Dieses Vorbringen kann sich der Sache nach im Hinblick auf die Tatzeit der Kridahandlungen nach § 159 Abs 1 Z. 1 StGB nur auf das Zusammentreffen der genannten Betrugsfakten mit dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 2 StGB beziehen. Insofern ist ihm jedoch zu erwidern, daß grundsätzlich die Tatbilder des Betruges und der fahrlässigen Krida auch eintätig zusammentreffen können; Täuschungshandlungen eines Kridatars im Sinne des § 159 Abs 1 Z. 2 StGB sind nämlich, sofern sie mit Schädigungsvorsatz und in Bereicherungstendenz gesetzt wurden, gesondert (und zwar im Verhältnis des Angeklagten zum jeweils von ihm Betrogenen) als krimineller Betrug zu beurteilen; Tatzeitidentität steht dem nicht entgegen (LSK. 1976/331; Leukauf-Steininger2, RN. 65 zu § 146 StGB; Kienapfel, BT. II, RZ. 49 zu § 159 StGB). Wie Liebscher (WK. RN. 2 und 3 zu § 159 StGB) hiezu überzeugend hervorhebt, liegt der Unterschied zwischen den Tatbildern nach § 159 und 146 StGBDieses Vorbringen kann sich der Sache nach im Hinblick auf die Tatzeit der Kridahandlungen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nur auf das Zusammentreffen der genannten Betrugsfakten mit dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB beziehen. Insofern ist ihm jedoch zu erwidern, daß grundsätzlich die Tatbilder des Betruges und der fahrlässigen Krida auch eintätig zusammentreffen können; Täuschungshandlungen eines Kridatars im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sind nämlich, sofern sie mit Schädigungsvorsatz und in Bereicherungstendenz gesetzt wurden, gesondert (und zwar im Verhältnis des Angeklagten zum jeweils von ihm Betrogenen) als krimineller Betrug zu beurteilen; Tatzeitidentität steht dem nicht entgegen (LSK. 1976/331; Leukauf-Steininger2, RN. 65 zu Paragraph 146, StGB; Kienapfel, BT. römisch zwei, RZ. 49 zu Paragraph 159, StGB). Wie Liebscher (WK. RN. 2 und 3 zu Paragraph 159, StGB) hiezu überzeugend hervorhebt, liegt der Unterschied zwischen den Tatbildern nach Paragraph 159 und 146 StGB
ausschließlich in der subjektiven Tatseite: Beim Betrug hat der Täter über das (auch bei fahrlässiger Krida denkbare) Täuschungsgehaben hinaus den zumindest bedingten Vorsatz, den Gläubiger zu schädigen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, während er im Falle des § 159 StGB die Schädigung fahrlässig herbeiführt (EvBl 1977/47).ausschließlich in der subjektiven Tatseite: Beim Betrug hat der Täter über das (auch bei fahrlässiger Krida denkbare) Täuschungsgehaben hinaus den zumindest bedingten Vorsatz, den Gläubiger zu schädigen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, während er im Falle des Paragraph 159, StGB die Schädigung fahrlässig herbeiführt (EvBl 1977/47).
Da nun vorliegend die Schädigung der vom Beschwerdeführer genannten Gläubiger in den Fakten II./ A./ 1.), 2.), 3.) und 5.) nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen vorsätzlich erfolgte, erfolgte die Zurechnung dieser Taten als Betrug rechtsrichtig und war nicht etwa dadurch gehindert, daß diese als betrügerisch zu qualifizierenden Geschäftsabschlüsse gleichzeitig im Rahmen der Beurteilung der Gesamtgeschäftsführung des Beschwerdeführers (auch) als Kridahandlungen erfaßt sind, die geeignet waren, die anderen Gläubiger in ihrer Chance auf Befriedigung ihrer Forderungen zu schmälern. Während bei der Zurechnung der in Rede stehenden Tathandlungen als Betrug die Schädigung der Getäuschten maßgebend ist, wird bei der gleichzeitigen Unterstellung unter das Tatbild der fahrlässigen Krida die Beeinträchtigung der Interessen aller Gläubiger auf Hereinbringung ihrer Forderungen, somit ein anderes Rechtsgut berücksichtigt.Da nun vorliegend die Schädigung der vom Beschwerdeführer genannten Gläubiger in den Fakten römisch zwei./ A./ 1.), 2.), 3.) und 5.) nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen vorsätzlich erfolgte, erfolgte die Zurechnung dieser Taten als Betrug rechtsrichtig und war nicht etwa dadurch gehindert, daß diese als betrügerisch zu qualifizierenden Geschäftsabschlüsse gleichzeitig im Rahmen der Beurteilung der Gesamtgeschäftsführung des Beschwerdeführers (auch) als Kridahandlungen erfaßt sind, die geeignet waren, die anderen Gläubiger in ihrer Chance auf Befriedigung ihrer Forderungen zu schmälern. Während bei der Zurechnung der in Rede stehenden Tathandlungen als Betrug die Schädigung der Getäuschten maßgebend ist, wird bei der gleichzeitigen Unterstellung unter das Tatbild der fahrlässigen Krida die Beeinträchtigung der Interessen aller Gläubiger auf Hereinbringung ihrer Forderungen, somit ein anderes Rechtsgut berücksichtigt.
