede stehenden Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat (Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz StGB), was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn jemand - wie hier eingewendet - eine Straftat begangen hat und sich gegen die diesbezügliche Strafverfolgung mit weiteren Straftaten zur Wehr setzt (Moos SbgK Paragraph 10, Rz 79).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried L*****:

Das Vorbringen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zur Abweisung (ON 2257 S 217 f) der Anträge auf Beischaffung sämtlicher Arbeitsbögen der Betriebsprüfungen sowie USO-Prüfungen, die Wilfried L***** durchgeführt und abgeschlossen hat, auf Einholung eines „Sachbefundes" aus dem Fachgebiet des Steuer- und Rechnungswesens zur Frage des Aufscheinens privater Ausgaben in Buchhaltungsunterlagen, auf Beschaffung einer österreichweiten Statistik über die Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Finanzverwaltung und auf zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. Karl-Heinz Gras*****, Hermann Ma***** sowie Mag. Walter Ob***** (ON 2257 S 199 in Verbindung mit ON 2222) entspricht dem insoweit in der Nichtigkeitsbeschwerde des Robert J***** enthaltenen, aus welchem Grund auf die diesbezüglichen Darlegungen verwiesen wird.

Zu dem auf die vom Beschwerdeführer verfassten Arbeitsbögen bezogenen Beweisantrag ist zu ergänzen, dass jener gar nicht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt schuldig erkannt worden ist, womit sich dieses Beweisbegehren nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände bezieht.

Auch durch die Abweisung des auf die Prüfungsfälle Dr. Christian Ku***** (B/I/a) und Robert H***** (B/I/c) bezogenen Antrags auf „Einholung eines Sachbefundes" aus dem Fachgebiet des Steuer- und Rechnungswesens zum Beweis dafür, dass die jeweiligen strafbestimmenden Wertbeträge unrichtig ermittelt worden sind, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Antragsbegründung, wonach im Prüfungsfall Dr. Ku***** sogenannte Negativfeststellungen von den Nachprüfern nicht betragsmindernd angerechnet worden seien, und im Prüfungsfall H***** sich abgabenbehördliche Feststellungen aufgrund einer Zeugenaussage als unrichtig erwiesen hätten, bezieht sich nämlich nicht auf Umstände, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, sondern vielmehr auf Fragen, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO) zu lösen sind.

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte zum Schuldspruch des Beschwerdeführers (B/I/a bis c) „selbständig Feststellungen zu treffen" gehabt (der Sache nach wohl Ziffer 9, Litera a,), lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die insoweit getroffenen Konstatierungen (US 118 bis 122) die vorgenommene Subsumtion (US 11) nicht tragen sollen.

Die vermisste Begründung für die angesprochenen Feststellungen (Ziffer 5, vierter Fall) findet sich in den US 213 bis 222.

Die Rechtsansicht, von der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz vorgelegte Urkunden seien keine Beweismittel, trifft nicht zu. Nach der StPO kann nämlich grundsätzlich jede Erkenntnisquelle, durch die sich das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache oder Behauptung überzeugen kann, als Beweismittel dienen (Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 19), wobei das Gesetz den Urkundenbeweis sogar ausdrücklich anführt vergleiche Paragraphen 111, f, 352 f StPO).

Die Beschwerdebehauptung, die finanzbehördlichen Ermittlungsergebnisse, die der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge letztlich zu Grunde gelegt worden sind (ON 2280), seien in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, entfernt sich von der Aktenlage (ON 2267 S 359).

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte diesen Ermittlungsergebnissen „mit höchster Vorsicht begegnen müssen", wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Das Beschwerdeargument, die angefochtene Entscheidung erörtere die Ergebnisse der ersten abgabenbehördlichen Nachprüfungen nicht hinreichend (Ziffer 5, zweiter Fall), geht schon im Ansatz fehl, weil die Ergebnisse dieser Prüfungen - wie die Rüge im Übrigen zugesteht - für den Beschwerdeführer weitaus ungünstiger sind als die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen, womit es insoweit an der erforderlichen Beschwer mangelt (Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 6).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht die Erwägungen, aus denen es bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge großteils von den Ergebnissen der ersten Nachprüfungen abgegangen ist, mängelfrei darlegt (US 191 bis 193).

Mit dem Hinweis auf die Modifikation (ON 2260) der Anklageschrift (ON 1731) wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht angesprochen.

Durch das Aufzeigen des Umstands, dass nur ein Teil der Anklagevorwürfe zu Schuldsprüchen geführt hat, wird die Nichtigkeitsbeschwerde erneut nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) ausgeführt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelangt mit der Behauptung, der mit der steuerlichen Nachprüfung befasst gewesene Zeuge Wolfgang Stu***** habe seine Aussage, wonach der Beschwerdeführer „die buchhalterischen Agenden" des Dr. Christian Ku***** (B/I/a) wahrgenommen habe, im Rahmen der Hauptverhandlung widerrufen, nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Ebenso wie bei der Verfahrensrüge (13 Os 83/08t) bedarf es zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, nämlich der - hier nicht vorliegenden - genauen Angabe der Fundstelle der nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen auslösenden Verfahrensergebnisse.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht insoweit - in Übereinstimmung mit dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 2017 S 287 f) - auf die als glaubhaft erachteten Depositionen des Zeugen Stu***** Bezug nimmt, wonach Dr. Ku***** ihm gegenüber angegeben habe, der Beschwerdeführer habe den in Rede stehenden Jahresabschluss verfasst (US 215).

