Rechtssatz RS0130529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130529
Geschäftszahl
15Os136/15m (15Os137/15h, 15Os138/15f, 15Os139/15b)
Entscheidungsdatum
13.01.2016
Rechtssatz
Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll durch einen Protokollsvermerk ersetzt wird, hat dieser (neben den in § 271 Abs 1 Z 1 - 3 StPO angeführten Angaben) auch den Spruch (nicht aber die Begründung) eines nach § 494 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung (im weiteren Sinn) verkündeten rechtskräftigen Beschlusses zu enthalten.Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll durch einen Protokollsvermerk ersetzt wird, hat dieser (neben den in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 StPO angeführten Angaben) auch den Spruch (nicht aber die Begründung) eines nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO in der Hauptverhandlung (im weiteren Sinn) verkündeten rechtskräftigen Beschlusses zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130529
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20160113_OGH0002_0150OS00136_15M0000_002