Rechtssatz RS0118705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118705
Geschäftszahl
12Os16/04; 12Os165/09w (12Os166/09t; 12Os167/09i; 12Os168/09m; 12Os169/09h; 12Os170/09f; 12Os171/09b; 12Os172/09z; 12Os173/09x; 12Os174/09v)
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Rechtssatz
Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist.Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des Paragraph 51, StGB entzogen, also exklusiv jenem des Paragraph 90 d, StPO vorbehalten ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 16/04
Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 16/04
- 12 Os 165/09w
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 12 Os 165/09w
Vgl; Beisatz: Gemeinnützige Leistungen (hier: 50 Stunden „Sozialleistungen“) finden als sanktionssubstituierende Diversionsform sowie als Alternative für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in § 201 StPO und den §§ 3 f StVG eine exklusive Regelung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118705
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20040311_OGH0002_0120OS00016_0400000_003