Rechtssatz RS0124721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124721
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen, ist abzuweisen. Nach § 207 Abs 1 StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet ist, sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen, ist abzuweisen. Nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist das Fehlen einer pädophilen Neigung keine Tatbestandsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 39/09p
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 15 Os 39/09p
Beisatz: Im Übrigen entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Frage des Täterprofils bei Sexualdelikten gegen Kinder, dass die Täter nicht unbedingt pädosexuell veranlagt sein müssen. (T1)
- 11 Os 104/13y
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 11 Os 104/13y
Auch; Auch Beis wie T1
- 11 Os 134/13k
Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
- 15 Os 49/15t
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 49/15t
- 15 Os 46/15a
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 46/15a
- 12 Os 25/19x
Entscheidungstext OGH 09.05.2019 12 Os 25/19x
Vgl; nur: Ob der Angeklagte eine pädophile Neigung aufweist, betrifft keine entscheidende Tatsache. (T2)
- 14 Os 20/20b
Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 20/20b
Vgl; nur T2
- 15 Os 77/20t
Entscheidungstext OGH 31.08.2020 15 Os 77/20t
Vgl
- 13 Os 25/25p
Entscheidungstext OGH 04.06.2025 13 Os 25/25p
vgl; nur T2
- 15 Os 7/26g
Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 7/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124721
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20090513_OGH0002_0150OS00039_09P0000_001