Der Beschluß der Ratskammer steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Ratskammer geht von der aktenwidrigen Annahme aus, die formelle Voraussetzung des § 48 Z. 1 StPO. sei mangels Anschlußerklärung als Privatbeteiligte nicht erfüllt. Der von ihr beigeschafften Anzeige war aber der Anschluß an das Strafverfahren eindeutig zu entnehmen; auf diese vorangegangene Erklärung wies auch der Subsidiarantrag durch die Bezeichnung der antragstellenden Partei als "Privatbeteiligter" neuerlich hin.Die Ratskammer geht von der aktenwidrigen Annahme aus, die formelle Voraussetzung des Paragraph 48, Ziffer eins, StPO. sei mangels Anschlußerklärung als Privatbeteiligte nicht erfüllt. Der von ihr beigeschafften Anzeige war aber der Anschluß an das Strafverfahren eindeutig zu entnehmen; auf diese vorangegangene Erklärung wies auch der Subsidiarantrag durch die Bezeichnung der antragstellenden Partei als "Privatbeteiligter" neuerlich hin.
Aber auch die offenbar dahingehende weitere Begründung, das Vorhandensein eines Exekutionstitels schließe eine weitere Schädigung des Gläubigers durch den Verlust des in Exekution gezogenen Gegenstands und daher ein Einschreiten des Inhabers des Exekutionstitels als Subsidiarantragsteller aus, entspricht nicht dem Gesetz. Richtig und der Ratskammer zuzugeben ist, daß derjenige, der schon einen Exekutionstitel für seinen Anspruch besitzt, zum Anschluß als Privatbeteiligter nicht berechtigt ist, weil der abermaligen Geltendmachung seines Anspruchs nach §§ 47, 369 StPO. die Einrede der entschiedenen Streitsache entgegenstünde (SSt. 7/53, 21/62, 28/52, 29/10, LSK. 1984/139 u.v.a.). Die Annahme indes, der Verlust des gepfändeten Gegenstands könne keinen zusätzlichen Schaden des Gläubigers mehr verursachen, verbietet sich schon aus dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 StGB. Darnach wird nämlich die Vollstreckungsvereitelung strenger bestraft, wenn sie einen 25.000 S übersteigenden "Schaden" herbeigeführt hat, der nicht mit der exekutiv gesicherten Forderung ident sein muß; er kann (z.B. auf Grund des Werts der gepfändeten Sache) geringer, er kann aber auch höher sein, zumal künftige exekutive Eintreibungen gleichermaßen strafrechtlich geschützt werden (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Anm. I zu § 162 StGB., LSK. 1987/85). Folgerichtig ist der Gläubiger dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt. 5/28, 28/52). In einem solchen Fall hängt von der meritorischen Frage nach der Höhe des erlittenen Schadens (§§ 156, 162 StGB.) die formalrechtliche Frage ab, ob der Adhärent über den exekutionsfähigen Anspruch hinaus geschädigt wurde und daher überhaupt berechtigt war, als Privatbeteiligter einzuschreiten; beide Fragen können in der Regel erst im Urteil beantwortet werden (siehe nochmals die vorzitierte Rechtsprechung). Das schließt freilich nicht aus, daß in der besonderen Prozeßlage eines Subsidiaranklageverfahrens die von der Schadensfrage abhängige weitere Frage der Zulässigkeit der Adhäsion und damit der Subsidiaranklage schon auf Grund eines Einspruchs gegen die Anklageschrift geprüft wird.Aber auch die offenbar dahingehende weitere Begründung, das Vorhandensein eines Exekutionstitels schließe eine weitere Schädigung des Gläubigers durch den Verlust des in Exekution gezogenen Gegenstands und daher ein Einschreiten des Inhabers des Exekutionstitels als Subsidiarantragsteller aus, entspricht nicht dem Gesetz. Richtig und der Ratskammer zuzugeben ist, daß derjenige, der schon einen Exekutionstitel für seinen Anspruch besitzt, zum Anschluß als Privatbeteiligter nicht berechtigt ist, weil der abermaligen Geltendmachung seines Anspruchs nach Paragraphen 47, 369, StPO. die Einrede der entschiedenen Streitsache entgegenstünde (SSt. 7/53, 21/62, 28/52, 29/10, LSK. 1984/139 u.v.a.). Die Annahme indes, der Verlust des gepfändeten Gegenstands könne keinen zusätzlichen Schaden des Gläubigers mehr verursachen, verbietet sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 162, Absatz 2, StGB. Darnach wird nämlich die Vollstreckungsvereitelung strenger bestraft, wenn sie einen 25.000 S übersteigenden "Schaden" herbeigeführt hat, der nicht mit der exekutiv gesicherten Forderung ident sein muß; er kann (z.B. auf Grund des Werts der gepfändeten Sache) geringer, er kann aber auch höher sein, zumal künftige exekutive Eintreibungen gleichermaßen strafrechtlich geschützt werden (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 162, StGB., LSK. 1987/85). Folgerichtig ist der Gläubiger dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt. 5/28, 28/52). In einem solchen Fall hängt von der meritorischen Frage nach der Höhe des erlittenen Schadens (Paragraphen 156, 162, StGB.) die formalrechtliche Frage ab, ob der Adhärent über den exekutionsfähigen Anspruch hinaus geschädigt wurde und daher überhaupt berechtigt war, als Privatbeteiligter einzuschreiten; beide Fragen können in der Regel erst im Urteil beantwortet werden (siehe nochmals die vorzitierte Rechtsprechung). Das schließt freilich nicht aus, daß in der besonderen Prozeßlage eines Subsidiaranklageverfahrens die von der Schadensfrage abhängige weitere Frage der Zulässigkeit der Adhäsion und damit der Subsidiaranklage schon auf Grund eines Einspruchs gegen die Anklageschrift geprüft wird.