Die Depositionen des Zeugen Dr. Christian Ku***** zum Schuldspruch B/I/a werden in der angefochtenen Entscheidung mängelfrei gewürdigt (US 213 bis 215). Indem die Rüge aus der Gesamtheit dieser Angaben einzelne, für den Beschwerdeführer günstige Aussagedetails heraushebt und den Urteilskonstatierungen gegenüberstellt, wendet sie sich einmal mehr unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Der Hinweis darauf, dass der Rechtsvertreter Dr. Ku***** in dem diesen betreffenden Abgabenverfahren unter Berufung auf einen Steuerberater die Rechtsansicht geäußert hat, dass die Abgabenverbindlichkeit geringer sei als von der Finanzbehörde angenommen (ON 2267 S 381 in Verbindung mit ON 952), vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Das weitwendige Vorbringen zum Schuldspruch B/I/b und c nimmt großteils nicht Bezug auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).

Der Hinweis auf einzelne Passagen der ON 1573, 2020 und 2260 lässt nicht erkennen, welche Konstatierungen aus welchem Grund dadurch in Frage gestellt sein sollen, und entzieht sich damit ebenfalls einer inhaltlichen Erwiderung.

Mit dem unter dem Titel „Nichtigkeitsgrund gemäß Ziff (5, 5a) 8" zusammengefassten Vorbringen wird eine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) inhaltlich nicht dargetan, weil der Schuldspruch B/I die gleichen Abgabenarten und Besteuerungszeiträume wie, jedoch geringere Verkürzungsbeträge als die - in der Beschwerde insoweit richtig wiedergegebene - modifizierte Anklageschrift umfasst (US 4 f, 118-122; ON 2260 S 256 f).

Ausgehend von der aktenkonformen Beschwerdeprämisse, die modifizierte Anklage (ON 2260) sei in der Hauptverhandlung vorgetragen worden (ON 2265 S 295), ist die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei insoweit kein Gehör gewährt worden, unverständlich.

Die Erklärung, die Ausführungen zur Ziffer 8, auch „unter allen anderen Nichtigkeitsgründen" zu rügen, orientiert sich nicht an deren gesetzlichen Kriterien.

Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe zu Ungunsten des Beschwerdeführers eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem eine durch Nichtabgabe von Steuererklärungen begangene Abgabenverkürzung als bewirkt anzusehen ist, nicht berücksichtigt, übergeht, dass der Schuldspruch wegen (infolge unrichtiger Erklärungen) bescheidmäßig zu niedrig festgesetzter Abgaben (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, erster Fall FinStrG) erfolgt ist (US 116, 326), und verfehlt solcherart den gebotenen Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Im Übrigen trifft die Rechtsansicht, die Frage der Bewirkung der Abgabenverkürzungen im Fall des Nichtfatierens wäre hier nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in der Fassung BGBl 1985/571 zu beurteilen, nicht zu. Die Änderung der genannten Gesetzesstelle im Sinn der nach wie vor geltenden Fassung erfolgte nämlich durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Abgabenänderungsgesetzes 1998 BGBl I 1999/28 und trat demzufolge gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (12. Jänner 1999) in Kraft. Die Abgabenerklärung für die gegenständlich älteste Abgabenschuld, die Einkommensteuer des Jahres 1998 im Prüfungsfall Robert H***** (B/I/c), war aber nach Paragraph 134, Absatz eins, BAO in der damals geltenden Fassung (BGBl 1972/224) bis zum Ende des Monats März des Jahres 1999 einzureichen.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Paragraph 33, Absatz 3, FinStrG keine Tatbestände enthält, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Absatz 2, FinStrG bewirkt, also der jeweilige Tatbestand vollendet ist (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, Anmerkung 15, ). Hätte daher ein Steuerpflichtiger mit auf Abgabenverkürzung gerichtetem Vorsatz bis zum 31. März des betreffenden Folgejahres nicht fatiert und wäre (etwa zufolge einer Betriebsprüfung) bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres eine Abgabenfestsetzung in voller Höhe bescheidmäßig erfolgt, so wäre nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG in der Fassung , BGBl 1985/571 versuchte (Paragraph 13, FinStrG) Abgabenhinterziehung vorgelegen vergleiche 12 Os 182/96, 12 Os 139/98). Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich aber auf die Frage des Vorliegens des (gemäß Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zugehören (RIS-Justiz RS0122137).

Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 21, Absatz eins, und Absatz 2, FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), sondern nur aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevant sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666). Fallbezogen ging das Erstgericht unter inhaltlich richtiger Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, und Absatz 2, FinStrG zutreffend davon aus, dass die Summe der den Beschwerdeführer betreffenden strafbestimmenden Wertbeträge die Basis für die durch Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG determinierte Strafrahmenbildung darstellt (US 4 f, 12, 329), womit das verfehlte Zitieren des Paragraph 28, StGB im Urteilstenor (US 12) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist.

Auch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Ziffer 10, beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO relevant sein.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das Erstgericht nach Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG die Vorhaft anrechnete (US 13), wodurch deutlich wird, dass die - rein spekulativ vorgetragene - Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung basiere hinsichtlich dieser Gesetzesstelle zu Unrecht auf der nach BGBl I 2004/57 geltenden Rechtslage, nicht zutrifft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hansjörg K*****:

Hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zur Abweisung (ON 2257 S 213 f) der Anträge auf Beischaffung aller vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 1996 als Betriebsprüfer verfassten Arbeitsbögen, auf Einholung eines „Sachbefundes" aus dem Fachgebiet des Steuer- und Rechnungswesens zur Frage in den Buchhaltungsunterlagen der vom Beschwerdeführer vertretenen Steuerpflichtigen enthaltener privater Ausgaben und auf Beschaffung einer österreichweiten Statistik über Nebentätigkeiten der Mitarbeiter der Finanzverwaltung (ON 2257 S 197 in Verbindung mit ON 2221) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zu den insoweit inhaltsgleichen Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert J***** und Wilfried L***** verwiesen.

Auch die Abweisung (ON 2257 S 211 bis 215) der übrigen Beweisanträge (ON 2257 S 197 in Verbindung mit , ON 2221) erfolgte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten:

Der Antrag auf Einholung eines „Sachbefundes" aus dem Fachgebiet des Steuer- und Rechnungswesens zum Nachweis dafür, dass die gegenständlichen Malversationen im Rahmen einer Betriebsprüfung „nicht zwingend zu entdecken waren", geht schon im Ansatz fehl, weil dem Beschwerdeführer nicht unzulängliche Betriebsprüfung, sondern vorsätzliche Abgabenhinterziehung zur Last liegt (US 11).

Bezüglich der Ausführungen zu einem die Prüfungsfälle Ar***** GmbH und Ramesch Ar***** betreffenden Beweisantrag genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen worden ist (US 55 f, 77).

Zum Antrag auf Beischaffung der vom Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1996 gelegten Reiserechnungen (zusammengefasst) zum Nachweis dafür, dass die sogenannten log file-Abfragen, auf die sich das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung bezieht (US 224 f), nicht aussagekräftig seien, ist festzuhalten, dass das Schöffengericht dem Beweisbegehren hinsichtlich der Prüfungsfälle Jürgen Sch***** und Dr. Thomas A***** (B/II/1) ohnedies nachgekommen (ON 2257 S 211) und in Bezug auf den Prüfungsfall Anton B***** (B/II/2) nicht von der Vornahme derartiger Abfragen durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist (US 231 bis 233; ON 2257 S 213).

Ebenso stimmen Urteilsannahmen und Beweisziel bezüglich des Antrags auf Beischaffung der die Prüfungsfälle Jürgen Sch***** und Dr. Thomas A***** (B/II/1) betreffenden Ausgangsrechnungen der Au***** GmbH überein, soweit sich dieser auf den Nachweis richtete, dass die Fakturen unter der Firma des genannten Unternehmens gelegt worden waren (ON 2257 S 213; US 124 f). Das weitere Beweisthema, Buchhaltung, Lohnverrechnung und Jahresabschlüsse seien „seitens der Fa. Au***** GmbH erbracht" worden, ist unverständlich, weil juristische Personen nicht selbst handeln können.

Dem Antrag auf Einholung „sämtlicher abgabenbehördlicher Berufungsakten, in eventu: vorliegende Devolutionsanträge hierüber" und auf Vernehmung der „Zeugen N. N. 1 usw. usf, die zuständige Sachbearbeiter obiger Berufungsakten sowie allfälliger Devolutionsverfahren waren bzw. sind" schließlich vermochten die Tatrichter gar nicht zu folgen, weil dieser nicht erkennen ließ, auf welche (nicht ohnedies im Gerichtsakt erliegenden) Urkunden er gerichtet war, und die angeblich als Zeugen in Betracht kommenden Personen nicht individualisierte.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) entspricht inhaltlich der des Angeklagten Wilfried L*****, weshalb grundsätzlich auf die Darlegungen hiezu verwiesen wird.

Die vermissten Feststellungen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch B/II finden sich in den US 124 bis 128, die angeblich fehlende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die Konstatierungen zu den Verkürzungsbeträgen ist aus den US 224, 228 und 231 ersichtlich.

Der Einwand, durch die Urteilspassage, „insbesondere die vom Angeklagten Manfred Kö***** anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2007 mit Berücksichtigung der Negativfeststellungen vorgelegte, vom Privatbeteiligtenvertreter ausdrücklich als richtig erkannte Neuberechnung" (US 127), lasse nicht erkennen, welche Tatsachen das Erstgericht feststellen wolle, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Konstatierungen. Mit diesem Vorbringen offenbar angesprochene Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) ist nämlich auf der Feststellungsebene nur dann gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Beschwerdeführer, als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der angesprochene, in Klammern gesetzte Urteilsverweis zweifelsfrei eine - wenngleich im Feststellungsteil enthaltene - beweiswürdigende Erklärung für die Konstatierungen zum Prüfungsfall Dr. Thomas A***** (B/II/1/b) darstellt.

Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu den Urteilsannahmen, wonach Jürgen Sch***** seine steuerlichen Agenden über Anraten des Beschwerdeführers von der Au***** GmbH wahrnehmen ließ und jener diesem als Motorradhändler Nachlässe oder Rabatte gewährte (B/II/1/a), Anton B***** über Empfehlung des Beschwerdeführers Klient der Au***** GmbH wurde, ohne diesbezüglich mit Karl Ko***** oder Mitarbeitern des genannten Unternehmens persönlich in Kontakt getreten zu sein, und die Abgeltung für die Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Umsatzsteuer- voranmeldungen und der Jahresabschlüsse direkt an den Beschwerdeführer erfolgte (B/II/2), beziehen sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.

Mit der Bezugnahme auf die Depositionen der Zeuginnen Silvia Se***** und Claudia Pfl***** sowie des Mitangeklagten Karl Ko***** (B/II/1/a), der Zeugen Gabriele Wö*****, Karl Ba***** und Mag. Johann Web***** (B/II/1/b) sowie des Zeugen Anton B***** (B/II/2) gelingt es der Beschwerde schon deshalb nicht, erhebliche Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken, weil diese Aussagen den insoweit angesprochenen Konstatierungen zu den Malversationen des Beschwerdeführers keineswegs entgegenstehen.

Durch den wiederholten Hinweis auf die - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung als widerlegt erachtete (US 224 bis 226, 228 bis 230, 231 bis 233) - leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und die abschließenden Anmerkungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, wendet sich die Beschwerde in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die unter dem Titel „Nichtigkeitsgrund gemäß Ziff (5, 5a) 8" und im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 11, erster und zweiter Fall) vorgetragenen Einwände entsprechen inhaltlich jenen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried L*****. Auf die diesbezüglichen Erwägungen wird verwiesen. Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung die Anklage nicht überschreitet, folgt aus der vergleichenden Betrachtung von einerseits US 5 f und 123 bis 128 sowie andererseits ON 2260 S 258 f.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolaus G*****:

Der Ansatz der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen, lässt nicht erkennen, welche über die insoweit getroffenen (US 128 bis 132) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen und führt den herangezogenen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht gesetzeskonform aus.

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen nicht hinreichend begründet, sondern diesbezüglich die in der Selbstanzeige enthaltenen Berechnungen ungeprüft übernommen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu. Die Tatrichter gehen vielmehr von den als schlüssig erachteten Erhebungen der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz aus (US 234, 235), stützen sich im Prüfungsfall Peter Al***** (B/III/a) zudem aktenkonform (ON 2093 S 221) auf die insoweit uneingeschränkt geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 234) und legen zum Prüfungsfall Dr. Rudolf Je***** (B/III/b) in eingehender, weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechender (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie der (dem Grunde nach ebenfalls geständigen, aber) den Hinterziehungsbetrag geringer als von ihnen angenommen darstellenden Aussage des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind (US 235 bis 237).

Soweit die Rüge den Urteilsannahmen zum strafbestimmenden Wertbetrag die insoweit anderslautende Verantwortung des Beschwerdeführers entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Ko*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers (ON 2257 S 197 in Verbindung mit ON 2219) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 2257 S 211):

Der Antrag auf „Einholung eines Sachbefundes" aus dem Fachgebiet des Steuer- und Rechnungswesens (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass hinsichtlich des Prüfungsfalls Au***** GmbH (B/IV/2/r) Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien, welche die Korrektheit der von der Betriebsprüfung als fehlerhaft angesehenen Buchungen erweisen würden, ging schon im Hinblick auf das angebotene Beweismittel fehl. Sachverständige sind nämlich gerichtlich bestellte Beweispersonen, die auf einem bestimmten Wissensgebiet eine besondere Sachkunde haben, die dem Gericht fehlt (Hinterhofer, WK-StPO Vor Paragraphen 116, ff aF Rz 6; zur nunmehrigen, insoweit inhaltlich unveränderten Rechtslage ders, WK-StPO Paragraph 125, Rz 6), wogegen die hier angesprochene Fragestellung gerade nicht nach einem besonderen Fachwissen verlangt. Hinzu kommt, dass der Antrag in Ansehung des zwischen dem gegenständlichen Veranlagungsjahr (1999) und der Antragstellung (ON 2257 S 189) gelegenen Zeitraums von nahezu acht Jahren hätte darlegen müssen, aus welchem Grund die angeblich vorhandenen Unterlagen bislang weder vorgelegt noch sichergestellt worden sind vergleiche , Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Sofern das Antragsvorbringen dahin zu verstehen ist, dass aktenkundige Unterlagen nicht entsprechend berücksichtigt worden seien (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), mangelt es ihm an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angesprochenen Beweismittel.

