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Rechtssatz RS0096819×

Rechtssatz RS0096819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096819

Geschäftszahl

5Os257/57; Os418/27; 13Os129/89; 14Os30/09g; 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 15Os82/17y (15Os83/17w; 15Os84/17t); 12Os108/23h

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Rechtssatz

Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 257/57
    Entscheidungstext OGH 27.06.1957 5 Os 257/57
    Veröff: EvBl 1957/312 S 471 = SSt XXVIII/52 = JBl 1957 H23,625
  • Os 418/27
    Entscheidungstext OGH 13.05.1927 Os 418/27
    Vgl auch; Veröff: SSt VII/53
  • 13 Os 129/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 13 Os 129/89
    Vgl auch; Beisatz: Der Gläubiger ist jedoch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52 mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). (T1) Veröff: SSt 60/69
  • 14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T2); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T3); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T4)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch
  • 15 Os 82/17y
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 82/17y
    Beis wie T2
  • 12 Os 108/23h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 108/23h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0096819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19570627_OGH0002_0050OS00257_5700000_001