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Rechtssatz RS0130530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130530

Geschäftszahl

15Os136/15m (15Os137/15h, 15Os138/15f, 15Os139/15b)

Entscheidungsdatum

13.01.2016

Rechtssatz

Das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht damit begründet wird, dass das Gericht Gewissheit darüber erlangt hat, dass der Verurteilte eine neue strafbare Handlung während der Probezeit begangen hat, noch bevor dieser hiefür rechtskräftig verurteilt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 136/15m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
    Beisatz: Hier: Die bloße Erwähnung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen neuen Strafverfahrens und der über den Verurteilten verhängten Untersuchungshaft drückt eine solche Gewissheit nicht aus und begründet fallbezogen daher keine Verletzung der Unschuldsvermutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130530

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20160113_OGH0002_0150OS00136_15M0000_003