Der Antrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer „nie irgendeinen Einfluss dahingehend geübt oder versucht hat, dass ein Fall auf die Prüfliste gesetzt oder überhaupt geprüft wird, auch nicht auf die Auswahl des Prüfers, den geprüften Zeitraum, die vom Prüfer bzw. seiner vorgesetzten Stelle beabsichtigte Vorgehensweise oder andere Erhebungsumstände", bezog sich mit Blick auf den Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nicht auf entscheidende Tatsachen.

Das weitere Beweisthema, wonach der Beschwerdeführer „in seiner beruflichen Tätigkeit die Betreuung der Klienten vor Ort über hatte, und im Zuge der Amtshandlungen der jeweiligen Klienten so tätig wurde, wie er behauptet", lässt nicht einmal die Zielrichtung der angestrebten Beweisführung erkennen.

Hinzu kommt, dass ein Teil der angebotenen Zeugen nicht in einer Art individualisiert wurde, die eine gerichtliche Ladung ermöglicht hätte.

Schließlich ließ auch der Antrag auf Beischaffung der Arbeitsbögen zu den Betriebsprüfungen und USO-Prüfungen hinsichtlich sämtlicher Klienten des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass sich die daraus angeblich ersichtliche „Arbeitsweise" nicht von der in den gegenständlichen Fällen angewendeten unterscheide, keinen Bezug zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen. Auf die Erwägungen zu den auf im Wesentlichen gleichlautende Beweisanträge bezogenen Verfahrensrügen der Angeklagten Robert J***** und Wilfried L***** wird hingewiesen.

Zum Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte die steuerlichen Verkürzungsbeträge „selbständig" feststellen müssen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), die Urteilsannahmen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen seien nicht hinreichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) und die von der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz vorgelegten Erhebungsergebnisse (ON 2280) seien keine Beweismittel, nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen und bedenklichen Inhalts, wird zwecks Vermeidung von Wiederholung auf die Darlegungen zu den inhaltsgleichen Einwänden der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried L***** verwiesen, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers die Feststellungen zu den verkürzten Abgabenbeträgen in den US 123 bis 162 und die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen in den US 224 bis 290 enthalten sind.

Die Beschwerdebehauptung, „die für die Prüfungsfälle Zuständigen" hätten „vollkommen andere Ergebnisse geliefert" als die zuvor angesprochenen Erhebungen der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz (der Sache nach wohl Ziffer 5, zweiter Fall), entzieht sich mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse einer inhaltlichen Antwort.

Ebenso wenig orientieren sich die hypothetischen Überlegungen zur Motivation der Tatrichter, bezüglich des Prüfungsfalls Stefan Ke***** (B/IV/2/d) auf ein bestimmtes Beweismittel hinzuweisen, an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

In Bezug auf mehrere einzeln angeführte Prüfungsfälle verabsäumt die Rüge die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), indem sie die einleitende Begründung (US 180 bis 213) ebenso übergeht wie die zu den Fällen Dr. Thomas A***** (B/IV/1/b; US 228 bis 230), Erwin N***** (B/IV/2/c; US 246 bis 248), Helmut Schw***** (B/IV/2/f; US 253 f) und Veronika D***** (B/IV/2/h; US 258) angestellten Erwägungen. Der Beschwerde zuwider stimmen in den Prüfungsfällen N*****, Schw***** und D***** (US 135, 139, 142) die konstatierten Verkürzungsbeträge sehr wohl mit den insoweit als Begründung herangezogenen Erhebungen der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz überein (ON 2280 S 175, 531, 655).

Mit den Ausführungen zum Fall Gerhard Kun***** (B/IV/2/i) wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht behauptet.

Zum Prüfungsfall Dr. Andreas O***** (B/IV/2/o) übergeht die Beschwerde, dass den finanzbehördlichen Erhebungen zwei Berechnungsvarianten angeschlossen sind (ON 2280 S 279, 281) und das Erstgericht in mängelfreier Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen es der - im Übrigen für den Beschwerdeführer günstigeren - Variante ON 2280 S 281 folgt (US 272 bis 274).

Der Rüge zuwider ist die Feststellung, der Beschwerdeführer „oder" nach seiner Anordnung Walter Kr***** habe im Prüfungsfall Ra***** GmbH & Co KG (B/IV/2/q) die inkriminierte Fehlbuchung vorgenommen (richtig: US 160), keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angesprochene Wahlfeststellung mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG zulässig vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 124) und demnach auch unter dem Aspekt der Ziffer 10, nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0117604) ist. Eine insoweit allenfalls denkbare Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 648) wird - zutreffend (US 329 f) - nicht behauptet.

