Gründe:
Der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien liegt folgender (insoweit unbestrittener) Sachverhalt zugrunde:
In der in der Nacht zum 9. Oktober 1999 ausgestrahlten ORF-Sendung ZIB 3 wurden Ausschnitte eines vom israelischen Fernsehen gestalteten Interviews mit Dr. Jörg H***** gezeigt, in dem dieser den damals aktuellen Plan einer gemeinsamen Veranstaltung Olympischer Spiele durch Italien, Slowenien und Österreich als ein Projekt "gemeinsam mit früheren Feinden" begrüßte. Diesen Kommentar nahm Dr. Franz V***** zum Anlass, sich in der laufenden Nachrichtensendung fernmündlich wie folgt zu Wort zu melden: "H***** sagt, wir wollten Olympische Spiele gemeinschaftlich mit früheren Feinden abwickeln. Dazu ist klar festzustellen, die Republik Österreich hatte weder frühere Feinde, noch hat sie heutige Feinde. Wenn er Jugoslawien oder Slowenien meint, dann war das eine Feindschaft mit Hitler-Deutschland. Und wenn und weil H***** ganz offensichtlich in seinem Kopf noch immer nicht eine Abgrenzung zwischen der Republik Österreich und Hitler-Deutschland vollziehen kann, macht ihn das so gemeingefährlich. Ich habe das seit Jahren gesagt und bleibe dabei und wie er heute gesagt hat, vor der eigenen Tür kehren, dann soll er in seinem eigenen Kopf kehren, um endlich diese ewigen Vorbehalte, mit denen er immer wieder konfrontiert ist, gegenüber der österreichischen Bevölkerung und unseren Partnern und Freunden im Ausland wegzubringen."
Dr. Jörg H***** erhob daraufhin am 19. Oktober 1999 zu AZ 9a E Vr 8983/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Dr. Franz V***** Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, in eventu wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, und verband damit Antragstellungen nach §§ 37 Abs 1, 34 Abs 3 und 35 MedienG. Inkriminiert wurde der von Dr. V***** geäußerte Vorwurf, Dr. H***** könne "in seinem Kopf noch immer nicht eine Abgrenzung zwischen der Republik Österreich und Hitler-Deutschland vollziehen", und "das macht ihn so gemeingefährlich".Dr. Jörg H***** erhob daraufhin am 19. Oktober 1999 zu AZ 9a E römisch fünf r 8983/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Dr. Franz V***** Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, in eventu wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB, und verband damit Antragstellungen nach Paragraphen 37, Absatz eins, 34, Absatz 3 und 35 MedienG. Inkriminiert wurde der von Dr. V***** geäußerte Vorwurf, Dr. H***** könne "in seinem Kopf noch immer nicht eine Abgrenzung zwischen der Republik Österreich und Hitler-Deutschland vollziehen", und "das macht ihn so gemeingefährlich".
Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte das Verfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2000 gemäß § 486 Abs 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG ein und verpflichtete den Privatankläger zum Kostenersatz.Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte das Verfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2000 gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG ein und verpflichtete den Privatankläger zum Kostenersatz.
