Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die im Beschluss vom 8. Oktober 2003 enthaltene Auflagenerteilung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Vorweg sei festgehalten, dass nach § 90f Abs 2 StPO keine Weisungen (oder Auflagen) zu erteilen sind, sondern der Verdächtige freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen hat (Fabrizy StPO9 § 90f Rz 4), was das Bezirksgericht Zwettl zwar materiell berücksichtigt (s AS 196), durch die diesbezüglich terminologisch verfehlte Fassung des Beschlusstenors aber nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die im Beschluss vom 8. Oktober 2003 enthaltene Auflagenerteilung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Vorweg sei festgehalten, dass nach Paragraph 90 f, Absatz 2, StPO keine Weisungen (oder Auflagen) zu erteilen sind, sondern der Verdächtige freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen hat (Fabrizy StPO9 Paragraph 90 f, Rz 4), was das Bezirksgericht Zwettl zwar materiell berücksichtigt (s AS 196), durch die diesbezüglich terminologisch verfehlte Fassung des Beschlusstenors aber nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.
§ 90a Abs 1 StPO sieht als Diversionsmaßnahmen ua die Erbringung gemeinnütziger Leistungen iSd § 90d StPO (Z 2) sowie die, allenfalls mit Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten verbundene, Bestimmung einer Probezeit iSd § 90f StPO (Z 3) vor. Aus dem die Konjunktion "oder" zwischen den einzelnen Varianten diversioneller Reaktion auf kriminelles Handeln verwendenden Gesetzeswortlaut ergibt sich aber, dass (auch) die Kombination der Verfahrensbeendigung gegen Probezeit mit anderen diversionellen Erledigungsformen nicht zulässig ist. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden (Schroll, WK2 Nachbem zu § 42 Rz 62, 76).Paragraph 90 a, Absatz eins, StPO sieht als Diversionsmaßnahmen ua die Erbringung gemeinnütziger Leistungen iSd Paragraph 90 d, StPO (Ziffer 2,) sowie die, allenfalls mit Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten verbundene, Bestimmung einer Probezeit iSd Paragraph 90 f, StPO (Ziffer 3,) vor. Aus dem die Konjunktion "oder" zwischen den einzelnen Varianten diversioneller Reaktion auf kriminelles Handeln verwendenden Gesetzeswortlaut ergibt sich aber, dass (auch) die Kombination der Verfahrensbeendigung gegen Probezeit mit anderen diversionellen Erledigungsformen nicht zulässig ist. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden (Schroll, WK2 Nachbem zu Paragraph 42, Rz 62, 76).
Hinzu kommt, dass § 90f Abs 2 StPO die Auferlegung nur solcher Pflichten zulässt, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, was auf die Anordnung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen, gerade nicht zutrifft. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist (Schroll, WK2 § 51 Rz 8, 10).Hinzu kommt, dass Paragraph 90 f, Absatz 2, StPO die Auferlegung nur solcher Pflichten zulässt, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, was auf die Anordnung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen, gerade nicht zutrifft. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des Paragraph 51, StGB entzogen, also exklusiv jenem des Paragraph 90 d, StPO vorbehalten ist (Schroll, WK2 Paragraph 51, Rz 8, 10).
Da die Gesetzesverletzungen dem Verdächtigen zum Nachteil gereichen, war über deren bloße Feststellung hinaus die Beseitigung des betroffenen Entscheidungsteils auszusprechen.