Rechtssatz RS0125615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125615
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
§ 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein.Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevant sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666). Auch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO relevant sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 183/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 183/08y
- 13 Os 102/10i
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 102/10i
Auch; Beisatz: Dann, wenn in Anwendung des § 23 Abs 4 FinStrG eine unter ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe reichende Strafbefugnis in Anschlag gebracht wird, ist die rechtsrichtige Anwendung des § 23 Abs 4 FinStrG (gleichgültig, ob die Strafe unterhalb dieses Zehntels ausgemessen wurde oder nicht) kein Gegenstand von Z 11 erster Fall (da der durch § 23 Abs 4 FinStrG nach unten erweiterte Strafrahmen ‑ anders als § 41 Abs 1 und 2 StGB ‑ keine Untergrenze mehr kennt, kommt Z 11 mithin insoweit gar nicht zur Anwendung). (T1); Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall bejaht, weil die in § 23 Abs 4 FinStrG genannte Grenze unterschritten wurde, ohne dass die Entscheidungsgründe die dafür erforderlichen besonderen Gründe angeführt hätten. (T2)
- 13 Os 23/18h
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 23/18h
Auch
- 13 Os 100/19h
Entscheidungstext OGH 17.06.2020 13 Os 100/19h
Auch
- 13 Os 72/21v
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 72/21v
Vgl; Beisatz: Nach § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2010/104 stellt das Unterschreiten der im ersten Satz dieser Bestimmung normierten Untergrenze bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht obliegt, stets ein Überschreiten der Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) dar. (T3)
- 13 Os 119/22g
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 119/22g
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125615
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20091217_OGH0002_0130OS00183_08Y0000_002