Rechtssatz RS0090954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090954
Entscheidungsdatum
05.08.2026
Rechtssatz
Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung.Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (Paragraph 32, StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 111/89
Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89
- 15 Os 45/00
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 15 Os 45/00
Vgl auch; Beisatz: Tatbegehung während einer Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, indiziert aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). (T1)
- 13 Os 35/14t
Entscheidungstext OGH 05.06.2014 13 Os 35/14t
Vgl auch; Beisatz: Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). (T2)
- 13 Os 129/17w
Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 129/17w
Auch
- 15 Os 98/22h
Entscheidungstext OGH 18.01.2023 15 Os 98/22h
Vgl
- 15 Os 64/22h
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 15 Os 64/22h
Vgl
- 15 Os 7/26g
Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 7/26g
vgl; Beisatz wie T2
- 12 Os 18/26b
Entscheidungstext OGH 05.08.2026 12 Os 18/26b
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090954
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_002