Die dagegen aus Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) zunächst behauptet, die angefochtene Entscheidung setze sich nicht mit unterschiedlichen Angaben der Zeugin Julia H***** zu den vom Beschwerdeführer erworbenen Suchtgiftmengen (richtig: S 95, 271 f/I) auseinander, in der Folge aber - aktenkonform (US 7 f) - das Gegenteil ausdrücklich einräumt, führt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht aus. Das diesbezügliche Beschwerdeargument, das Erstgericht hätte den Teil der Suchtgiftlieferungen, der nicht schon von der Erstaussage dieser Zeugin umfasst gewesen ist, dem Schuldspruch nicht zugrunde legen dürfen, wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst behauptet, die angefochtene Entscheidung setze sich nicht mit unterschiedlichen Angaben der Zeugin Julia H***** zu den vom Beschwerdeführer erworbenen Suchtgiftmengen (richtig: S 95, 271 f/I) auseinander, in der Folge aber - aktenkonform (US 7 f) - das Gegenteil ausdrücklich einräumt, führt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht aus. Das diesbezügliche Beschwerdeargument, das Erstgericht hätte den Teil der Suchtgiftlieferungen, der nicht schon von der Erstaussage dieser Zeugin umfasst gewesen ist, dem Schuldspruch nicht zugrunde legen dürfen, wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Unter Bezugnahme auf die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsfindung (inhaltlich Z 5a) die Unterlassung der Aufnahme von Kontrollbeweisen zur Aussage der Zeugin Julia H***** rügend, ignoriert die Beschwerde die - unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende - Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a gegenüber dem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, aufgrund derer sie nach ständiger Rechtsprechung hätte darlegen müssen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479 f; zuletzt 12 Os 110/05a). Das Vorbringen zu einer vom Beschwerdeführer angeblich im Jänner 2003 vorgenommenen Alkohlentwöhnung bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.Unter Bezugnahme auf die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsfindung (inhaltlich Ziffer 5 a,) die Unterlassung der Aufnahme von Kontrollbeweisen zur Aussage der Zeugin Julia H***** rügend, ignoriert die Beschwerde die - unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende - Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, gegenüber dem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, aufgrund derer sie nach ständiger Rechtsprechung hätte darlegen müssen, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 479 f; zuletzt 12 Os 110/05a). Das Vorbringen zu einer vom Beschwerdeführer angeblich im Jänner 2003 vorgenommenen Alkohlentwöhnung bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) bezüglich des Schuldspruchs B mit Blick auf die allfällige Verjährung einzelner Tathandlungen Feststellungsmängel zu den Tatzeiten einwendet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die (rechtsirrig) nur von einem Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG ausgeht (US 3, 12). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus den Urteilskonstatierungen das laufende Erwerben, Besitzen und Überlassen von Cannabisprodukten hervorgeht (US 5), womit die Verlängerungsbestimmung des § 58 Abs 2 StGB dem jeweiligen Verjährungseintritt entgegensteht.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) bezüglich des Schuldspruchs B mit Blick auf die allfällige Verjährung einzelner Tathandlungen Feststellungsmängel zu den Tatzeiten einwendet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die (rechtsirrig) nur von einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ausgeht (US 3, 12). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus den Urteilskonstatierungen das laufende Erwerben, Besitzen und Überlassen von Cannabisprodukten hervorgeht (US 5), womit die Verlängerungsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB dem jeweiligen Verjährungseintritt entgegensteht.
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe Feststellungen zur Suchtmittelgewöhnung des Beschwerdeführers unterlassen und daher zu Unrecht nicht die Bestimmung des zweiten Satzes des § 28 Abs 3 SMG angewendet, übergeht die Subsumtion der zum Schuldspruch A beschriebenen Tathandlungen unter die Qualifikationsnorm des § 28 Abs 4 Z 3 SMG und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe Feststellungen zur Suchtmittelgewöhnung des Beschwerdeführers unterlassen und daher zu Unrecht nicht die Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 28, Absatz 3, SMG angewendet, übergeht die Subsumtion der zum Schuldspruch A beschriebenen Tathandlungen unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.