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Entscheidung 15 Os 136/15m×

Entscheidung 15 Os 136/15m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092363 Rechtssatz 16.09.1992Strafrecht
Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat d …
RS0123942 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertige …
RS0128232 Rechtssatz 13.11.2012Strafrecht
Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend für die Be …
RS0130528 Rechtssatz 13.01.2016Strafrecht
Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit wede …
RS0130529 Rechtssatz 13.01.2016Strafrecht
Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll durch einen Protokollsvermerk ersetzt wird, hat dieser (neben den in § 271 Abs 1 Z 1 - 3 StPO angeführten Angaben) auch den Spruch (nicht aber die Begründung) eines nach § 494 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung (im weit …
RS0130530 Rechtssatz 13.01.2016Strafrecht
Das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht damit begründet wird, dass das Gericht Gewissheit darüber erlangt hat, dass der Verurteilte eine neue strafbare Handlung während der Probezeit began …
RS0130531 Rechtssatz 13.01.2016Strafrecht
Ein vom erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung (im weiteren Sinn) gefasster Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO ist ein (dort) zu verkündender iSd § 86 Abs 3 StPO.