[4] Der gegen diesen Beschluss vom Haftungsbeteiligten (§ 64 Abs 1 StPO) * erhobenen Beschwerde (ON 21) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) mit Beschluss vom 26. März 2026, AZ 139 Bl 8/26w (ON 24.1), nicht Folge. Der gegen diesen Beschluss vom Haftungsbeteiligten (Paragraph 64, Absatz eins, StPO) * erhobenen Beschwerde (ON 21) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer eins, StPO) mit Beschluss vom 26. März 2026, AZ 139 Bl 8/26w (ON 24.1), nicht Folge.
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen die genannten Beschlüsse das Gesetz:
[6] Für das Verfahren zur Einziehung von Gegenständen nach § 3n Abs 1 VerbotsG ordnet § 3n Abs 2 erster Satz VerbotsG die sinngemäße (arg: „entsprechend“) Geltung der §§ 443 bis 446 StPO an. Dieser Verweis erfasst die genannten Verfahrensregeln, soweit sie (auch oder nur) die vermögensrechtliche Anordnung der Einziehung (nach § 26 StGB) zum Gegenstand haben (Oberressl in WK² VerbotsG § 3n Rz 15; vgl 12 Os 92/24g [Rz 19]). Für das Verfahren zur Einziehung von Gegenständen nach Paragraph 3 n, Absatz eins, VerbotsG ordnet Paragraph 3 n, Absatz 2, erster Satz VerbotsG die sinngemäße (arg: „entsprechend“) Geltung der Paragraphen 443 bis 446 StPO an. Dieser Verweis erfasst die genannten Verfahrensregeln, soweit sie (auch oder nur) die vermögensrechtliche Anordnung der Einziehung (nach Paragraph 26, StGB) zum Gegenstand haben (Oberressl in WK² VerbotsG Paragraph 3 n, Rz 15; vergleiche 12 Os 92/24g [Rz 19]).
[7] Daraus folgt, dass die Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG durch das Gericht in einem hier stattgefundenen selbständigen Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO (sog „vereinfachtes“ Verfahren [Fuchs/Tipold, WK-StPO § 445a passim]) einen darauf gerichteten Antrag erfordert (Oberressl in WK² VerbotsG § 3n Rz 19). Daraus folgt, dass die Einziehung nach Paragraph 3 n, Absatz eins, VerbotsG durch das Gericht in einem hier stattgefundenen selbständigen Verfahren nach Paragraph 445 a, Absatz eins, StPO (sog „vereinfachtes“ Verfahren [Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 445 a, passim]) einen darauf gerichteten Antrag erfordert (Oberressl in WK² VerbotsG Paragraph 3 n, Rz 19).
[8] Da § 445a Abs 1 StPO selbst keine Regelung darüber enthält, wer zur Antragstellung legitimiert ist, bedarf es diesbezüglich eines Rückgriffs auf § 445 Abs 1 StPO. Denn § 445a Abs 1 StPO knüpft systematisch an § 445 Abs 1 und 3 StPO an und normiert (im Sinn des Regel-Ausnahme-Prinzips) Abweichungen davon, die aber nicht die Antragslegitimation betreffen. Gerichtliche Befugnis zum Ausspruch der Einziehung eines bestimmten Gegenstands nach § 3n VerbotsG im Verfahren gemäß § 445a Abs 1 StPO setzt also (unter anderem) in formeller Hinsicht einen in diese Richtung zielenden Antrag des Anklägers voraus. Da Paragraph 445 a, Absatz eins, StPO selbst keine Regelung darüber enthält, wer zur Antragstellung legitimiert ist, bedarf es diesbezüglich eines Rückgriffs auf Paragraph 445, Absatz eins, StPO. Denn Paragraph 445 a, Absatz eins, StPO knüpft systematisch an Paragraph 445, Absatz eins und 3 StPO an und normiert (im Sinn des Regel-Ausnahme-Prinzips) Abweichungen davon, die aber nicht die Antragslegitimation betreffen. Gerichtliche Befugnis zum Ausspruch der Einziehung eines bestimmten Gegenstands nach Paragraph 3 n, VerbotsG im Verfahren gemäß Paragraph 445 a, Absatz eins, StPO setzt also (unter anderem) in formeller Hinsicht einen in diese Richtung zielenden Antrag des Anklägers voraus.
