Das Vorgehen des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht in Einklang:
1./ Im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach (richtig:) § 355 StPO wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, ordnet § 357 Abs 2 StPO die - gegenständlich aber unterbliebene - kontradiktorische Führung des Wiederaufnahmeverfahrens an. Danach ist dem Gegner des Antragstellers vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.1./ Im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach (richtig:) Paragraph 355, StPO wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, ordnet Paragraph 357, Absatz 2, StPO die - gegenständlich aber unterbliebene - kontradiktorische Führung des Wiederaufnahmeverfahrens an. Danach ist dem Gegner des Antragstellers vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.
2./ § 86 Abs 1 StPO legt neben dem Spruch auch die Begründung und Rechtsmittelbelehrung als unabdingbares Inhaltserfordernis eines Beschlusses fest. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Mai 2009, die sich zu Punkt I./ in der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 352 Abs 1 Z 2 StPO erschöpft, nicht gerecht. 2./ Paragraph 86, Absatz eins, StPO legt neben dem Spruch auch die Begründung und Rechtsmittelbelehrung als unabdingbares Inhaltserfordernis eines Beschlusses fest. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Mai 2009, die sich zu Punkt römisch eins./ in der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 352, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erschöpft, nicht gerecht.
3./ Gemäß § 86 Abs 2 StPO ist jeder - nach dem Gesetz nicht mündlich zu verkündende - Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87 StPO) zuzustellen. Die Ausfertigung (und demnach auch die Zustellung) des Beschlusses auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach der Aktenlage unterblieben. 4./ Gemäß § 358 Abs 2 iVm § 490 StPO tritt das Verfahren durch die Wiederaufnahme - von den Fällen des § 360 StPO abgesehen - in den Stand des Ermittlungsverfahrens. Da das Verfahren nach Wiederaufnahme in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es zum Verfahrensfortgang eines (neuerlichen) förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt daher einerseits gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) und macht andererseits dem Angeklagten eine gezielte Vorbereitung auf die Hauptverhandlung unmöglich und verhindert ebenso die Effektuierung seines Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung iSd § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO (vgl 14 Os 84/08x).3./ Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO ist jeder - nach dem Gesetz nicht mündlich zu verkündende - Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87, StPO) zuzustellen. Die Ausfertigung (und demnach auch die Zustellung) des Beschlusses auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach der Aktenlage unterblieben. 4./ Gemäß Paragraph 358, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 490, StPO tritt das Verfahren durch die Wiederaufnahme - von den Fällen des Paragraph 360, StPO abgesehen - in den Stand des Ermittlungsverfahrens. Da das Verfahren nach Wiederaufnahme in ein Verfahrensstadium vor Erhebung des Strafantrags tritt, bedarf es zum Verfahrensfortgang eines (neuerlichen) förmlichen Antrags des Anklägers auf Strafverfolgung. Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung nach Bewilligung der Wiederaufnahme ohne weitere Antragstellung seitens der Staatsanwaltschaft verstößt daher einerseits gegen den Anklagegrundsatz (Paragraph 4, StPO) und macht andererseits dem Angeklagten eine gezielte Vorbereitung auf die Hauptverhandlung unmöglich und verhindert ebenso die Effektuierung seines Rechts auf Prüfung des Strafantrags durch den Einzelrichter vor Anordnung der Hauptverhandlung iSd Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO vergleiche 14 Os 84/08x).
5./ § 17 Abs 1 StPO verbietet nach einer rechtswirksamen Beendigung des Strafverfahrens die wiederholte Strafverfolgung des Beschuldigten wegen derselben Tat („ne bis in idem"; Art 4 des 7. ZPMRK). Das schuldig sprechende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Juni 2009 umfasst denselben Lebenssachverhalt wie das zuvor Bernd H***** vom Vorwurf freisprechende Urteil vom 18. März 2009. Der Beschluss des Einzelrichters vom 29. Mai 2009, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, konnte bereits mangels Ausfertigung und Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeberechtigten (§ 87 Abs 1 StPO) nicht in Rechtskraft erwachsen. (Überdies stünde im Falle einer Zustellung der Entscheidung der rechtlichen Annahme einer die Rechtsmittelfrist auslösenden Bekanntmachung das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung entgegen [RIS-Justiz RS0123942].)5./ Paragraph 17, Absatz eins, StPO verbietet nach einer rechtswirksamen Beendigung des Strafverfahrens die wiederholte Strafverfolgung des Beschuldigten wegen derselben Tat („ne bis in idem"; Artikel 4, des 7. ZPMRK). Das schuldig sprechende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Juni 2009 umfasst denselben Lebenssachverhalt wie das zuvor Bernd H***** vom Vorwurf freisprechende Urteil vom 18. März 2009. Der Beschluss des Einzelrichters vom 29. Mai 2009, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, konnte bereits mangels Ausfertigung und Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeberechtigten (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) nicht in Rechtskraft erwachsen. (Überdies stünde im Falle einer Zustellung der Entscheidung der rechtlichen Annahme einer die Rechtsmittelfrist auslösenden Bekanntmachung das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung entgegen [RIS-Justiz RS0123942].)
Die an das abgeschlossene Aufhebungsverfahren geknüpfte Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft iSd § 358 Abs 1 StPO konnte mangels Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses somit nicht eintreten. Aufgrund der daher nach wie vor aufrechten Sperrwirkung war die neuerliche Entscheidung über denselben Sachverhalt somit unzulässig. 6./ Der Zuspruch eines Entschädigungsbetrags hat den Berechtigten und den Verpflichteten zu bestimmen. Die Setzung einer Leistungsfrist ist unzulässig, weil rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen, einen Exekutionstitel nach § 1 Z 8 EO bilden, der mit Rechtskraft des Erkenntnisses sofort fällig und vollstreckbar ist (Spenling, WK-StPO § 373 Rz 2).Die an das abgeschlossene Aufhebungsverfahren geknüpfte Rechtsfolge der Durchbrechung der Rechtskraft iSd Paragraph 358, Absatz eins, StPO konnte mangels Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses somit nicht eintreten. Aufgrund der daher nach wie vor aufrechten Sperrwirkung war die neuerliche Entscheidung über denselben Sachverhalt somit unzulässig. 6./ Der Zuspruch eines Entschädigungsbetrags hat den Berechtigten und den Verpflichteten zu bestimmen. Die Setzung einer Leistungsfrist ist unzulässig, weil rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen, einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 8, EO bilden, der mit Rechtskraft des Erkenntnisses sofort fällig und vollstreckbar ist (Spenling, WK-StPO Paragraph 373, Rz 2).
Die zu Punkt 1. bis 5. aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den Beschluss vom 29. Mai 2009 und das Urteil vom 19. Juni 2009 aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO) und dem Landesgericht für Strafsachen Graz aufzutragen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Bewilligung der Wiederaufnahme neuerlich zu entscheiden.Die zu Punkt 1. bis 5. aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den Beschluss vom 29. Mai 2009 und das Urteil vom 19. Juni 2009 aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und dem Landesgericht für Strafsachen Graz aufzutragen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Bewilligung der Wiederaufnahme neuerlich zu entscheiden.