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Entscheidung 12 Os 165/09w×

Entscheidung 12 Os 165/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os165/09w (12Os166/09t, 12Os167/09i, 12Os168/09m, 12Os169/09h, 12Os170/09f, 12Os171/09b, 12Os172/09z, 12Os173/09x, 12Os174/09v)

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Sole und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. September 2008, GZ 32 U 105/08d-15, mehrere Beschlüsse dieses Gerichts und mehrere Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, sowie des Verteidigers Dr. Peter Paul Wolf, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren 32 U 105/08d des Bezirksgerichts Donaustadt verletzen folgende Vorgänge und Entscheidungen das Gesetz:

1. die Unterlassung einer Beschlussfassung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme in Paragraph 115, Absatz 2, StPO;

2. der unvollständige Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll über den Inhalt des am 8. September 2008 verkündeten Urteils in Paragraph 458, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO;

3. das Urteil vom 8. September 2008 (ON 15) in

a. Paragraph 458, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 StPO und

b. Paragraph 32, Absatz 2, StGB;

4. die gekürzte Urteilsausfertigung vom 8. September 2008 (ON 15) in Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 260 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO und Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer 4, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93);

5. der (fälschlich mit 19. September 2008 datierte) Beschluss vom 8. September 2008 (ON 16) in Paragraph 51, Absatz eins, StGB und Paragraph 86, Absatz eins, StPO;

  1. Ziffer 6
    der Beschluss vom 25. Februar 2009 (ON 26) in Paragraph 86, Absatz eins, StPO;
  2. Ziffer 7
    die Unterlassung der Zustellung folgender Beschlüsse an die zur Beschwerde legitimierte Staatsanwaltschaft
                  a.              vom 8. September 2008 (ON 16), fälschlich datiert mit 19. September 2008,
                  b.              vom 25. Februar 2009 (ON 26),
jeweils in Paragraph 86, Absatz 2, StPO;
  1. Ziffer 8
    der Beschluss vom 9. Juni 2009 (ON 27) in Paragraphen 199, 201, StPO;
  2. Ziffer 9
    die Übermittlung einer Rechnung über Kosten einer Sicherstellung an den Verteidiger zur „Direktzahlung" in Paragraph 381, Absatz eins und Absatz 2, StPO. Das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. September 2008, GZ 32 U 105/08d-15, wird zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen. Der Beschluss vom 9. Juni 2009, GZ 32 U 105/08d-27, wird zur Klarstellung beseitigt.

Text

Gründe:

Mit Strafantrag vom 25. Juli 2008 wurde dem zur Tatzeit jugendlichen Thomas H***** im Verfahren AZ 32 U 105/08d des Bezirksgerichts Donaustadt zur Last gelegt, er habe am 21. März 2008 in F***** als Lenker eines Personenkraftwagens fahrlässig den Tod der Brigitte S***** herbeigeführt und vier weitere Personen schwer sowie eine Person leicht am Körper verletzt, indem er in einer Rechtskurve auf regennasser Fahrbahn bei ungenügender Fahrpraxis mit überhöhter Geschwindigkeit nach einer Vollbremsung auf die Gegenfahrbahn geriet, worauf er frontal gegen den von Brigitte S***** gelenkten PKW stieß (ON 11).

Unter einem beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die Beschlagnahme des von Thomas H***** gelenkten Unfallfahrzeugs (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StPO, ON 1 S 1a verso). Eine gerichtliche Entscheidung darüber erging nicht.

Die Hauptverhandlung wurde am 8. September 2008 durchgeführt. Nach Schluss des Beweisverfahrens erging ein schuldig sprechendes Urteil.

