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Entscheidung 12 Os 16/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os16/04

Entscheidungsdatum

11.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christoph R***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 5 U 45/03k des Bezirksgerichtes Zwettl, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2003 (ON 28) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, und des Verteidigers des Verdächtigen Dr. Gerhard Rößler, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Christoph R*****, AZ 5 U 45/03k des Bezirksgerichtes Zwettl, verletzt der Beschluss vom 8. Oktober 2003 (ON 28) durch die Erteilung der Auflage, binnen sechs Monaten 60 Stunden gemeinnützige Leistungen zu erbringen und diese unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 90 f Absatz 2, StPO.

Dieser Teil des Beschlusses wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit (seit 22. Oktober 2003 rechtskräftigem) Beschluss vom 8. Oktober 2003, GZ 5 U 45/03k-28, stellte das Bezirksgericht Zwettl das Strafverfahren gegen Christoph R***** wegen Paragraphen 83, Absatz 2, 125, StGB gemäß Paragraph 90 f, (zu ergänzen:) Absatz eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein und verknüpfte dies mit der "Auflage", binnen sechs Monaten 60 Stunden gemeinnützige Leistungen zu erbringen, sowie der "Weisung", sich einem Antiaggressionstraining zu unterziehen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die im Beschluss vom 8. Oktober 2003 enthaltene Auflagenerteilung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Vorweg sei festgehalten, dass nach Paragraph 90 f, Absatz 2, StPO keine Weisungen (oder Auflagen) zu erteilen sind, sondern der Verdächtige freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen hat (Fabrizy StPO9 Paragraph 90 f, Rz 4), was das Bezirksgericht Zwettl zwar materiell berücksichtigt (s AS 196), durch die diesbezüglich terminologisch verfehlte Fassung des Beschlusstenors aber nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.

Paragraph 90 a, Absatz eins, StPO sieht als Diversionsmaßnahmen ua die Erbringung gemeinnütziger Leistungen iSd Paragraph 90 d, StPO (Ziffer 2,) sowie die, allenfalls mit Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten verbundene, Bestimmung einer Probezeit iSd Paragraph 90 f, StPO (Ziffer 3,) vor. Aus dem die Konjunktion "oder" zwischen den einzelnen Varianten diversioneller Reaktion auf kriminelles Handeln verwendenden Gesetzeswortlaut ergibt sich aber, dass (auch) die Kombination der Verfahrensbeendigung gegen Probezeit mit anderen diversionellen Erledigungsformen nicht zulässig ist. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden (Schroll, WK2 Nachbem zu Paragraph 42, Rz 62, 76).

Hinzu kommt, dass Paragraph 90 f, Absatz 2, StPO die Auferlegung nur solcher Pflichten zulässt, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, was auf die Anordnung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen, gerade nicht zutrifft. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des Paragraph 51, StGB entzogen, also exklusiv jenem des Paragraph 90 d, StPO vorbehalten ist (Schroll, WK2 Paragraph 51, Rz 8, 10).

Da die Gesetzesverletzungen dem Verdächtigen zum Nachteil gereichen, war über deren bloße Feststellung hinaus die Beseitigung des betroffenen Entscheidungsteils auszusprechen.

Anmerkung

E72546 12Os16.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2004,140 = Jus-Extra OGH-St 3589 = Jus-Extra OGH-St 3598 = Jus-Extra OGH-St 3599 = ÖJZ-LSK 2004/179 = ÖJZ-LSK 2004/180 = SSt 2004/20 = EvBl 2004/154 S 689 - EvBl 2004,689 = RZ 2004/26 S 257 - RZ 2004,257 = JBl 2005,58 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00016.04.0311.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20040311_OGH0002_0120OS00016_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0092274 Rechtssatz 11.08.1978Strafrecht
Eine Weisung darf kein Ersatz für das vorläufig nicht vollzogene Strafübel sein (hier: unentgeltliche Arbeitsleistung, deren Wert jenen der Strafe weit überstiegen hat).
RS0118703 Rechtssatz 11.03.2004Strafrecht
Nach § 90f Abs 2 StPO sind keine Weisungen oder Auflagen zu erteilen, der Verdächtige hat vielmehr freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen.
RS0118704 Rechtssatz 11.03.2004Strafrecht
Die Kombination einer diversionellen Erledigungsform mit einer anderen diversionellen Erledigungsform ist nicht zulässig. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Dive …
RS0118705 Rechtssatz 11.03.2004Strafrecht
Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixie …