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Entscheidung 15 Os 7/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

15Os7/26g

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen E* v* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. September 2025, GZ 79 Hv 24/25y-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Tastekin und des Verteidigers Dr. Kier zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu Schuldspruch römisch vier./ genannten Tat unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB (idgF), demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

E* v* hat durch die ihm zu römisch vier./ zur Last liegende Tat das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 begangen.

Dafür und für die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und das Vergehen nach Paragraphen 15, 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei./), wird v* in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 206, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Mit seiner Sanktionsrüge und seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben und es werden die Anschlusserklärungen der * va* und der L* H* zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde E* v* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach „§§ 206 Absatz eins, 15, StGB“ vergleiche aber 14 Os 4/24f [Rz 1]; römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach „§§ 212 Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB“ vergleiche aber 14 Os 4/24f [Rz 1]; römisch drei./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in K* und andernorts

römisch eins./ mit der am * 2000 geborenen L* H*, sohin mit einer unmündigen Person, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und zu unternehmen versucht, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) im Sinn einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine ausgeprägte, jahrelang bestehende posttraumatische Belastungsstörung, Phasen leichter Depression und eine Angststörung mit Panikattacken zur Folge hatten, indem er

1./ sich in den Jahren 2006 bis 2008 in ihr Kinderbett legte, in zwei Vorfällen an ihrer Vagina den Oralverkehr durchführte und sie zum Oralverkehr an ihm anleitete;

2./ sie im Jahr 2007 oder 2008 in sein Büro mitnahm und sie dort anwies, sich unter seinen Schreibtisch zu hocken und zum Oralverkehr an ihm anleitete;

3./ im Sommer 2010 ihre Hand ergriff und sie aufforderte, an ihm den Oralverkehr durchzuführen, wobei es infolge ihrer Weigerung beim Versuch blieb;

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am * 2000 geborenen H*, sohin an einer unmündigen Person, vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar

1./ im Jahr 2005, indem er in ihrem Kinderbett in drei Vorfällen mit seinen Händen intensive bis zu einer Stunde dauernde Streichelbewegungen an ihren Oberarmen, am Bauch, an ihrer bekleideten und unbekleideten Brust sowie an ihrem Oberschenkel und ihrer bekleideten Vagina durchführte;

2./ in den Jahren 2006 bis 2008, indem er sich in vier Vorfällen mit ihr in eine Badewanne setzte, seinen Penis in ihre Hand legte, woraufhin sie den Handverkehr durchführen musste, ihre Schamlippen spreizte und Streichelbewegungen an ihrer Klitoris durchführte;

römisch drei./ von März (US 4) 2007 bis 2010 durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ genannten Taten, sohin an seiner minderjährigen Stieftochter, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und von einer solchen Person an sich vornehmen lassen sowie dies in einem Fall (römisch eins./3./) versucht;

römisch vier./ im Jänner 2015 in H* (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera a, StGB) die damals 15-jährige * va* mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihren Kopf erfasste und sie nach unten zu seinem Penis drückte, wodurch sie verhalten war, diesen in den Mund zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise Berechtigung zukommt.

[4]              Der Erledigung der Verfahrensrüge ist voranzustellen, dass einem Beweisantrag neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist, widrigenfalls unzulässige Erkundungsbeweisführung vorliegt (RIS-Justiz RS0118444 [insb T6], RS0116503).

[5]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfielen sämtliche in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (ON 49.1, 35, 36, 38, 39) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Abweisung (ON 49.1, 39):

[6]              Der Antrag (1./) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte keine Neigungen zur Pädophilie aufweise, ließ nicht erkennen, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte, weil Pädophilie nicht Tatbestandsvoraussetzung für die inkriminierten Straftaten ist (RIS-Justiz RS0124721).