In der Begründung des Einstellungsbeschlusses wird zwar zunächst mit Belegen aus einschlägiger historischer Fachliteratur eingeräumt, dass die Behauptung Dris. V*****, Jugoslawien bzw Slowenien wären nie Feinde der Republik Österreich gewesen, eine solche Feindschaft hätte lediglich gegenüber Hitler-Deutschland bestanden, falsch ist, weil es bereits 1918 im Rahmen der Bemühungen des damaligen SHS-Staates (Jugoslawien), große Gebiete Kärntens Slowenien einzuverleiben, zur militärischen Besetzung Kärntens durch sowohl serbische als auch slowenische Truppen und damit - völkerrechtlich gesehen - zu feindlichen Akten gekommen ist, und Jugoslawien und damit auch dessen damalige Teilrepublik Slowenien 1945 erneut - selbst nach dem Zusammentritt der provisorischen Staatsregierung Österreichs am 24. April 1955 und noch nach der Proklamation der Unabhängigkeit der Republik Österreich am 29. April 1945 - Gebietsansprüche durch militärische Besetzung von Teilen Südkärntens zu realisieren trachtete. Ungeachtet dessen, dass Dr. V***** von einem solcherart historisch unhaltbaren Denkansatz ausging, verneinte das Erstgericht eine nach § 111 Abs 1 und 2 StGB fassbare Tatbildmäßigkeit des gegen Dr. H***** erhobenen Vorwurfs mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Mai 1993, 11 Os 25/93 (MR 5/93 E 14), weil selbst mangelnde Fachkompetenz Kritik an einem politischen Gegner nicht ausschließen dürfe, der Beschuldigte im konkreten Fall ersichtlich gutgläubig gehandelt habe und die in Rede stehende Kritik angesichts der Bedeutung der Aufarbeitung des Geschehens während der NS-Zeit und der hieraus resultierenden Frage nach der Schädlichkeit einer politischen Äußerung für das Ansehen Österreichs nach Lage des Falles nicht als überzogen zu werten sei.In der Begründung des Einstellungsbeschlusses wird zwar zunächst mit Belegen aus einschlägiger historischer Fachliteratur eingeräumt, dass die Behauptung Dris. V*****, Jugoslawien bzw Slowenien wären nie Feinde der Republik Österreich gewesen, eine solche Feindschaft hätte lediglich gegenüber Hitler-Deutschland bestanden, falsch ist, weil es bereits 1918 im Rahmen der Bemühungen des damaligen SHS-Staates (Jugoslawien), große Gebiete Kärntens Slowenien einzuverleiben, zur militärischen Besetzung Kärntens durch sowohl serbische als auch slowenische Truppen und damit - völkerrechtlich gesehen - zu feindlichen Akten gekommen ist, und Jugoslawien und damit auch dessen damalige Teilrepublik Slowenien 1945 erneut - selbst nach dem Zusammentritt der provisorischen Staatsregierung Österreichs am 24. April 1955 und noch nach der Proklamation der Unabhängigkeit der Republik Österreich am 29. April 1945 - Gebietsansprüche durch militärische Besetzung von Teilen Südkärntens zu realisieren trachtete. Ungeachtet dessen, dass Dr. V***** von einem solcherart historisch unhaltbaren Denkansatz ausging, verneinte das Erstgericht eine nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB fassbare Tatbildmäßigkeit des gegen Dr. H***** erhobenen Vorwurfs mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Mai 1993, 11 Os 25/93 (MR 5/93 E 14), weil selbst mangelnde Fachkompetenz Kritik an einem politischen Gegner nicht ausschließen dürfe, der Beschuldigte im konkreten Fall ersichtlich gutgläubig gehandelt habe und die in Rede stehende Kritik angesichts der Bedeutung der Aufarbeitung des Geschehens während der NS-Zeit und der hieraus resultierenden Frage nach der Schädlichkeit einer politischen Äußerung für das Ansehen Österreichs nach Lage des Falles nicht als überzogen zu werten sei.
