Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130528×

Rechtssatz RS0130528

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130528

Geschäftszahl

15Os136/15m (15Os137/15h, 15Os138/15f, 15Os139/15b); 12Os68/16s (12Os69/16p; 12Os70/16k)

Entscheidungsdatum

16.06.2016

Rechtssatz

Der "wesentliche Inhalt" eines im Protokoll zu beurkundenden Beschlusses iSd Paragraph 86, Absatz 3, zweiter Satz StPO beinhaltet im Fall eines Beschwerdeverzichts der Berechtigten nicht auch dessen Begründung, ist dies doch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit weder für die Parteien noch für eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht notwendig. Sofern hingegen die Beschlussausfertigung unterbleibt, weil ein selbständiges Rechtsmittel gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss nicht vorgesehen ist, sind im Protokoll die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, soweit anzugeben, dass die Parteien über die Erwägungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt und ihnen ermöglicht wird, ihr Prozessverhalten danach auszurichten, sowie dass das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 136/15m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 136/15m
    Beisatz: Hier: Protokollierung nur des Spruchs eines in der Hauptverhandlung verkündeten und unangefochtenen Beschlusses nach § 494 Abs 1 StPO reicht aus. (T1)
  • 12 Os 68/16s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 68/16s
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130528

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20160113_OGH0002_0150OS00136_15M0000_001