Das Adhäsionserkenntnis steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen (RIS-Justiz RS0096819, RS0096826; Spenling, WK-StPO Vor §§ 365 bis 379 Rz 26; Lendl, WK-StPO § 393 Rz 32). Die von Marie-Therese S***** ungeachtet dieser Umstände in ihrer Anzeige abgegebene Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden (vgl dazu auch die Beschwerde ON 26) - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen (Fabrizy StPO10 § 67 Rz 9). Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden (Fabrizy StPO10 § 67 Rz 12).Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen (RIS-Justiz RS0096819, RS0096826; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 bis 379 Rz 26; Lendl, WK-StPO Paragraph 393, Rz 32). Die von Marie-Therese S***** ungeachtet dieser Umstände in ihrer Anzeige abgegebene Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden vergleiche dazu auch die Beschwerde ON 26) - gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen (Fabrizy StPO10 Paragraph 67, Rz 9). Aus Paragraph 67, Absatz 5, StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde vergleiche SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 257, StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden (Fabrizy StPO10 Paragraph 67, Rz 12).
Die von der Generalprokuratur zitierte Ansicht (Spenling, WK-StPO Vor §§ 365 bis 379 Rz 33), wonach „im Strafurteil und auch im Rechtsmittelverfahren" dem Privatbeteiligten die Parteistellung nicht mehr aberkannt werden könne, stützt sich auf eine - im vorliegenden Zusammenhang nicht (mehr) maßgebliche - Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0100319, RS0101237), die sich durchwegs auf die erst nachträgliche (also nach der Anschlusserklärung bzw dem Urteil erster Instanz erfolgte) Schaffung eines (zivilrechtlichen) Exekutionstitels und überdies auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl I 2004/19) bezog, die eine § 67 Abs 4 und 5 StPO vergleichbare ausdrückliche gesetzliche Zurückweisungsverpflichtung nicht kannte. Für eine unterschiedliche Behandlung jeweils von vornherein offensichtlich unberechtigter Anschlusserklärungen, die sich auf bereits (rechtskräftig) entschiedene zivilrechtliche Ansprüche einerseits oder auf Forderungen öffentlichrechtlicher Natur andererseits (vgl SSt 52/46, 13 Os 107, 108/01) stützen, besteht kein Grund (vgl Spenling, WK-StPO Vor §§ 365 bis 379 Rz 33), zumal die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO, die im Übrigen weder bindende Wirkung außerhalb des Adhäsionsprozesses entfaltet (EvBl 1964/378) noch eine Voraussetzung für die Geltendmachung der dem Privatbeteiligten im Strafverfahren entstandenen Kosten in einem späteren Zivilverfahren bildet (EvBl 1964/78), auf derartige Konstellationen nicht zugeschnitten ist (vgl ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 21).Die von der Generalprokuratur zitierte Ansicht (Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 bis 379 Rz 33), wonach „im Strafurteil und auch im Rechtsmittelverfahren" dem Privatbeteiligten die Parteistellung nicht mehr aberkannt werden könne, stützt sich auf eine - im vorliegenden Zusammenhang nicht (mehr) maßgebliche - Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0100319, RS0101237), die sich durchwegs auf die erst nachträgliche (also nach der Anschlusserklärung bzw dem Urteil erster Instanz erfolgte) Schaffung eines (zivilrechtlichen) Exekutionstitels und überdies auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (BGBl römisch eins 2004/19) bezog, die eine Paragraph 67, Absatz 4 und 5 StPO vergleichbare ausdrückliche gesetzliche Zurückweisungsverpflichtung nicht kannte. Für eine unterschiedliche Behandlung jeweils von vornherein offensichtlich unberechtigter Anschlusserklärungen, die sich auf bereits (rechtskräftig) entschiedene zivilrechtliche Ansprüche einerseits oder auf Forderungen öffentlichrechtlicher Natur andererseits vergleiche , SSt 52/46, 13 Os 107, 108/01) stützen, besteht kein Grund vergleiche Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 365 bis 379 Rz 33), zumal die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO, die im Übrigen weder bindende Wirkung außerhalb des Adhäsionsprozesses entfaltet (EvBl 1964/378) noch eine Voraussetzung für die Geltendmachung der dem Privatbeteiligten im Strafverfahren entstandenen Kosten in einem späteren Zivilverfahren bildet (EvBl 1964/78), auf derartige Konstellationen nicht zugeschnitten ist vergleiche ErläutRV 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 21).
Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Adhäsionserkenntnis aufzuheben. Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere der auf diesem gesetzwidrigen Urteilsausspruch beruhende Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2009, GZ 054 E Hv 222/07x-24, gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444). Hierauf wird die Privatbeteiligte mit ihrer Beschwerde verwiesen.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Adhäsionserkenntnis aufzuheben. Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere der auf diesem gesetzwidrigen Urteilsausspruch beruhende Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2009, GZ 054 E Hv 222/07x-24, gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444). Hierauf wird die Privatbeteiligte mit ihrer Beschwerde verwiesen.