Der gegen den Einstellungsbeschluss erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 5. Dezember 2000, AZ 24 Bs 74/00, Folge, indem es den angefochtenen Beschluss aufhob und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auftrug. Dabei beurteilte das Beschwerdegericht den inkriminierten Vorwurf als einen durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK nicht gedeckten und solcherart nach § 111 Abs 1 und 2 StGB tatbildlichen Wertungsexzess, weil dem Privatankläger ohne tragfähiges Tatsachensubstrat ideologische Nähe zum Nationalsozialismus, sohin ein besonders diffamierendes Verhalten bzw eine solche Einstellung zum Vorwurf gemacht wurde. Gutgläubigkeit könne bei dem in Rede stehenden Medieninhaltsdelikt ausschließlich einem Medieninhaber oder einem Medienmitarbeiter unter der Voraussetzung der Wahrung journalistischer Sorgfaltspflicht zugute kommen, nicht aber dem hier ohne derartigen Funktionsbezug agierenden Beschuldigten (§ 29 MedienG).Der gegen den Einstellungsbeschluss erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 5. Dezember 2000, AZ 24 Bs 74/00, Folge, indem es den angefochtenen Beschluss aufhob und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auftrug. Dabei beurteilte das Beschwerdegericht den inkriminierten Vorwurf als einen durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK nicht gedeckten und solcherart nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB tatbildlichen Wertungsexzess, weil dem Privatankläger ohne tragfähiges Tatsachensubstrat ideologische Nähe zum Nationalsozialismus, sohin ein besonders diffamierendes Verhalten bzw eine solche Einstellung zum Vorwurf gemacht wurde. Gutgläubigkeit könne bei dem in Rede stehenden Medieninhaltsdelikt ausschließlich einem Medieninhaber oder einem Medienmitarbeiter unter der Voraussetzung der Wahrung journalistischer Sorgfaltspflicht zugute kommen, nicht aber dem hier ohne derartigen Funktionsbezug agierenden Beschuldigten (Paragraph 29, MedienG).
Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die mit nachstehender Begründung Verletzungen der Bestimmungen des § 111 Abs 1 und 2 StGB und des Art 10 Abs 2 MRK geltend macht:Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die mit nachstehender Begründung Verletzungen der Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und des Artikel 10, Absatz 2, MRK geltend macht:
"Bei der vorliegenden Äußerung des Beschuldigten handelt es sich um die kritische Bewertung einer vom Privatankläger im Rahmen seiner Funktion als Politiker im Wege eines Fernsehinterviews abgegebenen Erklärung. Die bewertende Erörterung solcher Erklärungen ist im Lichte der in einer demokratischen Gesellschaft jedermann zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung grundsätzlich zulässig (vgl insbesondere Art 10 Abs 1 und 2 MRK sowie Art 13 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl Nr 142). Ob sich der Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist dabei unmaßgeblich. Dies gilt für eine im engen Zusammenhang mit Tatsachenmitteilungen geäußerte kritische Beurteilung auch dann, wenn sie von einer Person geäußert wird, die nicht mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet ist. Denn im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit bleibt das Recht zur kritischen Bewertung nicht Experten vorbehalten, sondern ist auch die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten zu respektieren. Tatbildmäßig sind lediglich Wertungsexzesse, nämlich jenseits sachlicher Kritik liegende abfällige Werturteile, die entweder in Relation zum Tatsachensubstrat ganz unverhältnismäßig überzogen sind oder sonst jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen (formale Ehrenbeleidigungen; vgl hiezu neuerlich 11 Os 25/93 und Kienapfel, BT I4, Vorbem §§ 111 ff, Rz 11 und 13 ff). Die Beantwortung der Frage, ob ein Werturteil (ausnahmsweise) den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung erfüllt, hängt demnach von einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Eine solche fallbezogene Beurteilung der verschiedenen berührten Interessen zeigt im Lichte der vorbezeichneten rechtlichen Kriterien, dass ein solcher Wertungsexzess hier nicht vorliegt."Bei der vorliegenden Äußerung des Beschuldigten handelt es sich um die kritische Bewertung einer vom Privatankläger im Rahmen seiner Funktion als Politiker im Wege eines Fernsehinterviews abgegebenen Erklärung. Die bewertende Erörterung solcher Erklärungen ist im Lichte der in einer demokratischen Gesellschaft jedermann zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung grundsätzlich zulässig vergleiche insbesondere Artikel 10, Absatz eins und 2 MRK sowie Artikel 13, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl Nr 142). Ob sich der Kritisierte irritiert oder verletzt fühlt, ist dabei unmaßgeblich. Dies gilt für eine im engen Zusammenhang mit Tatsachenmitteilungen geäußerte kritische Beurteilung auch dann, wenn sie von einer Person geäußert wird, die nicht mit hinlänglicher Fachkompetenz ausgestattet ist. Denn im Lichte der jedermann garantierten Meinungsfreiheit bleibt das Recht zur kritischen Bewertung nicht Experten vorbehalten, sondern ist auch die Meinung eines Außenseiters, Querdenkers oder Dilettanten zu respektieren. Tatbildmäßig sind lediglich Wertungsexzesse, nämlich jenseits sachlicher Kritik liegende abfällige Werturteile, die entweder in Relation zum Tatsachensubstrat ganz unverhältnismäßig überzogen sind oder sonst jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen (formale Ehrenbeleidigungen; vergleiche hiezu neuerlich 11 Os 25/93 und Kienapfel, BT I4, Vorbem Paragraphen 111, ff, Rz 11 und 13 ff). Die Beantwortung der Frage, ob ein Werturteil (ausnahmsweise) den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung erfüllt, hängt demnach von einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Eine solche fallbezogene Beurteilung der verschiedenen berührten Interessen zeigt im Lichte der vorbezeichneten rechtlichen Kriterien, dass ein solcher Wertungsexzess hier nicht vorliegt.
Zunächst ist davon auszugehen, dass Art 10 Abs 1 MRK die Freiheit der Meinungsäußerung auch solcher kritischen Äußerungen schützt, die geeignet sind zu verletzen, zu schockieren oder zu zerstören. Zudem sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion im Interesse einer offenen Diskussion über politische Probleme deutlich weiter gezogen als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weshalb Politikern ein erheblich höherer Grad an Toleranz als jenen abverlangt wird (vgl insbesondere Kienapfel, aaO, Rz 19 ff, sowie MR 1/00 S 17 ff - jeweils mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Politiker - wie hier - Beziehungen zu fremden Staaten unter dem sensiblen Gesichtspunkt früherer Konfliktsituationen aufgreift und von ehemaliger Feindschaft spricht. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang dagegen der Umstand, dass der Beschuldigte die historischen Gegebenheiten, wie das Erstgericht auf der Grundlage entsprechender Fachliteratur ausführte, insoweit unzutreffend beurteilte, als er eine frühere "Feindschaft" (auch im Sinn konkreter militärischer Aktionen) zwischen der Republik Österreich einerseits und Jugoslawien sowie Slowenien andererseits undifferenziert negierte und mit seiner Kritik ausschließlich auf Vorgänge während des Zweiten Weltkrieges zwischen diesen beiden Ländern und dem nationalsozialistischen Deutschland abstellte. Denn abgesehen davon, dass nach dem bereits Gesagten eine hinlängliche Sachkompetenz des Kritikers nicht erforderlich ist, nahm der Beschuldigte damit lediglich auf einen weiteren Abschnitt aus der Gesamtgeschichte der betreffenden Region Bezug, der für ihn im vorliegenden Zusammenhang unmissverständlich im Vordergrund steht. Wenn er hievon ausgehend - wiewohl historisch nicht völlig korrekt - die Äußerung des Angeklagten