Die Verfahrensrüge nach Z 4 behauptet eine nichtigkeitsbegründende Verletzung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO dadurch, dass der Zeuge Ivica R***** nicht über das Entschlagungsrecht nach dieser Bestimmung belehrt worden sei und demgemäß auf dieses nicht verzichtet habe, obwohl er dem Angeklagten vor der Tat in Kenntnis dessen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Opfer bevorstehe, die Tatwaffe übergeben habe, weswegen gegen den Zeugen auch ein Verfahren wegen §§ 12, 75 StGB anhängig gewesen sei.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, behauptet eine nichtigkeitsbegründende Verletzung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dadurch, dass der Zeuge Ivica R***** nicht über das Entschlagungsrecht nach dieser Bestimmung belehrt worden sei und demgemäß auf dieses nicht verzichtet habe, obwohl er dem Angeklagten vor der Tat in Kenntnis dessen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Opfer bevorstehe, die Tatwaffe übergeben habe, weswegen gegen den Zeugen auch ein Verfahren wegen Paragraphen 12, 75, StGB anhängig gewesen sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Aussagezeitpunkt kein Strafverfahren gegen den Zeugen geführt wurde (§ 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB), weil das in der Beschwerde bezeichnete bereits am 25. November 1999 eingestellt worden war.Zunächst ist festzuhalten, dass zum Aussagezeitpunkt kein Strafverfahren gegen den Zeugen geführt wurde (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB), weil das in der Beschwerde bezeichnete bereits am 25. November 1999 eingestellt worden war.
Ob sich Ivica R***** - der sinngemäß nur die objektive Übergabe des Messers an den Angeklagten zum Zweck allenfalls notwendiger Verteidigung desselben zugestanden hatte (S 29 ff/II) - dennoch durch seine Aussage (ex ante betrachtet) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hat (§ 152 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), kann dahingestellt bleiben, weil im konkreten Fall unzweifelhaft erkennbar ist, dass eine allfällige Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO). Die Aussage des Zeugen stimmte nämlich in den wesentlichen Punkten mit der Verantwortung des Angeklagten überein (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 letzter Abs E 5b, 13 Os 156/99).Ob sich Ivica R***** - der sinngemäß nur die objektive Übergabe des Messers an den Angeklagten zum Zweck allenfalls notwendiger Verteidigung desselben zugestanden hatte (S 29 ff/II) - dennoch durch seine Aussage (ex ante betrachtet) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hat (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB), kann dahingestellt bleiben, weil im konkreten Fall unzweifelhaft erkennbar ist, dass eine allfällige Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO). Die Aussage des Zeugen stimmte nämlich in den wesentlichen Punkten mit der Verantwortung des Angeklagten überein vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, letzter Abs E 5b, 13 Os 156/99).
Die Fragestellungsrüge (Z 6) stützt sich mit dem Begehren nach Stellung einer Eventualfrage "in Richtung § 80 StGB" mit der isolierten Darstellung nur der Behauptung des Angeklagten, sein Opfer sei ihm "in den Stich gesprungen", und unter Vernachlässigung der von ihm überdies zugestandenen aktiven Führung einer Mehrzahl von (sechs) Messerstichen (S 459, 475, 507/II) sowie des Eingeständnisses, eine Verletzung in Kauf genommen zu haben (S 463/II), nicht auf die in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, aufgrund welcher aber eine Subsumtion der Tat als (bloß) fahrlässige Tötung nicht indiziert ist.Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) stützt sich mit dem Begehren nach Stellung einer Eventualfrage "in Richtung Paragraph 80, StGB" mit der isolierten Darstellung nur der Behauptung des Angeklagten, sein Opfer sei ihm "in den Stich gesprungen", und unter Vernachlässigung der von ihm überdies zugestandenen aktiven Führung einer Mehrzahl von (sechs) Messerstichen (S 459, 475, 507/II) sowie des Eingeständnisses, eine Verletzung in Kauf genommen zu haben (S 463/II), nicht auf die in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, aufgrund welcher aber eine Subsumtion der Tat als (bloß) fahrlässige Tötung nicht indiziert ist.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag unter weitwendiger Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und verschiedener Zeugenaussagen zur behaupteten Gefährlichkeit und Brutalität des Tatopfers und zu dessen Verhalten vor und bei der Tat keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an der ausschließlich den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag unter weitwendiger Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und verschiedener Zeugenaussagen zur behaupteten Gefährlichkeit und Brutalität des Tatopfers und zu dessen Verhalten vor und bei der Tat keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an der ausschließlich den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Der Strafzumessungsrüge (Z 13) zuwider stellt die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar; vielmehr liegt die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen und die prognostische Beurteilung der spezialpräventiven Voraussetzungen iSd § 41 Abs 1 StGB im Ermessensspielraum der Gerichte und kann nur mit Berufung bekämpft werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 17a, 19; 15 Os 71/99).Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) zuwider stellt die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar; vielmehr liegt die Gewichtung der Strafzumessungstatsachen und die prognostische Beurteilung der spezialpräventiven Voraussetzungen iSd Paragraph 41, Absatz eins, StGB im Ermessensspielraum der Gerichte und kann nur mit Berufung bekämpft werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 17a, 19; 15 Os 71/99).
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB eine 12-jährige Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Begehung der Tat innerhalb einer offenen Probezeit als erschwerend, das Alter unter 21 Jahren, die Selbststellung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Provokation durch das Opfer als mildernd.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB eine 12-jährige Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Begehung der Tat innerhalb einer offenen Probezeit als erschwerend, das Alter unter 21 Jahren, die Selbststellung, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Provokation durch das Opfer als mildernd.
Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargestellt, wenngleich die Tatbegehung während einer Probezeit zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert und damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). Alle für und wider den Berufungswerber sprechenden Umstände wurden vom Geschworenengericht nicht zu seinem Nachteil gewichtet; auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung außerordentlicher Strafmilderung wurde zutreffend begründet, sodass - der keine bisher unberücksichtigten Aspekte aufzeigenden Berufung zuwider - zu einer Reduktion der Strafe kein Anlass besteht.Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig dargestellt, wenngleich die Tatbegehung während einer Probezeit zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert und damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist vergleiche 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). Alle für und wider den Berufungswerber sprechenden Umstände wurden vom Geschworenengericht nicht zu seinem Nachteil gewichtet; auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung außerordentlicher Strafmilderung wurde zutreffend begründet, sodass - der keine bisher unberücksichtigten Aspekte aufzeigenden Berufung zuwider - zu einer Reduktion der Strafe kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.