Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 107/08x×

Entscheidung 13 Os 107/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/08x (13Os108/08v, 13Os109/08s, 13Os130/08d)

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2008 und vom 18. Juni 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108 und 115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108, wird nicht Folge gegeben, jene gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008, GZ 30 Hv 130/07d-115, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Februar 2008, GZ 30 Hv 130/07d-100, wurde Johannes G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Dagegen hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies die Vorsitzende des Schöffensenats vom Angeklagten selbst eingebrachte Anträge (unter anderem) auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ab.

Beide Entscheidungen wurden - zu Recht (Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz StPO) - dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, die vom 15. Mai 2008 am 19. Mai 2008 (S 197/V), die vom 18. Juni 2008 am 23. Juni 2008 (RS zu ON 115).

Jeweils an das Oberlandesgericht Linz adressierte Beschwerden des Angeklagten (ON 110 und ON 119) wurden von dort an das Landesgericht Salzburg weitergeleitet, wo diejenige gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008 am 5. Juni 2008, diejenige gegen den Beschluss vom 18. Juni 2008 am 9. Juli 2008 einlangte (S 179/V und S 247/V).

Fristauslösende Bekanntmachung zu den erwähnten Zeitpunkten unterstellt (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO), endete die 14-tägige Beschwerdefrist (Paragraph 271, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, zweiter Satz StPO) im ersten Fall am 2. Juni 2008, im zweiten am 7. Juli 2008.

Beschwerden sind fristgerecht (vom hier nicht interessierenden Fall des Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz StPO abgesehen) bei dem Gericht einzubringen, das die Entscheidung getroffen hat; es genügt aber, wenn sie rechtzeitig beim (zuständigen) Rechtsmittelgericht (hier: beim Obersten Gerichtshof [§ 271 Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 3, dritter Satz StPO]) eingebracht werden (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz [erster Fall] und Absatz 4, StPO). Die Einbringung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht, selbst wenn das Rechtsmittel noch vor deren Ablauf weitergeleitet wurde, ohne rechtzeitig einzulangen (RIS-Justiz RS0096205, vergleiche auch RIS-Justiz RS0096222). Zur Zurückweisung nach Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz StPO führt dieser Umstand jedoch nur hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Juni 2008, weil derjenige vom 15. Mai 2008 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor Inkrafttreten des BGBl römisch eins 2004/19 die Tatsache gesetzwidrig unterlassener Rechtsmittelbelehrung - auch ohne Anfechtung des Vorgangs vermittels einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - keineswegs für unbeachtlich angesehen (RIS-Justiz RS0116751, RS0098822, RS0100062, RS0098798; vergleiche auch RIS-Justiz RS0096513, RS0099976 [T4]; zuletzt: 14 Os 142/07z, ÖJZ-LS 2008/48, 499). Seither hat sich zudem die Gesetzeslage signifikant verändert, weil die Rechtsmittelbelehrung - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt wird, wogegen sie davor zumeist vergleiche aber Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 8, StPO aF) als von diesem verschieden angesehen werden konnte (Paragraph 152, Absatz 3, Geo.).

Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (Paragraph 86, Absatz 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.

Wird gegen einen ohne Rechtsmittelbelehrung - und damit nicht fristauslösend im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO - bekanntgemachten Beschluss Beschwerde eingebracht, steht die noch nicht begonnene Beschwerdefrist der Wirksamkeit der - für jeden dazu Legitimierten nur einmal zulässigen - Entscheidungsanfechtung nicht entgegen, sodass es vor Erledigung der Beschwerde keiner Zustellung der Rechtsmittelbelehrung mehr bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0100673).

Über die gegen den Beschluss vom 15. Mai 2008, GZ 30 Hv 130/07d-108, eingebrachte, mithin nicht als verspätet anzusehende Beschwerde war daher in der Sache zu entscheiden (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil der abgewiesene Protokollberichtigungsantrag, wie die Vorsitzende zutreffend erkannt hat, keine erheblichen Umstände oder Vorgänge betraf. Soweit der Beschwerdeführer im Hauptverhandlungsprotokoll für die Strafbemessung relevante Umstände unberücksichtigt sieht, hat er die Möglichkeit, diese in der Berufungsverhandlung vorzutragen.

Textnummer

E88366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00107.08X.0827.000

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20080827_OGH0002_0130OS00107_08X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095597 Rechtssatz 18.08.1977Strafrecht
Gebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar.
RS0096136 Rechtssatz 27.06.1952Strafrecht
Die unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer gesetzlicher Fristen vermag nicht den Ablauf dieser Fristen zu hindern. Es besteht jedoch kein Hindernis, in derartigen Fällen durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu scha …
RS0096205 Rechtssatz 24.07.1929Strafrecht
Voraussetzung für die Einrechnung der Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist ist, dass die Rechtsmittelerklärung an das zuständige Gericht aufgegeben wurde.
RS0096222 Rechtssatz 29.09.1993Strafrecht
Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen …
RS0096224 Rechtssatz 13.08.1954Strafrecht
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung.
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0099920 Rechtssatz 03.02.1994Strafrecht
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht her.
RS0100043 Rechtssatz 16.06.1988Strafrecht
Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebend …
RS0100172 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder …
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0100673 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Bei gesetzwidriger (weil ohne Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung erfolgter) Beschlusszustellung bedarf es dann keiner Erneuerung der Zustellung, wenn ein Rechtsmittel ohnehin - wenngleich mit Bezug auf jene Bekanntmachung zwar verspätet, richtig gesehen …
RS0101189 Rechtssatz 31.03.1977Strafrecht
Liegt keine Fristversäumnis vor, ist ein Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
RS0116960 Rechtssatz 16.10.2002Strafrecht
Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solchera …
RS0123942 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertige …