Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 494Paragraph 494
Text
II. Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfersrömisch zwei. Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers
§ 494.Paragraph 494,
Über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030829
alte Dokumentnummer
N2197524182S