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Rechtssatz RS0096835×

Rechtssatz RS0096835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096835

Geschäftszahl

13Os129/89

Entscheidungsdatum

12.10.1989

Rechtssatz

Der Gläubiger ist dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52). In einem solchen Fall hängt von der meritorischen Frage nach der Höhe des erlittenen Schadens (Paragraphen 156, 162, StGB) die formalrechtliche Frage ab, ob der Adhärent über den exekutionsfähigen Anspruch hinaus geschädigt wurde und daher überhaupt berechtigt war, als Privatbeteiligter einzuschreiten; beide Fragen können in der Regel erst im Urteil beantwortet werden vergleiche nochmals SSt 5/28, 28/52 - hier mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß Paragraph 331, EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 129/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 13 Os 129/89
    Veröff: SSt 60/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096835

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00129_8900000_003