Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 144/10t des Landesgerichts Leoben, denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 144/10t des Landesgerichts Leoben, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Juni 2011, GZ 12 Os 59/11k, 12 Os 60/11g-4, wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz im zweiten Absatz auf Seite 6 anstelle „Demnach ist, wenn schon nach ihrem Inhalt ...“ zu lauten hat:
„Insbesondere dann, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann (Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 54)“.„Insbesondere dann, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann (Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 54)“.
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigung von Schreibfehlern in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof stützt sich auf die analoge Anwendung von § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO.Die Berichtigung von Schreibfehlern in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof stützt sich auf die analoge Anwendung von Paragraph 291, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00059.11K.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20110819_OGH0002_0120OS00059_11K0000_000