[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, dass über den in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruch des Angeklagten gegen die auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gestützte Verlesung der Aussagen der Opfer F* und V* (ON 69 S 14) nicht entschieden worden sei. Dass sich der Verteidiger gegen die von Amts wegen erfolgte Verlesung ausgesprochen hat, bringt aber gerade kein Begehren (hier: die Protokolle der Vernehmungen nicht vorkommen zu lassen) zum Ausdruck, hinsichtlich dessen die Vorsitzende eine Senatsentscheidung einzuholen gehabt hätte, über den also „nicht erkannt“ worden wäre (vgl 14 Os 30/00; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 314; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0117190). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, dass über den in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruch des Angeklagten gegen die auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gestützte Verlesung der Aussagen der Opfer F* und V* (ON 69 S 14) nicht entschieden worden sei. Dass sich der Verteidiger gegen die von Amts wegen erfolgte Verlesung ausgesprochen hat, bringt aber gerade kein Begehren (hier: die Protokolle der Vernehmungen nicht vorkommen zu lassen) zum Ausdruck, hinsichtlich dessen die Vorsitzende eine Senatsentscheidung einzuholen gehabt hätte, über den also „nicht erkannt“ worden wäre vergleiche 14 Os 30/00; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 314; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0117190).
[5] Zu 1 des Schuldspruchs macht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine Scheinbegründung der Feststellung geltend, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, gegen den Willen von F* den Geschlechtsverkehr vorzunehmen (US 4). Eine solche liegt jedoch im von der Rüge angesprochenen Sinn nur vor, wenn eine festgestellte entscheidende Tatsache ohne eigene Beweiserwägungen als bewiesen dargestellt wird (RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446), nicht aber, wenn – von der Rüge vernachlässigt (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – nach Erörterung der als nicht glaubhaft beurteilten leugnenden Verantwortung des Angeklagten die subjektive Tatseite mit der Täterpersönlichkeit und (unzweifelhaft erkennbar) dem einer „lebensnahen Betrachtung“ unterzogenen äußeren Tatgeschehen begründet wird (US 7; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). [5] Zu 1 des Schuldspruchs macht die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine Scheinbegründung der Feststellung geltend, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, gegen den Willen von F* den Geschlechtsverkehr vorzunehmen (US 4). Eine solche liegt jedoch im von der Rüge angesprochenen Sinn nur vor, wenn eine festgestellte entscheidende Tatsache ohne eigene Beweiserwägungen als bewiesen dargestellt wird (RIS-Justiz RS0099494; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446), nicht aber, wenn – von der Rüge vernachlässigt vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – nach Erörterung der als nicht glaubhaft beurteilten leugnenden Verantwortung des Angeklagten die subjektive Tatseite mit der Täterpersönlichkeit und (unzweifelhaft erkennbar) dem einer „lebensnahen Betrachtung“ unterzogenen äußeren Tatgeschehen begründet wird (US 7; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu 1 richtet, war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu 1 richtet, war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Hingegen im Recht ist die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu 2 des Schuldspruchs mit dem Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Denn die Tatrichter erschlossen „einen zumindest bedingte[n] Missbrauchsvorsatz“ aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), unterließen im Übrigen aber eine Begründung der subjektiven Tatseite, wie insbesondere hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen (ON 61, 7 ff) Wehrlosigkeit der V*. [7] Hingegen im Recht ist die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu 2 des Schuldspruchs mit dem Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Denn die Tatrichter erschlossen „einen zumindest bedingte[n] Missbrauchsvorsatz“ aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), unterließen im Übrigen aber eine Begründung der subjektiven Tatseite, wie insbesondere hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen (ON 61, 7 ff) Wehrlosigkeit der V*.
[8] Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). [8] Dieser Begründungsmangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
[9] Auf diese Entscheidung waren der Angeklagte mit seiner Berufung und (implizierten) Beschwerde sowie die Privatbeteiligte V* mit ihrer Berufung zu verweisen.
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.