Im Hauptverhandlungsprotokoll wurde dazu festgehalten: „Sohin verkündet die Richterin das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilt Rechtsmittelbelehrung (Schuldspruch gemäß Paragraphen 80, 88, Absatz eins,, Absatz 4, 1. Fall StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins und 4 JGG). Strafe: Freiheitsstrafe 6 Monate. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraphen 50, ff StGB wird die Weisung erteilt, 50 Stunden Sozialleistungen zu erbringen und dem Gericht hierüber zu berichten bei sonstigem Widerruf. Gemäß Paragraph 366 /, eins, StPO werden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Paragraph 389, StPO Kostenersatz, Euro 100." Als mildernd wurde - soweit hier wesentlich - auch das jugendliche Alter des Angeklagten gewertet. Während dieser im Beisein seines Verteidigers sofort auf Rechtsmittel verzichtete, gab die Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab (ON 14). Nach dem Tenor des - nach Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) gekürzt ausgefertigten - Urteils hat Thomas H***** „am 21. März 2008 in F***** als Lenker eines PKW fahrlässig den Tod der Brigitte S***** herbeigeführt und Werner Ö*****, Philipp und Kerstin F*****, Alexander D***** sowie Beatrix P***** am Körper verletzt". Als „strafbare Handlungen" werden in der Urteilsausfertigung „§§ 80, 88 Absatz eins und 4 erster Fall StGB" genannt. Weiters findet sich der Vermerk: „Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: keine" sowie die „Kostenentscheidung: Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt, welche für den Fall der Rechtskraft mit 100 Euro bestimmt werden" (ON 15). Die dem Angeklagten „gemäß Paragraphen 50, ff StGB" erteilte Weisung „50 Stunden Sozialleistungen zu erbringen", wurde sowohl mit dem Urteil als auch in einem - mit 19. September 2008 datierten - Beschluss ausgefertigt, der nach der Zustellverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zuging (ON 16).

Am 24. Dezember 2008 verfügte die Bezirksrichterin, die Rechnung, mit welcher die Stadtgemeinde Mistelbach die Abstellgebühr für das von Thomas H***** gelenkte Unfallfahrzeug geltend gemacht hatte („Original der ON 23"), „an den Verteidiger zur Direktzahlung" zu übermitteln (ON 1 S 1b verso).

Nachdem der Verurteilte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 insoweit die Erlassung eines Kostenbestimmungsbeschlusses gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (ON 25 S 2) beantragt hatte, wurden die Abstellgebühren der Stadtgemeinde Mistelbach mit Beschluss vom 25. Februar 2009 ziffernmäßig bestimmt und dem Verurteilten deren Bezahlung aufgetragen (ON 26). Die Zustellverfügung lautet: „Verteidiger, Akt (ist bereits bezahlt)".

Am 9. Juni 2009 fasste die Bezirksrichterin den Beschluss, dass „das Verfahren gegen Thomas H***** wegen Paragraphen 80, 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB gemäß Paragraphen 199, 201, StPO nach erfolgter Ableistung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von fünfzig Stunden eingestellt" werde (ON 27).

Keiner der genannten Beschlüsse enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde durch diese Vorgangsweisen das Gesetz in mehrfacher Weise verletzt:

1. Paragraph 115, Absatz 2, StPO sieht die unverzügliche Entscheidungspflicht des Gerichts im Falle des Beschlagnahmeantrags der Staatsanwaltschaft vor, der hier durch gänzliche Unterlassung der Beschlussfassung nicht entsprochen wurde.

2. Nach Paragraph 458, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO hat das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben - und damit (unter anderem) auch den Ausspruch, welcher Tat der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (Ziffer eins,) - zu enthalten. Der oben zitierte Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. September 2008 genügt diesen Anforderungen nicht.

3/a Dem Urteilstenor des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. Dezember 2009 (welcher im hier vorliegenden Fall einer nach Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzten Urteilsausfertigung übrigens die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung ersetzt; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6; 13 Os 52/09k, 13 Os 53/09g) lassen sich weder ein - für die Subsumtion sowohl unter Paragraph 80, StGB als auch unter Paragraph 88, Absatz eins, StGB und Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, StGB maßgeblicher Sorgfaltsverstoß - des Angeklagten, noch jene Tatumstände entnehmen, die auf eine (schwere) Verletzung von Personen schließen lassen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; vergleiche zum Ganzen: Lendl in WK-StPO Paragraph 260, Rz 11 f, 19 und 21; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 282 und 285). Der undifferenzierte Schuldspruch (wegen „§§ 80, 81 Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB") ohne Ausspruch, ob es sich hiebei um Verbrechen oder Vergehen handelt, wird der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht gerecht. Letztlich wurde in dem - den Angeklagten wegen mehrerer echt idealkonkurrierender strafbarer Handlungen vergleiche RIS-Justiz RS0090601) schuldig erkennenden - Urteil weder die Norm, die den zur Anwendung gelangten Strafrahmen konstituiert hat, noch die de facto zur Anwendung gelangte Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB angeführt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; vergleiche auch Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 44 ff), sodass das Urteil insgesamt das Gesetz in Paragraph 485, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 StPO verletzt.

