Rechtssatz RS0127125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127125
Geschäftszahl
12Os59/11k (12Os60/11g); 15Os7/26g; 13Os79/26f
Entscheidungsdatum
23.09.2026
Rechtssatz
Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher ein Anschluss als Privatbeteiligter nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Ein solcherart erweiterter Beteiligungsanspruch iSd § 67 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn trotz des gegen den Schädiger anhängigen Insolvenzverfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die vom Opfer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zulässig ist, also bei Forderungen, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht betroffen sind.Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher ein Anschluss als Privatbeteiligter nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich. Ein solcherart erweiterter Beteiligungsanspruch iSd Paragraph 67, StPO kommt nur dann in Betracht, wenn trotz des gegen den Schädiger anhängigen Insolvenzverfahrens eine inhaltliche Entscheidung über die vom Opfer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zulässig ist, also bei Forderungen, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht betroffen sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 59/11k
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 12 Os 59/11k
- 15 Os 7/26g
Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 7/26g
vgl
- 13 Os 79/26f
Entscheidungstext OGH 23.09.2026 13 Os 79/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127125
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20110607_OGH0002_0120OS00059_11K0000_002