[9] Dieser hat insbesondere den Prozessgegenstand zu determinieren, maW jene Gegenstände zu bezeichnen, die von der – keine Anlasstat bedingenden (Oberressl in WK² VerbotsG § 3n Rz 1; vgl 12 Os 92/24g [Rz 12 f]) – Maßnahme nach § 3n Abs 1 VerbotsG betroffen sein sollen (vgl Fuchs/Tipold, WK-StPO § 445 Rz 7 f; Stiebellehner in LiK-StPO2 § 445 Rz 7; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.156). Dadurch wird auch der Haftungsbeteiligte, somit die Person, die von der Einziehung einer Sache bedroht ist (§ 64 Abs 1 StPO), über deren Inhalt und Umfang unterrichtet. Dieser hat insbesondere den Prozessgegenstand zu determinieren, maW jene Gegenstände zu bezeichnen, die von der – keine Anlasstat bedingenden (Oberressl in WK² VerbotsG Paragraph 3 n, Rz 1; vergleiche 12 Os 92/24g [Rz 12 f]) – Maßnahme nach Paragraph 3 n, Absatz eins, VerbotsG betroffen sein sollen vergleiche Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 445, Rz 7 f; Stiebellehner in LiK-StPO2 Paragraph 445, Rz 7; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.156). Dadurch wird auch der Haftungsbeteiligte, somit die Person, die von der Einziehung einer Sache bedroht ist (Paragraph 64, Absatz eins, StPO), über deren Inhalt und Umfang unterrichtet.
[10] Indem das Bezirksgericht Floridsdorf den Beschluss auf Einziehung der eingangs genannten Gegenstände fasste, obwohl die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme in diesem Umfang gar nicht beantragte, verletzte es § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO. Indem das Bezirksgericht Floridsdorf den Beschluss auf Einziehung der eingangs genannten Gegenstände fasste, obwohl die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme in diesem Umfang gar nicht beantragte, verletzte es Paragraph 445 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 445, Absatz eins, StPO.
[11] Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Bezirksgerichts an das Landesgericht zu (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0124936 [zur Beschwerdezulässigkeit nach der StPO]), hier also dem Haftungsbeteiligten (§ 87 Abs 1 StPO). Diese ist darauf gerichtet, die Entscheidung der ersten Instanz durch diejenige des Rechtsmittelgerichts zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6/1). Dabei besteht für das Beschwerdegericht Bindung nur an die Angabe von Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sich die Beschwerde bezieht (§§ 88 Abs 1, 89 Abs 2b dritter Satz StPO; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 372). Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) des Bezirksgerichts an das Landesgericht zu (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO; RIS-Justiz RS0124936 [zur Beschwerdezulässigkeit nach der StPO]), hier also dem Haftungsbeteiligten (Paragraph 87, Absatz eins, StPO). Diese ist darauf gerichtet, die Entscheidung der ersten Instanz durch diejenige des Rechtsmittelgerichts zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 6/1). Dabei besteht für das Beschwerdegericht Bindung nur an die Angabe von Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sich die Beschwerde bezieht (Paragraphen 88, Absatz eins, 89, Absatz 2 b, dritter Satz StPO; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 372).
[12] Ungeachtet des Fehlens eines in diese Richtung weisenden Beschwerdeeinwands hätte daher das Landesgericht für Strafsachen Wien den geschilderten Rechtsfehler des Erstgerichts bei Beurteilung seiner Befugnis zum Ausspruch der Einziehung der in Rede stehenden Gegenstände nach § 3n Abs 1 VerbotsG aufgreifen und der Beschwerde in diesem Umfang Folge geben müssen. Insofern verletzt auch der Beschluss des Beschwerdegerichts § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO. Ungeachtet des Fehlens eines in diese Richtung weisenden Beschwerdeeinwands hätte daher das Landesgericht für Strafsachen Wien den geschilderten Rechtsfehler des Erstgerichts bei Beurteilung seiner Befugnis zum Ausspruch der Einziehung der in Rede stehenden Gegenstände nach Paragraph 3 n, Absatz eins, VerbotsG aufgreifen und der Beschwerde in diesem Umfang Folge geben müssen. Insofern verletzt auch der Beschluss des Beschwerdegerichts Paragraph 445 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 445, Absatz eins, StPO.
[13] Da eine dem Haftungsbeteiligten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung nicht auszuschließen war, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Mangels einer die Sache inhaltlich erledigenden Entscheidung (vgl Birklbauer, WK-StPO § 17 Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.234 f; vgl auch Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 10 ff) steht die (hier erfolgte) ersatzlose Beseitigung des Ausspruchs über die Einziehung der angesprochenen Gegenstände nach § 3n Abs 1 VerbotsG einer darauf zielenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft und gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegen. Auf das zu AZ 603 Hv 5/25y ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026 (ON 22.1) und den dortigen auf § 26 StGB gestützten Ausspruch der Einziehung (US 4 f) wird aber hingewiesen. Da eine dem Haftungsbeteiligten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung nicht auszuschließen war, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Mangels einer die Sache inhaltlich erledigenden Entscheidung vergleiche Birklbauer, WK-StPO Paragraph 17, Rz 2; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.234 f; vergleiche auch Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 –, 363, Rz 10 ff) steht die (hier erfolgte) ersatzlose Beseitigung des Ausspruchs über die Einziehung der angesprochenen Gegenstände nach Paragraph 3 n, Absatz eins, VerbotsG einer darauf zielenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft und gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegen. Auf das zu AZ 603 Hv 5/25y ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026 (ON 22.1) und den dortigen auf Paragraph 26, StGB gestützten Ausspruch der Einziehung (US 4 f) wird aber hingewiesen.