Rechtssatz RS0130528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130528
Geschäftszahl
15Os136/15m (15Os137/15h, 15Os138/15f, 15Os139/15b); 12Os68/16s (12Os69/16p; 12Os70/16k)
Entscheidungsdatum
16.06.2016
Rechtssatz
Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd § 86 Abs 3 zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 136/15m
Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
Beisatz: Hier: Protokollierung nur des Spruchs eines in der Hauptverhandlung verkündeten und unangefochtenen Beschlusses nach § 494 Abs 1 StPO reicht aus. (T1)
- 12 Os 68/16s
Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 68/16s
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130528
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20160113_OGH0002_0150OS00136_15M0000_001