über "frühere Feinde" als dem Interesse Österreichs und seiner Bevölkerung insbesondere gegenüber dem Ausland abträglich beurteilt, kommt seiner Wortmeldung nur der Charakter einer kritischen Erwiderung im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zu, die in einer demokratischen Gesellschaft stets zulässig sein muss.Zunächst ist davon auszugehen, dass Artikel 10, Absatz eins, MRK die Freiheit der Meinungsäußerung auch solcher kritischen Äußerungen schützt, die geeignet sind zu verletzen, zu schockieren oder zu zerstören. Zudem sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion im Interesse einer offenen Diskussion über politische Probleme deutlich weiter gezogen als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weshalb Politikern ein erheblich höherer Grad an Toleranz als jenen abverlangt wird vergleiche insbesondere Kienapfel, aaO, Rz 19 ff, sowie MR 1/00 S 17 ff - jeweils mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Politiker - wie hier - Beziehungen zu fremden Staaten unter dem sensiblen Gesichtspunkt früherer Konfliktsituationen aufgreift und von ehemaliger Feindschaft spricht. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang dagegen der Umstand, dass der Beschuldigte die historischen Gegebenheiten, wie das Erstgericht auf der Grundlage entsprechender Fachliteratur ausführte, insoweit unzutreffend beurteilte, als er eine frühere "Feindschaft" (auch im Sinn konkreter militärischer Aktionen) zwischen der Republik Österreich einerseits und Jugoslawien sowie Slowenien andererseits undifferenziert negierte und mit seiner Kritik ausschließlich auf Vorgänge während des Zweiten Weltkrieges zwischen diesen beiden Ländern und dem nationalsozialistischen Deutschland abstellte. Denn abgesehen davon, dass nach dem bereits Gesagten eine hinlängliche Sachkompetenz des Kritikers nicht erforderlich ist, nahm der Beschuldigte damit lediglich auf einen weiteren Abschnitt aus der Gesamtgeschichte der betreffenden Region Bezug, der für ihn im vorliegenden Zusammenhang unmissverständlich im Vordergrund steht. Wenn er hievon ausgehend - wiewohl historisch nicht völlig korrekt - die Äußerung des Angeklagten über "frühere Feinde" als dem Interesse Österreichs und seiner Bevölkerung insbesondere gegenüber dem Ausland abträglich beurteilt, kommt seiner Wortmeldung nur der Charakter einer kritischen Erwiderung im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zu, die in einer demokratischen Gesellschaft stets zulässig sein muss.
Mit dem vom Angeklagten dem Beschuldigten dabei gemachten Vorwurf, in seinem Kopf noch immer keine Abgrenzung zwischen der Republik Österreich und Hitler-Deutschland vollziehen zu können, was ihn gemeingefährlich mache, wurde dem Privatankläger weder ideologische Nähe zum Nationalsozialismus an sich noch ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz, sondern nur die Unfähigkeit, zwischen den erwähnten Völkerrechtssubjekten zu unterscheiden, unterstellt. Wie aus dem unmittelbar folgenden Hinweis auf "ewige Vorbehalte" (ua) gegenüber der österreichischen Bevölkerung hervorgeht, wurde mit seiner Bezeichnung als "gemeingefährlich" auf die nach Ansicht des Beschuldigten dem österreichischen Ansehen abträgliche Wirkung dieser - wie auch früherer - Wortmeldungen des Privatanklägers zu Aspekten der nationalsozialistischen Zeit Bezug genommen. Diese Kritik kann keineswegs als außerhalb jeglichen Sachbezuges gelegen und - nach dem für politische Auseinandersetzung gültigen Maßstab - unverhältnismäßig überzogen beurteilt werden. Vielmehr handelt es sich dabei um ein politisches Werturteil im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Für einen strafrechtlichen Eingriff in dieses Grundrecht bleibt - entgegen dem Standpunkt des Beschwerdegerichtes - unter den gegebenen Umständen kein Raum. Einer derartigen Einschränkung der Grundrechtsausübung bedarf es keineswegs zum Schutze des guten Rufes des Privatanklägers (Art 