Rechtssatz RS0096959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096959
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 57 StPO nicht zu rechtfertigen.Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 57, StPO nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 102/89
Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 102/89
- 14 Os 110/09x
Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 110/09x
Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren. (T1)
- 13 Os 72/09a
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 72/09a
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 183/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 183/08y
Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund zusätzlicher Verlesungsmöglichkeiten eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096959
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_0140OS00102_8900000_001