Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die beschriebene Vorgangsweise des Gerichts mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Durch die dargestellte Äußerung des Beschuldigten ist in der Hauptverhandlung ein iS des Art 4 des 7. ZPMRK (und solcherart unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b [§ 468 Abs 1 Z 4] StPO) relevantes Tatsachensubstrat hervorgekommen, wobei sich der Beschuldigte der Sache nach wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel, nämlich den Akt über das betreffende Verwaltungsstrafverfahren bezogen hat. Demnach war das Bezirksgericht bei sonstiger Nichtigkeit aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 (§ 468 Abs 1 Z 3) StPO verbunden, den nicht durch einen Verteidiger Vertretenen gemäß § 3 StPO aF - dessen Inhalt sich nunmehr in § 6 Abs 2 erster Satz (§ 49 Z 6) StPO wiederfindet (Ratz, Welche Veränderungen des Rechtsmittelverfahrens gegen Urteile erfordert das Strafprozessreformgesetz? Miklau-FS [2006] 413 FN 8) - zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten (zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 468 Rz 38).Durch die dargestellte Äußerung des Beschuldigten ist in der Hauptverhandlung ein iS des Artikel 4, des 7. ZPMRK (und solcherart unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, [§ 468 Absatz eins, Ziffer 4 ], StPO) relevantes Tatsachensubstrat hervorgekommen, wobei sich der Beschuldigte der Sache nach wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel, nämlich den Akt über das betreffende Verwaltungsstrafverfahren bezogen hat. Demnach war das Bezirksgericht bei sonstiger Nichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3,) StPO verbunden, den nicht durch einen Verteidiger Vertretenen gemäß Paragraph 3, StPO aF - dessen Inhalt sich nunmehr in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz (Paragraph 49, Ziffer 6,) StPO wiederfindet (Ratz, Welche Veränderungen des Rechtsmittelverfahrens gegen Urteile erfordert das Strafprozessreformgesetz? Miklau-FS [2006] 413 FN 8) - zur zweckdienlichen Antragstellung anzuleiten (zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 468, Rz 38).
Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da die Gesetzesverletzung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Sache des Bezirksgerichts Liezen wird es nachfolgend sein, unter Verweis auf diese Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen wegen etwaiger Beseitigung des in Rechtskraft erwachsenen Strafbescheids anzufragen (zur Vorgangsweise s JBl 2004, 441 mit kritischer Anmerkung von Thienel/Hauenschild; treffend die Beschwer im Fall einer solchen Beseitigung verneinend dagegen Cede, JBl 2005, 331; zur Frage der Beschwer vgl auch den Praxishinweis der EvBl-Redaktion zu 11 Os 10/09v, EvBl 2009/70, 470).Sache des Bezirksgerichts Liezen wird es nachfolgend sein, unter Verweis auf diese Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen wegen etwaiger Beseitigung des in Rechtskraft erwachsenen Strafbescheids anzufragen (zur Vorgangsweise s JBl 2004, 441 mit kritischer Anmerkung von Thienel/Hauenschild; treffend die Beschwer im Fall einer solchen Beseitigung verneinend dagegen Cede, JBl 2005, 331; zur Frage der Beschwer vergleiche auch den Praxishinweis der EvBl-Redaktion zu 11 Os 10/09v, EvBl 2009/70, 470).
Würde der Bescheid beseitigt (zu den vom EGMR zuletzt für entscheidend erachteten Kriterien für unzulässige Doppelverfolgung s eingehend EGMR [Große Kammer] 10. 2. 2009, Sergey Zolotukhin gg Russland, Nr 14.939/03 [insb Punkt 78-84 und 97]), stünde einer erneuten Strafverfolgung unter dem Aspekt des Art 4 des 7. ZPMRK nichts entgegen (zuletzt: EGMR [Große Kammer] 10. 2. 2009, Sergey Zolotukhin gg Russland, Nr 14.939/03 [Punkt 114]; vgl auch EGMR 30. 9. 2004, Falkner gg Österreich Nr 6.072/02, ÖJZ-MRK 2005/18, 685).Würde der Bescheid beseitigt (zu den vom EGMR zuletzt für entscheidend erachteten Kriterien für unzulässige Doppelverfolgung s eingehend EGMR [Große Kammer] 10. 2. 2009, Sergey Zolotukhin gg Russland, Nr 14.939/03 [insb Punkt 78-84 und 97]), stünde einer erneuten Strafverfolgung unter dem Aspekt des Artikel 4, des 7. ZPMRK nichts entgegen (zuletzt: EGMR [Große Kammer] 10. 2. 2009, Sergey Zolotukhin gg Russland, Nr 14.939/03 [Punkt 114]; vergleiche auch EGMR 30. 9. 2004, Falkner gg Österreich Nr 6.072/02, ÖJZ-MRK 2005/18, 685).