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Rechtssatz RS0125614

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125614

Geschäftszahl

13Os183/08y

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Rechtssatz

Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf Paragraph 228, StPO gegründete Nichtigkeit aus Ziffer 3, aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125614

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_20091217_OGH0002_0130OS00183_08Y0000_001