Rechtssatz RS0125614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125614
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen.Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf Paragraph 228, StPO gegründete Nichtigkeit aus Ziffer 3, aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125614
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091217_OGH0002_0130OS00183_08Y0000_001