Rechtssatz RS0143806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143806
Geschäftszahl
12Os58/26k (12Os59/26g)
Entscheidungsdatum
01.07.2026
Norm
StPO §445a Abs1
VerbotsG §3n
Rechtssatz
Die gerichtliche Befugnis zum Ausspruch der Einziehung eines bestimmten Gegenstands nach § 3n VerbotsG im Verfahren gemäß § 445a Abs 1 StPO setzt in formeller Hinsicht einen in diese Richtung zielenden Antrag des Anklägers voraus. Dieser hat insbesondere den Prozessgegenstand zu determinieren, maW jene Gegenstände zu bezeichnen, die von der Maßnahme nach § 3n Abs 1 VerbotsG betroffen sein sollen.Die gerichtliche Befugnis zum Ausspruch der Einziehung eines bestimmten Gegenstands nach Paragraph 3 n, VerbotsG im Verfahren gemäß Paragraph 445 a, Absatz eins, StPO setzt in formeller Hinsicht einen in diese Richtung zielenden Antrag des Anklägers voraus. Dieser hat insbesondere den Prozessgegenstand zu determinieren, maW jene Gegenstände zu bezeichnen, die von der Maßnahme nach Paragraph 3 n, Absatz eins, VerbotsG betroffen sein sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143806
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_001