Rechtssatz RS0123942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123942
Geschäftszahl
13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 15Os147/09w (15Os148/09t; 15Os149/09i; 15Os150/09m); 13Os67/09s (13Os96/09f); 12Os165/09w (12Os166/09t; 12Os167/09i; 12Os168/09m; 12Os169/09h; 12Os170/09f; 12Os171/09b; 12Os172/09z; 12Os173/09x; 12Os174/09v); 11Os114/12t (11Os115/12i); 12Os31/12x (12Os32/14v; 12Os33/14s); 13Os107/14f; 17Os25/15b (17Os26/15z); 15Os136/15m (15Os137/15h; 15Os138/15f; 15Os139/15b); 13Os23/17g; 12Os108/23h
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Norm
StPO §86 Abs1 B
StPO 388 Abs1 B
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (Paragraph 86, Absatz 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 107/08x
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 107/08x
- 15 Os 147/09w
Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 147/09w
Auch
- 13 Os 67/09s
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
Auch; Beisatz: Der fehlenden steht insofern die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gleich. (T1)
- 12 Os 165/09w
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 12 Os 165/09w
Auch
- 11 Os 114/12t
Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 114/12t
Gegenteilig; Beisatz: Fehlt einem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung löst die Zustellung oder Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft ihr gegenüber dennoch den Lauf der Beschwerdefrist aus. (T2)
- 12 Os 31/12x
Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 31/12x
Auch; Beisatz: Dass ein Beschluss grundsätzlich nur dann die Beschwerdefrist auslösend bekanntgemacht wird, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die als hoheitlich auftretende Behörde der für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehenen besonderen Fürsorge nicht bedarf. (T3)
- 13 Os 107/14f
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 107/14f
Auch
- 17 Os 25/15b
Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 25/15b
Auch; Beisatz: Eine vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde ist wirksam, sodass es vor der Entscheidung über diese keiner neuerlichen Zustellung des Beschlusses bedarf. (T4)
- 15 Os 136/15m
Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
Auch
- 13 Os 23/17g
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 23/17g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 12 Os 108/23h
Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 108/23h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123942
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0130OS00107_08X0000_001