Zu dem unter dem Titel „Nichtigkeitsgrund gemäß Ziff (5, 5a und) 8" vorgetragenen Vorbringen wird zunächst auf die Darlegungen zu den inhaltsgleichen Einwänden der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried L***** verwiesen. Der Schuldspruch überschreitet die Anklage - von der Beschwerde inhaltlich im Wesentlichen zugestanden - nicht (US 6 bis 11 und 123 bis 162; ON 2260 S 262 in Verbindung mit S 258 und S 262 bis 265), wobei sich die Beschwerdebehauptung, der im Prüfungsfall Stefan Ke***** (B/IV/2/d) bezüglich der Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1997 vom Erstgericht angenommene strafbestimmende Wertbetrag (US 7, 137) sei höher als der in der modifizierten Anklage genannte, von der Aktenlage entfernt (ON 2260 S 263).

Hinsichtlich des Prüfungsfalls Ra***** GmbH & Co KG (B/IV/2/q) verkennt die Beschwerde, dass dieser neben der Umsatzsteuerschuld des genannten Unternehmens auch einkommensteuerliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter Anton und Edith Kie***** umfasst (US 158, 160 f). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang (auch) eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt, ist aber sehr wohl in der Anklageschrift enthalten (ON 2260 S 262 in Verbindung mit S 261). Die Begründung für die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen findet sich in den US 280 bis 286, wobei der angenommene Verkürzungsbetrag mit dem insoweit angeführten Beweismittel übereinstimmt (ON 2280 S 699e).

Auch die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Verkürzung der Einkommensteuer des Kommanditisten der Alp***** GmbH & Co KG (B/IV/2/a), Horst Hof***** (US 7, 133), sei nicht Gegenstand der Anklage gewesen (der Sache nach Ziffer 8,), trifft nicht zu (ON 2260 S 262).

Die begründungslos vorgetragene Behauptung, ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung setze eine „historische" Betriebsprüfung voraus, lässt jeden Bezug zur Gesetzeslage vermissen.

Die Ausführungen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu den Bestimmungen des Paragraph 21, FinStrG und des Paragraph 23, FinStrG (der Sache nach jeweils Ziffer 11, erster Fall) entsprechen jenen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilfried L*****. Auf die diesbezüglichen Darlegungen wird verwiesen.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe hinsichtlich der ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Strafrahmenbildung zu Unrecht die seit 13. Jänner 1999 geltende Fassung des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG (Artikel 11, Ziffer 6, BGBl I 1999/28) zu Grunde gelegt (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall), verkennt die Beschwerde, dass der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG anzustellende Günstigkeitsvergleich für jede Tat gesondert vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0089011). Da dem Beschwerdeführer auch zahlreiche nach dem 12. Jänner 1999 bewirkte Abgabenverkürzungen zur Last liegen (s US 6 bis 11) und die in Finanzstrafverfahren auszusprechende einheitliche Sanktion (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe vorsieht (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG), ging das Erstgericht somit zutreffend von der Befugnis aus, neben der Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen (US 333).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung (ON 2257 S 223) des Antrags, die Strafverfahren gegen J***** An***** und Stefan Ke***** gemäß Paragraph 56, StPO aF einzubeziehen, „weil die Strafsachen konnex sind und die Angaben der Angeklagten in ihrem Verfahren für dieses Verfahren relevant sind" (ON 2257 S 201 in Verbindung mit ON 2244 S 7). Die Ausscheidung der angesprochenen Verfahren erfolgte gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO aF, womit die Begründung, die Strafsachen seien konnex, nicht zielführend ist, weil eine Verfügung nach Paragraph 57, Absatz eins, StPO aF nur im Fall gegebener Konnexität iSd Paragraph 56, Absatz eins, StPO aF gesetzlich vorgesehen war. Ein Vorbringen dahin, dass die Voraussetzungen für die getrennte Verfahrensführung nicht gegeben gewesen seien, ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass aufgrund zusätzlicher Verlesungsmöglichkeiten eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren und demnach das Gericht nicht zu verhalten, die Einbeziehung zu verfügen vergleiche RIS-Justiz RS0096959).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hält zunächst zutreffend fest, dass die Zeugen Dr. Margarethe Sö***** und Ernst Z***** die Aussage in der Hauptverhandlung verweigert haben (ON 2186 S 381 in Verbindung mit ON 2146 und 2150) und demnach die Protokolle über deren bis dahin durchgeführte Vernehmungen nicht verlesen worden sind (ON 2267 S 359). Für die Annahme, (im Übrigen nicht näher konkretisierte) Depositionen dieser Zeugen seien in der angefochtenen Entscheidung verwertet worden (Ziffer 5, vierter Fall), finden sich aber keine Anhaltspunkte. Die diesbezüglich in der Beschwerde hervorgehobenen Urteilspassagen, wonach Ernst Z***** (US 165 f) und Dr. Margarethe Sö***** (US 261 f) behauptet hätten, Buchhaltungsunterlagen vernichtet zu haben, geben nämlich keine Auskunft darüber, auf welche Beweismittel sich diese - übrigens weder schuld- noch subsumtionsrelevanten - Urteilsannahmen stützen.

Die Anklage ging grundlegend davon aus, dass zahlreiche Mitarbeiter des F***** im Rahmen der vom Angeklagten Karl Ko***** geleiteten Au***** GmbH mittels unrichtiger Steuererklärungen Abgabenverkürzungen bewirkten und diese in der Form eines kriminellen Netzwerks arbeitsteilig deckten. Das Erstgericht sah den Vorwurf dieses organisierten Zusammenwirkens als nicht erwiesen an und legte seine diesbezüglichen Erwägungen in eingehender, weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechender Beweiswürdigung dar (US 198 bis 213). Indem die Rüge aus dem Umstand, dass in zehn Prüfungsfällen keine Buchhaltungsunterlagen auffindbar waren, den Schluss ableitet, das Netzwerk habe doch bestanden, bekämpft sie diese Überlegungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Das Erstgericht begründet den Freispruch des Wilfried L***** vom Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt im Prüfungsfall Jürgen Sch***** (A/I/1/a) ua damit, dass konkrete Anhaltspunkte für das Wissen dieses Angeklagten darum, dass ein Sparbuch, von dem sich eine kopierte Seite bei den Buchhaltungsunterlagen befunden hat, nicht dem Abgabepflichtigen zuzuordnen sei, nicht bestehen (US 227). Die Aussage des Zeugen Sch*****, er habe wegen dieses Sparbuchs nicht Rücksprache mit Wilfried L***** gehalten (ON 2154 S 535), steht dieser Urteilsannahme nicht entgegen und war demnach auch nicht gesondert erörterungsbedürftig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht die Angaben Jürgen Sch*****s bezüglich des angesprochenen Sparbuchs sehr wohl erörterte und dabei aktenkonform (ON 2154 S 533) darauf hinwies, dass die diesbezüglichen Depositionen Unklarheiten offen ließen, weil in diesem Prüfungsfall zwei Sparbücher thematisiert worden sind (US 227).

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht sei aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) davon ausgegangen, dass die Nachprüferin Gabriele Wö***** im Prüfungsfall Dr. Thomas A***** (Freispruch A/IV/d) die Einnahmen aus der Tätigkeit des Abgabepflichtigen beim He***** erst über Anweisung eines Mitglieds der Untersuchungskommission entdeckt habe, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage. Die Tatrichter hielten vielmehr fest, dass die Zeugin Wö***** die Unterlagen zu diesen Einnahmen über Anweisung eines Mitglieds der Untersuchungskommission angefordert hat (US 230). Die solcherart auf einer unrichtigen Prämisse basierenden Ausführungen können somit auf sich beruhen.

Indem die Rüge zum Prüfungsfall Dr. Thomas A***** Divergenzen zwischen dessen Aussagen und den Depositionen des Angeklagten Manfred Kö***** über persönliche Kontakte zwischen diesen beiden Personen releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Mit den in diesem Zusammenhang angestellten Spekulationen über angeblich amtsmissbräuchliches Handeln des Manfred Kö***** greift sie erneut unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter an.

Korrespondierendes gilt für die aus der Aussage des Zeugen Max Ge***** entwickelten Beweiswerterwägungen zum Freispruch Christian Kof*****s hinsichtlich des Prüfungsfalls Anton B***** (A/VI/2).

Aus welchem Grund die vom Erstgericht anlässlich der Begründung des Freispruchs des Christian Kof***** zum Prüfungsfall Peter Al***** (A/VI/1) verwendete - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine für einen Schuldspruch nicht hinreichende Beweislage (Paragraphen 14,, 258 Absatz 2, StPO) ausdrückende - Formulierung, ein bestimmter Umstand „bleibt aber offen" (US 235), eine Scheinbegründung darstellen soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

Ebenso wenig wird klar, welche Angaben der Angeklagten G***** und Kof***** die angefochtene Entscheidung aktenwidrig wiedergeben sollen.

Mit den Schlussfolgerungen aus dem von Christian Kof***** im Prüfungsfall Peter Al***** angelegten Arbeitsbogen auf den (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft) wissentlichen Befugnismissbrauch argumentiert die Beschwerde einmal mehr auf dem Niveau einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zustehenden Schuldberufung.

Im Prüfungsfall Stefan Ke***** (Freispruch A/V/2/c) erachtet das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten Nikolaus G*****, er habe die fraglichen Privateinlagen nicht als Prüfungsschwerpunkt behandelt und deshalb mit Blick auf die Höhe der Umsätze keine fiktiven Wareneinkäufe vermutet, als unwiderlegt (US 250). Zu einem in diesem Zusammenhang laut dem von Nikolaus G***** angelegten Arbeitsbogen vorgelegten Sparbuch halten die Tatrichter fest, dass dieses dem Angeklagten G***** möglicherweise (wie auch in zahlreichen weiteren Fällen) vom steuerlichen Vertreter des Stefan Ke*****, dem Angeklagten Karl Ko*****, übergeben worden ist (US 250 f). Die Beschwerdebehauptung, Nikolaus G***** habe sich dahin verantwortet, das Sparbuch mit Sicherheit von Stefan Ke***** erhalten zu haben, übergeht, dass der Angeklagte G***** nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung seine diesbezügliche Aussage - wie in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform festgehalten (US 251) - in Richtung einer Vermutung relativiert hat (ON 2098 S 325). Davon, dass die Existenz des Sparbuchs gegenüber dem Nachprüfer Peter Ang***** nicht verifiziert worden ist, geht das bekämpfte Urteil ohnedies aus (US 250), womit die behaupteten, gegebenenfalls iSd Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO erörterungsbedürftigen Widersprüche nicht vorliegen.

Inwieweit der Verweis auf die Verfahrensrüge die Argumentation der Mängelrüge stützen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Das Vorbringen zu den Prüfungsfällen Dr. Margarethe Sö***** (Freispruch A/I/1/b) hinsichtlich der „Abarbeitung" von Fragen an die Steuerpflichtige und Walter Ri***** (Freispruch A/I/2) bezüglich einer allenfalls durchgeführten Vorsteuerverprobung lässt keinen Bezug zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen.

Aus welchem Grund sie trotz der Aussage des Nachprüfers Josef Nie*****, die im Prüfungsfall Walter Ri***** vorgenommene fiktive Buchung wäre aus seiner Sicht erkennbar gewesen, nicht von einem amtsmissbräuchlichen Verhalten des Angeklagten Wilfried L***** ausgegangen sind, legen die Tatrichter - entgegen der Beschwerde - mängelfrei dar (US 280).

Mit den vergleichenden Überlegungen zum Prüfungsfall Kurt Hu***** bekämpft die Rüge unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Die von der Beschwerde vermisste Begründung für den Freispruch des Angeklagten G***** im Fall Au***** GmbH (A/V/2/f) findet sich auf den US 291 f.

Die Wiedergabe einzelner Depositionen zur Frage, mit welchen Personen Nikolaus G***** in diesem Prüfungsfall Kontakt aufgenommen habe, lässt nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen zu schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen hiedurch in Frage gestellt werden sollen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) strebt Schuldsprüche der Angeklagten Robert J*****, Wilfried L*****, Hansjörg K*****, Nikolaus G*****, Manfred Kö*****, Fritz St*****, Christian Kof***** und Alois Gr***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, (der Sache nach auch Absatz 2,) StGB hinsichtlich mehrerer, einzeln genannter Prüfungsfälle an.

Indem die Beschwerde argumentiert, das Erstgericht habe Feststellungen dahin unterlassen, dass die genannten Angeklagten wissentlich gegen die - auf die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden bezogene - Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO verstoßen und dadurch den Bund an seinem konkreten Recht auf korrekte Durchführung von Betriebsprüfungen geschädigt haben, behauptet sie einen Feststellungsmangel. Die prozessordnungskonforme Darstellung eines solchen verlangt den Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgekommenen und solcherart der Beweiswürdigung zugänglichen Beweismaterials indizierten Sachverhalt. Demgemäß ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Verfahrensergebnisse, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den reklamierten Sachverhalt nahelegen, insoweit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Rechts- oder Subsumtionsrüge. Dies hat zur Folge, dass zwar Indizien, die für eine Straflosigkeit des Angeklagten oder eine diesem günstigere Subsumtion sprechen, vom Obersten Gerichtshof stets (im Fall nicht prozessordnungsgemäßer Geltendmachung nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) wahrgenommen werden können, die inhaltliche Behandlung des Vorbringens dem Angeklagten nachteiliger Feststellungsmängel hingegen deren Darstellung im dargelegten Sinn voraussetzt (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 f, 604, 607).

Da die Rüge der Staatsanwaltschaft nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse hinweist, die den behaupteten Feststellungsmangel (nach ihrem Dafürhalten) indizieren, entzieht sie sich somit einer meritorischen Erledigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00183.08Y.1217.000

Im RIS seit

16.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20091217_OGH0002_0130OS00183_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087102 Rechtssatz 05.04.1984Strafrecht
§ 33 Abs 3 FinStrG enthält bloß Legaldefinationen des Bewirkens, das heißt der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung des Vergehens, die Tatbestände sind in den anderen Absätzen umschrieben.
RS0089011 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebst …
RS0096959 Rechtssatz 18.10.1989Strafrecht
Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 57 StPO nicht zu rech …
RS0098132 Rechtssatz 27.06.1985Strafrecht
Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
RS0109959 Rechtssatz 24.03.1998Strafrecht
Wird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der ge …
RS0117604 Rechtssatz 08.05.2003Strafrecht
Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0119279 Rechtssatz 05.08.2004Strafrecht
Anders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der §§ 39 und 41 StGB bewirkt § 36 StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich.
RS0121981 Rechtssatz 02.05.2007Strafrecht
Seit der Einführung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB durch BGBl I 2001/130 gilt für Amtsmissbrauch der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB.
RS0122137 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Mit der im Zuge der Neufassung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereich …
RS0124172 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.
RS0125295 Rechtssatz 23.07.2009Strafrecht
Während § 29 StGB eine - indes bereits aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist § 39 StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, o …
RS0125614 Rechtssatz 17.12.2009Strafrecht
Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als …
RS0125615 Rechtssatz 17.12.2009Strafrecht
§ 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). A …