Es liegt daher entgegen den Beschwerdeausführungen nicht Gesetzes- (Schein-) Konkurrenz, sondern echte Idealkonkurrenz zwischen beiden Tatbildern vor.
Auch die weitere, ziffernmäßig auf die Z. 9 lit a (der Sache nach aber abermals auf die Z. 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge versagt:Auch die weitere, ziffernmäßig auf die Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach aber abermals auf die Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge versagt:
Wenn der Beschwerdeführer meint, ungeachtet seines vollinhaltlichen Geständnisses im Sinne beider Anklageschriften wäre auf die Abgrenzungsproblematik zwischen § 133 und 146 ff. StGB einzugehen gewesen, weil das (vorliegend in der Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes bestandene) Beweisverfahren ergeben hätte, daß er die ihm übergebenen Werte 'nicht durchwegs' von vornherein in Betrugsabsicht übernommen habe, so geht diese Rechtsrüge nicht, wie es ihre gesetzmäßige Darstellung erfordern würde, von dem festgestellten Urteilssachverhalt aus, wonach der Angeklagte die ihm angelasteten Betrugshandlungen (und zwar entgegen seinem Geständnis nicht bloß 'bedingt', sondern unbedingt) vorsätzlich begangen hat (siehe S. 28 f./Band II). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vorbringt, auf Grund des Beweisverfahrens wären, im Gegensatz zu seinem Geständnis, teilweise andere Feststellungen zu treffen gewesen, vermag er den vom Erstgericht tatsächlich getroffenen (gegenteiligen) Konstatierungen anhaftende Begründungsmängel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht darzutun, weil er es hiebei unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche diese Rüge begründen könnten (vgl. RZ. 1981/13). Das bezügliche Beschwerdevorbringen entbehrt daher sowohl unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 als auch dem der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO einer gesetzmäßigen Ausführung dieser Nichtigkeitsgründe. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.Wenn der Beschwerdeführer meint, ungeachtet seines vollinhaltlichen Geständnisses im Sinne beider Anklageschriften wäre auf die Abgrenzungsproblematik zwischen Paragraph 133 und 146 ff. StGB einzugehen gewesen, weil das (vorliegend in der Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes bestandene) Beweisverfahren ergeben hätte, daß er die ihm übergebenen Werte 'nicht durchwegs' von vornherein in Betrugsabsicht übernommen habe, so geht diese Rechtsrüge nicht, wie es ihre gesetzmäßige Darstellung erfordern würde, von dem festgestellten Urteilssachverhalt aus, wonach der Angeklagte die ihm angelasteten Betrugshandlungen (und zwar entgegen seinem Geständnis nicht bloß 'bedingt', sondern unbedingt) vorsätzlich begangen hat (siehe S. 28 f./Band römisch zwei). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch vorbringt, auf Grund des Beweisverfahrens wären, im Gegensatz zu seinem Geständnis, teilweise andere Feststellungen zu treffen gewesen, vermag er den vom Erstgericht tatsächlich getroffenen (gegenteiligen) Konstatierungen anhaftende Begründungsmängel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht darzutun, weil er es hiebei unterläßt, jene Umstände (substantiierend) zu bezeichnen, die von seiner Rüge betroffen sind, und jene Beweisergebnisse zu spezifizieren, welche diese Rüge begründen könnten vergleiche RZ. 1981/13). Das bezügliche Beschwerdevorbringen entbehrt daher sowohl unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, als auch dem der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO einer gesetzmäßigen Ausführung dieser Nichtigkeitsgründe. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.
Karl A wurde gemäß § 147 Abs 2 StGB, § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei Karl A als erschwerend die zahlreichen, sogar die Rückfallsqualifikation des § 39 StGB erreichenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Wiederholung der betrügerischen Handlungen beim Faktum II A, das mehrfache überschreiten der Wertgrenze von 100.000 S, die Verleitung der bisher unbescholtenen Zweitangeklagten Gertrude A, den raschen Rückfall und damit im Zusammenhang insbesonders den Umstand, daß die betrügerischen Handlungen, welche im Punkt II B angeführt sind, während eines laufenden Strafverfahrens gesetzt wurden und auch den Umstand, daß der Angeklagte vor Gericht bereits eine Hauptverhandlung hatte, diese Hauptverhandlung vertagt wurde, und es ihm klar war, daß dieses Strafverfahren in keiner Weise abgeschlossen war, was ihn nicht abhalten konnte, neuerlich in schwerster Weise straffällig zu werden und als mildernd, das doch abgelegte volle Geständnis. Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.Karl A wurde gemäß Paragraph 147, