Den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 4 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rene J*** und Gabriela B*** kommt teilweise Berechtigung zu.Den in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rene J*** und Gabriela B*** kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Verfahrensrügen (Z 4) wenden sich gegen die Abweisung der in der (letzten) Hauptverhandlung gestellten Anträge des gemeinsamen Verteidigers auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, "daß die von Gabriela B*** im Rahmen des Betriebes Firma KON-VER Ges.m.b.H. erbrachten Arbeiten völlig untergeordneter Natur waren und den Arbeiten eines Buchhalters bzw. kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. nicht gleichzusetzen waren", wobei der Sachverständige "die Unterlagen" dahin überprüfen sollte, welche Tätigkeiten die Angeklagte B*** tatsächlich ausgeübt hat, und "daß die vom Angeklagten Rene J*** entwickelte Tätigkeit es verhinderte, daß er die kaufmännische Gebarung zur Gänze überblicken konnte", sowie auf Vernehmung der Gertrude H*** als Zeugin darüber, "daß sie in der Zentrale (der Ges.m.b.H.) das Inkasso durchgeführt, das Kassabuch geschrieben und das Geld zur Bank getragen hat" (Band II S 39). Dazu bringen die Beschwerdeführer vor, die Aufnahme der beantragten Beweise wäre zur Beurteilung der subjektiven Tatseite geboten gewesen. Diese Beweisanträge wurden jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen (Band II S 39, 40), weil die Frage, welche Tätigkeiten die Angeklagten im Betrieb zusätzlich zu ihrer festgestellten Mitwirkung bei der Abgabenhinterziehung ausübten und die behauptete Tatsache der Kassenführung durch die Zeugin Gertrude H*** in der Hauptbetriebsstätte der Ges.m.b.H. für die Entscheidung über die Schuld der als geschäftsführende Gesellschafter der Ges.m.b.H. fungierenden Angeklagten, insbesonders zur Beurteilung der subjektiven Tatseite bei den verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen ohne Bedeutung ist (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 Z 4 ENr. 63-67). Mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit des Vernehmungsthemas wurden durch die Abweisung der Beweisanträge keine Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Die Reklamation von Feststellungsmängeln (Z 9 lit. a) hinsichtlich der Art und des Umfangs der von den Angeklagten ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit erweist sich gleichfalls als nicht stichhältig.Die Verfahrensrügen (Ziffer 4,) wenden sich gegen die Abweisung der in der (letzten) Hauptverhandlung gestellten Anträge des gemeinsamen Verteidigers auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, "daß die von Gabriela B*** im Rahmen des Betriebes Firma KON-VER Ges.m.b.H. erbrachten Arbeiten völlig untergeordneter Natur waren und den Arbeiten eines Buchhalters bzw. kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. nicht gleichzusetzen waren", wobei der Sachverständige "die Unterlagen" dahin überprüfen sollte, welche Tätigkeiten die Angeklagte B*** tatsächlich ausgeübt hat, und "daß die vom Angeklagten Rene J*** entwickelte Tätigkeit es verhinderte, daß er die kaufmännische Gebarung zur Gänze überblicken konnte", sowie auf Vernehmung der Gertrude H*** als Zeugin darüber, "daß sie in der Zentrale (der Ges.m.b.H.) das Inkasso durchgeführt, das Kassabuch geschrieben und das Geld zur Bank getragen hat" (Band römisch zwei S 39). Dazu bringen die Beschwerdeführer vor, die Aufnahme der beantragten Beweise wäre zur Beurteilung der subjektiven Tatseite geboten gewesen. Diese Beweisanträge wurden jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen (Band römisch zwei S 39, 40), weil die Frage, welche Tätigkeiten die Angeklagten im Betrieb zusätzlich zu ihrer festgestellten Mitwirkung bei der Abgabenhinterziehung ausübten und die behauptete Tatsache der Kassenführung durch die Zeugin Gertrude H*** in der Hauptbetriebsstätte der Ges.m.b.H. für die Entscheidung über die Schuld der als geschäftsführende Gesellschafter der Ges.m.b.H. fungierenden Angeklagten, insbesonders zur Beurteilung der subjektiven Tatseite bei den verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen ohne Bedeutung ist (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr. 63-67). Mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit des Vernehmungsthemas wurden durch die Abweisung der Beweisanträge keine Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Die Reklamation von Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a,) hinsichtlich der Art und des Umfangs der von den Angeklagten ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit erweist sich gleichfalls als nicht stichhältig.
Denn soweit die Angeklagte Gabriela B*** eine Feststellung vermißt, sie sei (nur) "am Papier" Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Ges.m.b.H., in Wahrheit aber "einzig und allein Angestellte" des Unternehmens gewesen, sind ihr die Urteilskonstatierungen entgegenzuhalten, die eindeutig davon ausgehen, daß Gabriela B*** nicht nur als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. gemeinsam mit dem Angeklagten Rene J*** die Verkürzung der von der Gesellschaft zu entrichtenden Abgaben bewirkt, sondern auch aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Einkünfte bezogen hat, die sie dem Finanzamt nicht offenlegte.
Der bezügliche Beschwerdeeinwand des Angeklagten Rene J*** hinwieder, es hätte geprüft werden müssen, ob (auf seiner Seite) nicht nur fahrlässiges Verhalten vorliege, zielt offensichtlich darauf ab, dessen ausdrücklich konstatierten Vorsatz (Band II S 50) bei der Bewirkung der Abgabenverkürzungen in Frage zu stellen, womit dieser Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt festhält, sondern lediglich die der Annahme der subjektiven Tatseite zugrunde liegende Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft. Zu Recht wird in der gemeinsamen Beschwerdeschrift jedoch darauf hingewiesen, daß für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf der inneren Tatseite neben dem Vorsatz bezüglich der Verletzung der (Umsatzsteuer-)Voranmeldungspflicht erforderlich ist, daß der Täter eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält (vgl. hiezu EvBl. 1984/107). Eine dahin lautende Feststellung läßt aber das angefochtene Urteil vermissen. Wegen des aufgezeigten Mangels ist der insoweit ergangene Schuldspruch zu Punkt III nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nichtig und in dem sich daraus ergebenden Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Den Nichtigkeitsbeschwerden war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt III des Schuldspruchs sowie in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Der bezügliche Beschwerdeeinwand des Angeklagten Rene J*** hinwieder, es hätte geprüft werden müssen, ob (auf seiner Seite) nicht nur fahrlässiges Verhalten vorliege, zielt offensichtlich darauf ab, dessen ausdrücklich konstatierten Vorsatz (Band römisch zwei S 50) bei der Bewirkung der Abgabenverkürzungen in Frage zu stellen, womit dieser Beschwerdeführer nicht am Urteilssachverhalt festhält, sondern lediglich die der Annahme der subjektiven Tatseite zugrunde liegende Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft. Zu Recht wird in der gemeinsamen Beschwerdeschrift jedoch darauf hingewiesen, daß für die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG auf der inneren Tatseite neben dem Vorsatz bezüglich der Verletzung der (Umsatzsteuer-)Voranmeldungspflicht erforderlich ist, daß der Täter eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält vergleiche hiezu EvBl. 1984/107). Eine dahin lautende Feststellung läßt aber das angefochtene Urteil vermissen. Wegen des aufgezeigten Mangels ist der insoweit ergangene Schuldspruch zu Punkt römisch drei nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nichtig und in dem sich daraus ergebenden Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. Den Nichtigkeitsbeschwerden war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt römisch drei des Schuldspruchs sowie in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Rene J*** und Gabriela B*** sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.