[7]              Die Anträge auf

- Vernehmung des * S* zum Beweis dafür, dass es Ermittlungstätigkeiten der PI S* gegenüber dem mittlerweile verstorbenen Mag. H* H* gegeben habe (2./);

- (bei vorliegendem, dem Opfer eine tatkausale posttraumatische Belastungsstörung attestierenden, psychiatrischen Sachverständigengutachten ON 32.1, 39) „die Namhaftmachung“ des Kinderarztes Dr. * R* zum Beweis dafür, dass H* durch die vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten keinerlei gesundheitlichen Schädigungen zum damaligen Tatzeitpunkt erlitten habe und, dass es keine Auffälligkeiten bezüglich der nunmehr bestehenden Tatvorwürfe gegeben habe (3./);

- Vernehmung von * Ko* zum Beweis dafür, dass es keine Übergriffe gegen H* und va* gegeben habe, weil die Zeugin mit ihrem Vater nahezu täglich bei der Familie v*/H* gelebt und dort auch übernachtet habe und auch diesbezüglich der Angeklagte kein anklagegegenständliches Verhalten gesetzt habe (4./);

- Beischaffung des seinerzeitigen Strafaktes der va* gegen ihren Ex-Gatten zum Beweis dafür, dass in diesem Verfahren ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt sei und die dortigen Anschuldigungen vollkommen unbegründet gewesen seien (7./);

- „Namhaftmachung“ von * Hu*, * Z*, * M*, * K* und * Ru* zum Beweis dafür, dass selbst die Lehrer der H* zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tatvorwürfe keinerlei Wahrnehmungen hinsichtlich eines auffälligen Verhaltens nach sexuellem Missbrauch gehabt haben (8./);

- „Namhaftmachung“ von * O* zum Beweis dafür, dass es keine sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf H* gegeben habe, weil er mit der Zeugin G* im gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten und seiner Familie gelebt habe (9./);

- „Namhaftmachung“ von * L* zum selben Beweisthema (10./);

- Vernehmung des Dr. H* Gs* und des Dr. M* Gs* zum Beweis dafür, dass Mag. H* ständig ein aggressives und fragwürdiges Verhalten gegenüber den Stiefkindern des Angeklagten an den Tag gelegt habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass nicht der Angeklagte, sondern Mag. H* sexuelle Belästigungen gegenüber dem Opfer H* getätigt habe (11./)

ließen ebenso wenig erkennen, inwieweit diese Beweisthemen für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten, erklärten nicht, warum die begehrten Vernehmungen das behauptete Ergebnis, es habe zu keinem Zeitpunkt Übergriffe gegeben, erbringen sollten und inwiefern allenfalls fehlende Wahrnehmungen Rückschlüsse auf die Tatbegehung zuließen (RIS-Justiz RS0099453).

[8]         Der Antrag auf Vernehmung von * J* zum Beweis dafür, dass es regelmäßigen und unauffälligen Kontakt der Opfer mit dem Angeklagten gegeben habe, H* bis zum Sommer 2024 Kontakt zum Angeklagten gesucht habe und die Lebensgefährtin des Angeklagten dieser auch Kleidung gegeben habe (5./), wurde zu Recht abgewiesen, weil das Beweisthema als erwiesen galt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; vergleiche US 21, 30).

[9]         Der Antrag auf ergänzende Vernehmung der va* zum Beweis dafür, dass es keinerlei sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf das Opfer gegeben habe, weil der Zeuge N* v* zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gemeinschaftlich im gleichen Bett gelegen sei und andere Wahrnehmungen dazu habe (6./), machte nicht klar, weshalb erwartet werden könne, dass sich die gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der Pflicht zur Aussage befreite Zeugin – ungeachtet ihrer Erklärung nicht neuerlich aussagen zu wollen (ON 37, 49.1, 36) – dennoch zur Aussage in der Hauptverhandlung bereitfinden werde (zu diesem Erfordernis RIS-Justiz RS0117928) und überdies von ihren bisherigen Angaben abweichen sollte (RIS-Justiz RS0098117 [T1]).

[10]          Eben dies gilt für den Antrag auf ergänzende Vernehmung des Opfers va* zum Beweisthema, wie genau die Größe des Penis des Angeklagten aussehe, und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Anatomie/Urologie, um ihn mit Befund und Gutachten zur Frage zu beauftragen, ob die noch zu stellenden Aussagen dieses Opfers über den Penis des Angeklagten mit dem tatsächlichen, erigierten Penis übereinstimmen würden (neuerlich ON 37, 49.1, 36; 12./).

[11]          Die die Abweisung der Beweisanträge nach Ansicht des Erstgerichts rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0116749).

[12]          Das in der Beschwerde jeweils nachgetragene ergänzende Vorbringen ist prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).

[13]       Indem die Rechts- und die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a und 10) davon ausgehen, dass das Opfer H* erst nach der Heirat des Angeklagten mit deren Mutter im März 2007 (US 4) dessen Stiefkind gewesen sei, weshalb Tathandlungen davor als Tochter der Lebensgefährtin nicht tatbildlich im Sinn des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wären, legen sie nicht dar, weshalb der ohnehin erst ab diesem Zeitpunkt angenommene Tatzeitraum zu römisch drei./ (US 4) den Schuldspruch nicht tragen sollte (RIS-Justiz RS0116565, RS0099620).

[14]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu römisch vier./ behauptet fehlende Feststellungen in Ansehung der subjektiven Tatseite zur fehlenden Einwilligung des Opfers. Welche zusätzlichen Konstatierungen zu jenen, wonach der Angeklagte erkannt hat, dass es keine Zustimmung von va* für seine Berührungen und auch keine Einwilligung für geschlechtliche Handlungen gab (US 8), für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde nicht darzulegen (RIS-Justiz RS0116569). Gleichzeitig nimmt sie nicht Maß am konstatierten Urteilssachverhalt (US 8, 31 f; RIS-Justiz RS0099810).

[15]       Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; nominell auch Ziffer 9, Litera a,) kritisiert zu römisch drei./ unter Hinweis auf die – dem Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entnommenen vergleiche zum für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen – in den als erwiesen angenommenen Tatsachen gelegenen – Bezugspunkt aber RIS-Justiz RS0118775 [T3]) – Tatzeiträume zu römisch eins./1./ und 2./ sowie römisch zwei./ die Unterstellung mehrerer der zu römisch eins./ und römisch zwei./ beschriebenen Taten unter den Tatbestand Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; denn nur die zu römisch eins./3./ dargestellte (im Sommer 2010 begangene) – also eine – Tat habe der Angeklagte definitiv als Stiefvater der H* begangen.

[16]       Die Rüge übergeht dabei die zu römisch eins./2./ getroffenen Konstatierungen (RIS-Justiz RS0099810), wonach H* im Alter von sieben Jahren (also nach dem * 2007 und damit nach der Heirat im März 2007) am Angeklagten als ihrem Stiefvater über dessen Aufforderung einen Oralverkehr durchführte (US 6 in Verbindung mit US 4). Schon daraus erhellt, dass der Tatbestand des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Schuldspruch römisch drei./) jedenfalls mehrfach verwirklicht wurde.

[17]       Zu römisch drei./ in Verbindung mit römisch eins./1./ und römisch zwei./2./ erklärt die Rüge überdies nicht (RIS-Justiz RS0116565), warum – über jene Konstatierungen hinaus, wonach der Angeklagte die Tathandlungen jeweils bis in das Jahr 2008 (fort-)setzte (US 5) – für die Subsumtion zumindest einer der zu diesen Spruchpunkten jeweils pauschal individualisierten Taten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119552) auch unter Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die Feststellung konkreter Tatzeitpunkte erforderlich gewesen wäre.

[18]          In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

[19]       Zutreffend releviert die zu römisch vier./ ausgeführte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), dass die Anwendung des Paragraph 201, Absatz eins, StGB idgF verfehlt war. Denn bei einem stets streng fallbezogenen, in einer konkreten Gesamtschau und bei Tatmehrheit hinsichtlich jeder einzelnen Tat – losgelöst von der Frage, ob die betreffende Strafbestimmung auch dann gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB zur Anwendung gelangt – gesondert anzustellenden Günstigkeitsvergleich (RIS-Justiz RS0089011 [insb T1], RS0112939) erweist sich der zur Tatzeit in Geltung stehende, eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsehende Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 günstiger als das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht, das in Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2019/105 eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren normiert (Paragraph 61, zweiter Satz StGB). Solcherart wäre eine Subsumtion der inkriminierten Tat zu römisch vier./ unter Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 geboten gewesen.