10 Abs 2 MRK) angesichts des klaren Zusammenhanges der in der Fernsehsendung telefonisch geäußerten Kritik mit dem unmittelbar zuvor (zutreffend) wiedergegebenen Interview des Privatanklägers. Da der (kritischen, aber nicht exzessiven) Bewertung des hier nicht in Frage stehenden Interviewverhaltens des Privatanklägers schon die Tatbildlichkeit fehlt, gehen jene Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach Strafausschließungsgründe (§§ 111 Abs 3 StGB, 29 MedienG) nicht anwendbar seien, völlig ins Leere. Sie beruhen überdies auf einer Verwechslung des vom Beschuldigten kritisierten Tatsachensubstrats (Interviewinhalts) mit jenem Wissensstand (an historischen Tatsachen), der als Grundlage eines Expertenurteils unerlässlich wäre. Das Fehlen solcher Fachkompetenz schließt - wie oben ausgeführt wurde - die Ausübung der Meinungsfreiheit durch einen Laien nicht aus. Besteht (wie im vorliegenden Fall) kein Zweifel an der richtigen Wiedergabe des bewerteten Verhaltens durch den laienhaften Kritiker, dann kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dem Publikum jenes zusätzliche - ihm selbst nicht zu Gebote gestandene - Fachwissen vorenthalten zu haben, welches für ein Expertenurteil vorauszusetzen wäre."Mit dem vom Angeklagten dem Beschuldigten dabei gemachten Vorwurf, in seinem Kopf noch immer keine Abgrenzung zwischen der Republik Österreich und Hitler-Deutschland vollziehen zu können, was ihn gemeingefährlich mache, wurde dem Privatankläger weder ideologische Nähe zum Nationalsozialismus an sich noch ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz, sondern nur die Unfähigkeit, zwischen den erwähnten Völkerrechtssubjekten zu unterscheiden, unterstellt. Wie aus dem unmittelbar folgenden Hinweis auf "ewige Vorbehalte" (ua) gegenüber der österreichischen Bevölkerung hervorgeht, wurde mit seiner Bezeichnung als "gemeingefährlich" auf die nach Ansicht des Beschuldigten dem österreichischen Ansehen abträgliche Wirkung dieser - wie auch früherer - Wortmeldungen des Privatanklägers zu Aspekten der nationalsozialistischen Zeit Bezug genommen. Diese Kritik kann keineswegs als außerhalb jeglichen Sachbezuges gelegen und - nach dem für politische Auseinandersetzung gültigen Maßstab - unverhältnismäßig überzogen beurteilt werden. Vielmehr handelt es sich dabei um ein politisches Werturteil im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Für einen strafrechtlichen Eingriff in dieses Grundrecht bleibt - entgegen dem Standpunkt des Beschwerdegerichtes - unter den gegebenen Umständen kein Raum. Einer derartigen Einschränkung der Grundrechtsausübung bedarf es keineswegs zum Schutze des guten Rufes des Privatanklägers (Artikel 10, Absatz 2, MRK) angesichts des klaren Zusammenhanges der in der Fernsehsendung telefonisch geäußerten Kritik mit dem unmittelbar zuvor (zutreffend) wiedergegebenen Interview des Privatanklägers. Da der (kritischen, aber nicht exzessiven) Bewertung des hier nicht in Frage stehenden Interviewverhaltens des Privatanklägers schon die Tatbildlichkeit fehlt, gehen jene Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach Strafausschließungsgründe (Paragraphen 111, Absatz 3, StGB, 29 MedienG) nicht anwendbar seien, völlig ins Leere. Sie beruhen überdies auf einer Verwechslung des vom Beschuldigten kritisierten Tatsachensubstrats (Interviewinhalts) mit jenem Wissensstand (an historischen Tatsachen), der als Grundlage eines Expertenurteils unerlässlich wäre. Das Fehlen solcher Fachkompetenz schließt - wie oben ausgeführt wurde - die Ausübung der Meinungsfreiheit durch einen Laien nicht aus. Besteht (wie im vorliegenden Fall) kein Zweifel an der richtigen Wiedergabe des bewerteten Verhaltens durch den laienhaften Kritiker, dann kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dem Publikum jenes zusätzliche - ihm selbst nicht zu Gebote gestandene - Fachwissen vorenthalten zu haben, welches für ein Expertenurteil vorauszusetzen wäre."