Aus dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte Hasan T***** nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie nach Besprechung mit seinem Verteidiger zunächst auf Rechtsmittel verzichtete, unmittelbar darauf aber - nach neuerlicher Rücksprache mit dem Verteidiger - erklärte, „sich drei Tage Bedenkzeit zu nehmen" (S 512).
Innerhalb der in §§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO vorgesehenen (dreitägigen) Frist meldete Hasan T***** durch seinen ausgewiesenen Verteidiger gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 69).Innerhalb der in Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO vorgesehenen (dreitägigen) Frist meldete Hasan T***** durch seinen ausgewiesenen Verteidiger gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 69).
Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen (zum Begriff: 14 Os 17/03 = SSt 2003/10 = EvBl 2003/126) Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist indes unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung.
Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Angeklagten oder des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 f).Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. Ansonsten aber kann trotz notwendiger Verteidigung eine gegenteilige Mitteilung des Angeklagten oder des Verteidigers an der Wirksamkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels nichts ändern vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f).
Die vom Verteidiger namens des Angeklagten angemeldeten - mangels Urteilszustellung nicht ausgeführten - Rechtsmittel waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO, Ratz, WK-StPO § 280 Rz 3). Damit richtet sich gegen das Urteil allein die aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rafet A*****, die sich inhaltlich gegen die Schuldsprüche I.1. und 2. wendet. Sie verfehlt ihr Ziel.Die vom Verteidiger namens des Angeklagten angemeldeten - mangels Urteilszustellung nicht ausgeführten - Rechtsmittel waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO, Ratz, WK-StPO Paragraph 280, Rz 3). Damit richtet sich gegen das Urteil allein die aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rafet A*****, die sich inhaltlich gegen die Schuldsprüche römisch eins.1. und 2. wendet. Sie verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 (ON 59) gestellten Antrags auf Einvernahme des Yilderim A***** (Vater des Angeklagten) „zur Frage der Anmeldung, und zwar ob eine Anmeldung und mit welchen Daten für den Herrn T***** bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen wurde" (S 475), thematisiert wird, scheitert schon am Erfordernis der Antragstellung in der - wenn auch nicht ausdrücklich (S 491 ff; vgl dazu Danek, WK-StPO § 276a Rz 3) - nach § 276a StPO am 10. Juli 2007 (ON 64) wiederholten und am 21. August 2007 fortgesetzten Hauptverhandlung (ON 66). Als Hauptverhandlung gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310; Danek, WK-StPO § 276a Rz 10).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 (ON 59) gestellten Antrags auf Einvernahme des Yilderim A***** (Vater des Angeklagten) „zur Frage der Anmeldung, und zwar ob eine Anmeldung und mit welchen Daten für den Herrn T***** bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen wurde" (S 475), thematisiert wird, scheitert schon am Erfordernis der Antragstellung in der - wenn auch nicht ausdrücklich (S 491 ff; vergleiche dazu Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3) - nach Paragraph 276 a, StPO am 10. Juli 2007 (ON 64) wiederholten und am 21. August 2007 fortgesetzten Hauptverhandlung (ON 66). Als Hauptverhandlung gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310; Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10).
Dass das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 in jener vom 21. August 2007 verlesen wurde, ändert übrigens nichts an der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Verfahrensrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313; 14 Os 67/05t).Dass das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. Mai 2007 in jener vom 21. August 2007 verlesen wurde, ändert übrigens nichts an der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Verfahrensrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313; 14 Os 67/05t).
Davon abgesehen zielte der Antrag schon nach dem Antragsvorbringen - im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig - auf bloße Erkundungsbeweisführung ab und betraf (für die Schuldsprüche I./1 und 2.) keine erhebliche Tatsache.Davon abgesehen zielte der Antrag schon nach dem Antragsvorbringen - im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig - auf bloße Erkundungsbeweisführung ab und betraf (für die Schuldsprüche römisch eins./1 und 2.) keine erhebliche Tatsache.
Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen aber hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rafet A***** (§ 285i).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Rafet A***** (Paragraph 285 i,).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.