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Entscheidung 12 Os 108/23h×

Entscheidung 12 Os 108/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092363 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat d …
RS0096819 Rechtssatz 27.06.1957Strafrecht
Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er a …
RS0096826 Rechtssatz 01.06.1950Zivilrecht
Das Interesse des Geschädigten am Strafverfahren und damit das Recht der Beteiligung an diesem erlischt erst nach Schaffung eines Exekutionstitels im Zivilverfahren.
RS0098552 Rechtssatz 17.01.1995Strafrecht
Die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte eines Strafurteils sind zwar bei sonstiger Nichtigkeit zu verkünden, aber nicht unbedingt zu protokollieren. Die schriftliche Dokumentation des Urteilsinhalts ist vielmehr der Ausfertigung des Urteils vor …
RS0123942 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertige …
RS0128156 Rechtssatz 09.08.2012Strafrecht
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren fortzusetzen, wenn die gemeinnützige Leistung samt Tatfolgenausgleich nicht vollständig und nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Falle einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung (§ 201 Abs 1 StPO …
RS0131501 Rechtssatz 18.05.2017Strafrecht
Eine Verfahrensfortsetzung ist nur dann zulässig, wenn hierüber ein den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender Fortsetzungsbeschluss gefasst wird. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht.