Rechtssatz RS0125295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125295
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Während § 29 StGB eine - indes bereits aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist § 39 StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, ohne die konkrete Strafe über der geltenden Höchstgrenze festzusetzen, ist das Urteil gleichwohl nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).Während Paragraph 29, StGB eine - indes bereits aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist Paragraph 39, StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, ohne die konkrete Strafe über der geltenden Höchstgrenze festzusetzen, ist das Urteil gleichwohl nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 44/09h
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 44/09h
- 13 Os 183/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 183/08y
Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10), sondern nur aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z 10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein. (T1)
- 15 Os 164/18h
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 164/18h
Vgl; Beisatz: Bei der (Nicht-)Anwendung dieser Bestimmung handelt es sich um einen nicht von einem staatsanwaltschaftlichen Antrag abhängigen Akt richterlicher Strafbemessung. Dass § 39 StGB in der Anklageschrift nicht angeführt wurde, belastet daher das Urteil nicht mit Nichtigkeit. (T2)
- 14 Os 143/20s
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 143/20s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125295
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20090723_OGH0002_0130OS00044_09H0000_004