3/b Die Annahme des zusätzlichen Milderungsgrundes des jugendlichen Alters des Angeklagten trotz Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, JGG widerspricht dem Verbot der Doppelverwertung (Schroll in WK² Paragraph 5, JGG Rz 13) und stellt damit eine - allerdings für den Angeklagten nicht nachteilige - Verletzung des Paragraph 32, Absatz 2, StGB dar.

4. Nach Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit den Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 260 Absatz eins, Ziffer 4, StPO sind auch dem gekürzt ausgefertigten Urteil die strafgesetzlichen Bestimmungen beizufügen, die auf den Angeklagten angewendet wurden. Die Anführung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB und 5 Ziffer 4, JGG unterblieb in der gekürzten Urteilsausfertigung (ON 15; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 44).

Weiters enthält die gekürzte Urteilsausfertigung weder die - mündlich verkündete - Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche (hier: die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg nach [richtig:] Paragraph 366, Absatz 2, StPO; Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO [idF BGBl römisch eins 2007/93] in Verbindung mit den Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 260 Absatz eins, Ziffer 5, StPO), noch eine - im hier vorliegenden Fall von Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer 4, StPO [idF BGBl römisch eins 2007/93]) geforderte - gedrängte Darstellung der vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen.

5. Gemeinnützige Leistungen (hier: 50 Stunden „Sozialleistungen") finden als sanktionssubstituierende Diversionsform sowie als Alternative für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraph 201, StPO und den Paragraphen 3, f StVG eine exklusive Regelung. Die damit verbundene Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit deren Anordnung als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des Paragraph 51, StGB entzogen ist (Schroll in WK² Paragraph 51, Rz 8, 10 f; RIS-Justiz RS0118705). Die Erteilung einer Weisung gemäß Paragraphen 50, f StGB hat darüberhinaus gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO mit gesondert zu verkündendem (und auszufertigendem) Beschluss zu erfolgen (Schroll in WK² Paragraph 50, Rz 16; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 50; Fabrizy, StPO10 Paragraph 494, Rz 1). Deren Aufnahme in den Urteilsspruch (neben der später ohnehin erfolgten gesonderten Ausfertigung eines Beschlusses [ON 16]) war daher formell verfehlt, was sich jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat.

Dieser - mangels Rechtsmittelverzichts der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 498, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93) in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 2 und 3 StPO zwingend auszufertigende - Beschluss entspricht zufolge fehlender Rechtsmittelbelehrung auch nicht den Inhaltserfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins, StPO.

6. Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 25. Februar 2009 (ON 26), der solcherart die Beschwerdefrist nach Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO gar nicht auslösen konnte (RIS-Justiz RS0123942).

7. Nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87, StPO) zuzustellen. Eine Zustellung der Beschlüsse ON 16 und ON 26 an die zur Beschwerde legitimierte Staatsanwaltschaft ist nach dem Akteninhalt nicht erfolgt.

8. Die Einstellung eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens ist der Prozessordnung fremd. Paragraph 199, StPO sieht die Einstellung eines Verfahrens durch das Gericht nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung (in sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO unter den für diese geltenden Voraussetzungen) nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung vor, womit der - rechtlich nicht wirksame (weil eben als Bezugspunkt einer solchen Entscheidung nur ein noch nicht erledigter Anklagevorwurf in Frage kommt, diese mithin keinen Gegenstand hatte) - Beschluss der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. Juni 2009 (ON 27), mit welchem „das Verfahren gegen Thomas H***** wegen Paragraphen 80, 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB ... gemäß den Paragraphen 199, 201, StPO" - übrigens ungeachtet der Todesfolge (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) - „eingestellt" wurde, das Gesetz in Paragraphen 199, 201, StPO verletzt.

9. Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind (darunter auch solche einer Sicherstellung [§ 381 Absatz eins, Ziffer 5, StPO]), werden - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - vorbehaltlich des Rückersatzes nach Paragraphen 389 bis 391 StPO vom Bund vorgeschossen (Paragraph 381, Absatz 2, StPO). Während die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz (ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit) im Urteil auszusprechen ist, hat deren Konkretisierung mit Beschluss zu erfolgen (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 49). Werden die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz eins und Absatz 2, StPO, Paragraph 45, JGG), sind sie - nach rechtskräftiger Bestimmung - nach den Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes - außer im hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO - von Amts wegen einzubringen (Lendl, WK-StPO Paragraph 391, Rz 13), womit die Vorgangsweise des Bezirksgerichts Donaustadt, dem Verteidiger des (wenn auch grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichteten) Verurteilten die Originalrechnung der Stadtgemeinde Mistelbach über die Abstellgebühr des Unfallfahrzeugs zur „Direktzahlung" zuzustellen, mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Da schon die zu 3/a dargestellten Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere der auf dem gesetzwidrigen Urteil beruhende Beschluss auf Erteilung einer Weisung (ON 16) gleichfalls gelten damit als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).

Im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs wird bei der Strafbemessung - neben dem Verbot der reformatio in peius - die bereits abgeleistete gemeinnützige Leistung in Rechnung zu stellen sein. Der - rechtlich gar nicht wirksame - Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. Juni 2009 (ON 27) war zur Klarstellung ebenfalls zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116270, RS0116267; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 45 f).

Anmerkung

E93003 12Os165.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00165.09W.0114.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100114_OGH0002_0120OS00165_09W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090601 Rechtssatz 18.11.1975Strafrecht
Verwirklicht eine Tat eine fahrlässige Tötung nach dem § 80 StGB und fahrlässige Körperverletzung nach dem § 88 StGB, besteht Idealkonkurrenz; die Tatbestände fallen kumulativ zur Last.
RS0091308 Rechtssatz 09.11.1978Strafrecht
Bei Anwendung des § 11 JGG kommt dem jugendlichen Alter des Täters keine mildernde Bedeutung zu.
RS0100444 Rechtssatz 26.01.1984Strafrecht
Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folge …
RS0101475 Rechtssatz 01.09.1981Strafrecht
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Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt …
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Eine Kostenausscheidung gemäß § 389 Abs 2 und Abs 3 StPO, die nicht im grundsätzlichen Kostenausspruch der das Verfahren für die betreffende Instanz erledigenden Entscheidung (Urteil, Strafverfügung) ausgedrückt wurde, ist erst im Zuge der betragsmäßigen Ko …
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Bloße Rechtsgutachten können auch mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht begehrt werden. Ein Beschluss, mit dem ein Strafgericht eine den Gerichten nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, kann zur Klarstellung beseitigt …
RS0116270 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Angesichts des gewaltentrennenden Organisationsprinzips des Art 94 B-VG kann die Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz eine Bindungswirkung für den Bundesminister für Justiz nach Art 34 Abs 1 dritter Satz ARHG nur insoweit entfalten, als diese die dem …
RS0118705 Rechtssatz 11.03.2004Strafrecht
Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixie …
RS0120887 Rechtssatz 20.06.2006Strafrecht
Über die Erteilung einer Weisung nach §§ 50 f StGB hat das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden, der (nur) mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bekämpft werden kann (§ 498 Abs 1 StPO). Weisungen sind daher der Anfechtung m …
RS0123942 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertige …
RS0125032 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
Der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ersetzt im Fall einer nach § 458 Abs 3 StPO gekürzten Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (WK-StPO § 292 Rz 6).