Rechtssatz RS0096169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096169
Entscheidungsdatum
17.05.1990
Rechtssatz
Nicht nur Handlungen während eines anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nach § 162 Abs 1 StGB tatbildlich, sondern darüber hinaus Vereitelungen der Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung überhaupt. Das Befriedigungsrecht des Gläubigers wird allerdings nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als es "durch Zwangsvollstreckung" effektuiert werden soll, was voraussetzt, daß sich die exekutive Eintreibung einer bestimmten Forderung bereits objektiv faßbar abzeichnen muß.Nicht nur Handlungen während eines anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB tatbildlich, sondern darüber hinaus Vereitelungen der Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung überhaupt. Das Befriedigungsrecht des Gläubigers wird allerdings nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als es "durch Zwangsvollstreckung" effektuiert werden soll, was voraussetzt, daß sich die exekutive Eintreibung einer bestimmten Forderung bereits objektiv faßbar abzeichnen muß.
Entscheidungstexte
- 13 Os 177/86
Entscheidungstext OGH 11.06.1987 13 Os 177/86
Veröff: ÖJZ-LSK 1987/85
- 13 Os 129/89
Entscheidungstext OGH 12.10.1989 13 Os 129/89
Vgl auch; Beisatz: Künftige exekutive Eintreibungen sind gleichermaßen strafrechtlich geschützt. (T1) Veröff: SSt 60/69
- 12 Os 59/89
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 12 Os 59/89
Vgl auch; Veröff: JBl 1991,53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096169
Dokumentnummer
JJR_19870611_OGH0002_0130OS00177_8600000_002