Rechtssatz RS0130530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130530
Geschäftszahl
15Os136/15m (15Os137/15h, 15Os138/15f, 15Os139/15b)
Entscheidungsdatum
13.01.2016
Rechtssatz
Das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht damit begründet wird, dass das Gericht Gewissheit darüber erlangt hat, dass der Verurteilte eine neue strafbare Handlung während der Probezeit begangen hat, noch bevor dieser hiefür rechtskräftig verurteilt worden ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 136/15m
Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
Beisatz: Hier: Die bloße Erwähnung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen neuen Strafverfahrens und der über den Verurteilten verhängten Untersuchungshaft drückt eine solche Gewissheit nicht aus und begründet fallbezogen daher keine Verletzung der Unschuldsvermutung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130530
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160113_OGH0002_0150OS00136_15M0000_003