Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 494Paragraph 494
Text
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilferömisch zwei. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 494.Paragraph 494,
(1)Absatz eins,Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12040880
alte Dokumentnummer
N2199957880L