Im gegenständlichen Fall hat die Firma T*** - unbeschadet der Fraglichkeit der sonstigen Voraussetzungen des § 156 StGB. - am Schluß ihrer Anzeige erklärt, sich "dem einzuleitenden Strafverfahren mit einer zu präzisierenden Summe hinsichtlich des durch keinen Exekutionstitel gedeckten Betrages" anzuschließen. Die Pfändung des Geschäftsanteils der Gesellschaft m.b.H. gemäß § 331 EO. ist einer Nachpfändung (Beitrittspfändung) nicht hinderlich (vgl. analog § 300 EO. und vor allem § 76 Abs. 4 GmbHG.).Im gegenständlichen Fall hat die Firma T*** - unbeschadet der Fraglichkeit der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 156, StGB. - am Schluß ihrer Anzeige erklärt, sich "dem einzuleitenden Strafverfahren mit einer zu präzisierenden Summe hinsichtlich des durch keinen Exekutionstitel gedeckten Betrages" anzuschließen. Die Pfändung des Geschäftsanteils der Gesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 331, EO. ist einer Nachpfändung (Beitrittspfändung) nicht hinderlich vergleiche analog Paragraph 300, EO. und vor allem Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG.).
Mit anderen Worten: Wenn die Nachpfändung (Beitrittspfändung) eines bereits exekutiv gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft m. b.H. etwa - entgegen der wirklichen Rechtslage - nicht zulässig wäre, so hätte der betreibende Gläubiger durch die Veräußerung des gepfändeten Geschäftsanteils höchstens im Betrag der dadurch exekutiv gesicherten Forderung, d.i. in der Höhe des vorhandenen Exekutionstitels geschädigt worden sein können; in diesem Fall wäre die Adhäsion - im Sinn des Beschlusses der Ratskammer - in der Tat unzulässig. Da aber, wie ausgeführt, die Nachpfändung des gepfändeten Geschäftsanteils möglich wäre und der Erwerb eines weiteren Exekutionstitels seitens des betreibenden Gläubigers gegen dieselbe Verpflichtete nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich daraus und aus dem zuvor Gesagten, daß auch der auf das Fehlen bzw. den Ausschluß eines weiteren vermögensrechtlichen Anspruchs außer der betriebenen Forderung abhebende Teil der Begründung des Ratskammerbeschlusses eine unrichtige Anwendung des § 48 Z. 1 StPO. beinhaltet.Mit anderen Worten: Wenn die Nachpfändung (Beitrittspfändung) eines bereits exekutiv gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft m. b.H. etwa - entgegen der wirklichen Rechtslage - nicht zulässig wäre, so hätte der betreibende Gläubiger durch die Veräußerung des gepfändeten Geschäftsanteils höchstens im Betrag der dadurch exekutiv gesicherten Forderung, d.i. in der Höhe des vorhandenen Exekutionstitels geschädigt worden sein können; in diesem Fall wäre die Adhäsion - im Sinn des Beschlusses der Ratskammer - in der Tat unzulässig. Da aber, wie ausgeführt, die Nachpfändung des gepfändeten Geschäftsanteils möglich wäre und der Erwerb eines weiteren Exekutionstitels seitens des betreibenden Gläubigers gegen dieselbe Verpflichtete nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich daraus und aus dem zuvor Gesagten, daß auch der auf das Fehlen bzw. den Ausschluß eines weiteren vermögensrechtlichen Anspruchs außer der betriebenen Forderung abhebende Teil der Begründung des Ratskammerbeschlusses eine unrichtige Anwendung des Paragraph 48, Ziffer eins, StPO. beinhaltet.
Die beiden antragsgemäß (§ 33 Abs. 2 StPO.) festgestellten Verletzungen des Gesetzes durch die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien wirkten sich zum Vorteil der Verdächtigen aus, sodaß es damit sein Bewenden hat (§ 292 StPO.).Die beiden antragsgemäß (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.) festgestellten Verletzungen des Gesetzes durch die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien wirkten sich zum Vorteil der Verdächtigen aus, sodaß es damit sein Bewenden hat (Paragraph 292, StPO.).