Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Soweit die Rüge die Abweisung des Antrags auf „Wiedereinbeziehung des Verfahrens gegen Bahriye Ö***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen betrügerisch begangen hat", (ON 95 S 59) kritisiert, scheitert sie schon daran, dass ein nach § 281 Abs 3 zweiter Satz StPO erforderlicher Vorbehalt sofort nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses unterblieb (siehe bloß ON 95 S 63; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 735). Im Übrigen ist dem Antrag ein Vorbringen dahin, dass die Voraussetzungen für die getrennte Verfahrensführung nicht gegeben gewesen seien, nicht zu entnehmen. Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren (vgl RIS-Justiz RS0096959).Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Soweit die Rüge die Abweisung des Antrags auf „Wiedereinbeziehung des Verfahrens gegen Bahriye Ö***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen betrügerisch begangen hat", (ON 95 S 59) kritisiert, scheitert sie schon daran, dass ein nach Paragraph 281, Absatz 3, zweiter Satz StPO erforderlicher Vorbehalt sofort nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses unterblieb (siehe bloß ON 95 S 63; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 735). Im Übrigen ist dem Antrag ein Vorbringen dahin, dass die Voraussetzungen für die getrennte Verfahrensführung nicht gegeben gewesen seien, nicht zu entnehmen. Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren vergleiche RIS-Justiz RS0096959).
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat der Schöffensenat das gegen Volkan S***** in Österreich bestehende Aufenthaltsverbot, die seiner Rückkehr nach Österreich vorangegangene Abschiebung, seinen illegalen Aufenthalt im Inland und gegen ihn anhängige Exekutionsverfahren sehr wohl berücksichtigt (US 6 und 7), jedoch daraus angesichts tatsächlich erbrachter Transportleistungen für ihn günstige Schlüsse gezogen (US 13 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat der Schöffensenat das gegen Volkan S***** in Österreich bestehende Aufenthaltsverbot, die seiner Rückkehr nach Österreich vorangegangene Abschiebung, seinen illegalen Aufenthalt im Inland und gegen ihn anhängige Exekutionsverfahren sehr wohl berücksichtigt (US 6 und 7), jedoch daraus angesichts tatsächlich erbrachter Transportleistungen für ihn günstige Schlüsse gezogen (US 13 f).
Soweit auf die Annahme der subjektiven Tatseite abgezielt wird, waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zur Erörterung der - ohne Aktenbezug - behaupteten Umstände mangelnder kaufmännischer Ausbildung der kein Geschäftsführergehalt beziehenden, sich um geschäftliche Belange nicht kümmernden und weiterhin als Zimmermädchen tätigen Bahriye Ö***** nicht verhalten, weil sie ohnehin davon ausgegangen sind, dass Volkan S***** die Genannte benützte, als Geschäftsführerin zu fungieren, weil er aufgrund seines Vorlebens und gegen ihn anhängiger Exekutionsverfahren mit Schwierigkeiten für die V***** (Österreich) rechnete (US 12). Schließlich legt die prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0119370) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vernachlässigende Rüge nicht dar, inwieweit das den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz verneinende Erstgericht durch Erörterung angeblich falscher Angaben zum Geschäftsführergehalt beim Abschluss der Leasingverträge zu eine Verurteilung wegen schweren Betrugs tragenden Tatsachenfeststellungen gelangen hätte sollen.Soweit auf die Annahme der subjektiven Tatseite abgezielt wird, waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zur Erörterung der - ohne Aktenbezug - behaupteten Umstände mangelnder kaufmännischer Ausbildung der kein Geschäftsführergehalt beziehenden, sich um geschäftliche Belange nicht kümmernden und weiterhin als Zimmermädchen tätigen Bahriye Ö***** nicht verhalten, weil sie ohnehin davon ausgegangen sind, dass Volkan S***** die Genannte benützte, als Geschäftsführerin zu fungieren, weil er aufgrund seines Vorlebens und gegen ihn anhängiger Exekutionsverfahren mit Schwierigkeiten für die V***** (Österreich) rechnete (US 12). Schließlich legt die prozessordnungswidrig vergleiche RIS-Justiz RS0119370) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vernachlässigende Rüge nicht dar, inwieweit das den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz verneinende Erstgericht durch Erörterung angeblich falscher Angaben zum Geschäftsführergehalt beim Abschluss der Leasingverträge zu eine Verurteilung wegen schweren Betrugs tragenden Tatsachenfeststellungen gelangen hätte sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).