Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 25/25p×

Entscheidung 13 Os 25/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098015 Rechtssatz 25.10.1978Strafrecht
Ein Zeuge darf auf seinen Geisteszustand nur mit seiner Zustimmung untersucht werden; bei einem nahezu erwachsenen Zeugen müssen hiezu solche Bedenken gegen seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen …
RS0118956 Rechtssatz 03.05.2004Strafrecht
Die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit bedarf seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters.
RS0121628 Rechtssatz 20.12.2006Strafrecht
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung dahin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts ma …
RS0124721 Rechtssatz 13.05.2009Strafrecht
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Veranlagung überhaupt nicht in der Lage ist sowie von seiner emotionalen Persönlichkeit nicht dazu geeignet is …
RS0129614 Rechtssatz 28.08.2014Strafrecht
Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist …
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …
RS0135416 Rechtssatz 04.06.2025Strafrecht
Die Prognoseentscheidung nach § 220b StGB ist - anders als bei den freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen der §§ 21 bis 23 StGB - mangels eines konkret genannten gesetzlichen Bezugspunkts bloß Gegenstand der Berufung.