[20]       Dies erfordert die Aufhebung der rechtlichen Unterstellung dieses Schuldspruchs (zur rechtsrichtigen Subsumtion und zur Beschwer siehe RIS-Justiz RS0099915; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 647, 655; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 17) sowie des Sanktionsausspruchs wie im Spruch ersichtlich und entsprechende Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).

[21]       Aufgrund der Aufhebung (auch) des Strafausspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall).

[22]       Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 206, Absatz 3, StGB von einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[23]       Erschwerend war, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen und diese durch längere Zeit fortgesetzt hat (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 4).

[24]       Erschwerend wirkte ferner, dass er zu römisch vier./ eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung von Gewalt als Volljähriger gegen eine minderjährige Person begangen hat (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB).

[25]       Erschwerend (Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, StGB) waren die Tatbegehung während offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090954 [T2], RS0090969 [T15]) und das äußerst geringe Alter des Opfers vergleiche RIS-Justiz RS0090958).

[26]       Mildernd wirkte demgegenüber, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) und, dass er die Taten vor längerer Zeit begangen hat (zuletzt 2015) und sich seitdem wohlverhalten hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB).

[27]          Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten eine Freiheitsstrafe von neun Jahren dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.

[28]          Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.

[29]          Über das Vermögen des Angeklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 9. April 2024 zu AZ 38 S 91/23v das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses ist nach wie vor anhängig.

[30]       Der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung war daher Folge zu geben und die Anschlusserklärungen (Leistungs- sowie Feststellungsbegehren ON 49.1, 38) der beiden Privatbeteiligten waren gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen (15 Os 73/15x, 74/15v, 12 Os 59/11k, 60/11g, 12 Os 115/10v, 14 Os 30/09g; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 9, 15, Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 bis 379 Rz 69, 73), weil die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren ebenso wenig in Betracht kommt wie ein Feststellungsurteil (RIS-Justiz RS0127125, RS0127126).

[31]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00007.26G.0225.000

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00007_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089011 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebst …
RS0090954 Rechtssatz 10.10.1989Strafrecht
Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgem …
RS0090958 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").
RS0090969 Rechtssatz 20.07.1976Strafrecht
Kein eigener Erschwerungsgrund der Tatbegehung während einer dem Täter gesetzten Probezeit.
RS0098117 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen …
RS0099117 Rechtssatz 30.10.1963Strafrecht
Der OGH kann die Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, nur auf Grund des Inhaltes des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages prüfen. Die Anführung anderer Umstände, die durch das Beweis …
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0099620 Rechtssatz 05.11.1980Strafrecht
Mit der bloßen Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei keine strafbare Handlung bzw die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßi …
RS0099915 Rechtssatz 27.03.1953Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 StPO liegt auch dann vor, wenn der dem Urteil des Erstgerichtes zugrunde liegende Rechtsirrtum ohne Einfluß auf Art und Ausmaß der Strafe geblieben ist.
RS0112939 Rechtssatz 24.11.1999Strafrecht
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Ta …
RS0116503 Rechtssatz 29.05.2002Strafrecht
Die Geltendmachung der Verfahrensrüge verlangt, dass die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidende …
RS0116569 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmeh …
RS0116749 Rechtssatz 25.06.2002Strafrecht
Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des O …
RS0117928 Rechtssatz 02.07.2003Strafrecht
Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb …
RS0118444 Rechtssatz 20.01.2004Strafrecht
Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsf …
RS0118775 Rechtssatz 07.04.2004Strafrecht
Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine andere strafbare Ha …
RS0119552 Rechtssatz 15.12.2004Strafrecht
Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge …
RS0124721 Rechtssatz 13.05.2009Strafrecht
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet is …
RS0127125 Rechtssatz 07.06.2011Strafrecht
Die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung kommt im Adhäsionsverfahren von vornherein ebenso wenig in Betracht wie ein Feststellungsurteil. Bei Ansprüchen des Insolvenzgläubigers gegen den in Insolvenz verfallenen Schädiger ist daher e …
RS0127126 Rechtssatz 07.06.2011Strafrecht
Bei (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gemeinschuldner entstandenen) Insolvenzforderungen scheidet die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren stets aus, der Gläubiger ist zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfah …