Rechtssatz RS0120127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120127
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel iS der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Z 4 aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht.Ein Verfahrensmangel iS der Ziffer 2 bis 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Ziffer 4, aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 55/05b
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 55/05b
- 13 Os 74/10x
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 74/10x
Auch
- 13 Os 101/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 101/11v
Auch
- 13 Os 137/21b
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 13 Os 137/21b
Vgl; Beisatz: Überzeugt sich der Oberste Gerichtshof anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist. (T1)
- 12 Os 148/23s
Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 148/23s
vgl; Beisatz wie T1
- 12 Os 113/25x
Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 113/25x
vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die Wahrung der Öffentlichkeit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120127
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20050809_OGH0002_0140OS00055_05B0000_001