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Entscheidung 12 Os 6/25m×

Entscheidung 12 Os 6/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen, Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os6/25m

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Privatbeteiligten * F* und * V* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 11. Juli 2024, GZ 14 Hv 19/24p-70, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 2, demzufolge im Strafausspruch sowie der Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Auf diese Entscheidung werden der Angeklagte mit seiner Berufung und Beschwerde sowie die Privatbeteiligte * V* mit ihrer Berufung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung der Privatbeteiligten * F* kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB (1) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er in G*

(1) am 18. September 2021 mit * F* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er sie – nachdem sie während des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu weinen begonnen, diesen sodann beendet und von einem am Vorabend stattgefundenen sexuellen Übergriff in G* erzählt hatte – vor ihm kniend positionierte und mit ihr neuerlich den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und

(2) am 3. Dezember 2022 eine wehrlose Person, nämlich die neben ihm schlafende * V*, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er mit der Hand ihren Scheidenbereich streichelte, wobei er mit seinen Fingern Druck ausübte und versuchte, sie vaginal zu penetrieren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, dass über den in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruch des Angeklagten gegen die auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gestützte Verlesung der Aussagen der Opfer F* und V* (ON 69 S 14) nicht entschieden worden sei. Dass sich der Verteidiger gegen die von Amts wegen erfolgte Verlesung ausgesprochen hat, bringt aber gerade kein Begehren (hier: die Protokolle der Vernehmungen nicht vorkommen zu lassen) zum Ausdruck, hinsichtlich dessen die Vorsitzende eine Senatsentscheidung einzuholen gehabt hätte, über den also „nicht erkannt“ worden wäre vergleiche 14 Os 30/00; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 314; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0117190).

[5] Zu 1 des Schuldspruchs macht die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine Scheinbegründung der Feststellung geltend, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, gegen den Willen von F* den Geschlechtsverkehr vorzunehmen (US 4). Eine solche liegt jedoch im von der Rüge angesprochenen Sinn nur vor, wenn eine festgestellte entscheidende Tatsache ohne eigene Beweiserwägungen als bewiesen dargestellt wird (RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446), nicht aber, wenn – von der Rüge vernachlässigt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – nach Erörterung der als nicht glaubhaft beurteilten leugnenden Verantwortung des Angeklagten die subjektive Tatseite mit der Täterpersönlichkeit und (unzweifelhaft erkennbar) dem einer „lebensnahen Betrachtung“ unterzogenen äußeren Tatgeschehen begründet wird (US 7; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu 1 richtet, war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7] Hingegen im Recht ist die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu 2 des Schuldspruchs mit dem Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Denn die Tatrichter erschlossen „einen zumindest bedingte[n] Missbrauchsvorsatz“ aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), unterließen im Übrigen aber eine Begründung der subjektiven Tatseite, wie insbesondere hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen (ON 61, 7 ff) Wehrlosigkeit der V*.

[8] Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).

[9]                  Auf diese Entscheidung waren der Angeklagte mit seiner Berufung und (implizierten) Beschwerde sowie die Privatbeteiligte V* mit ihrer Berufung zu verweisen.

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00006.25M.0304.000

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250304_OGH0002_0120OS00006_25M0000_000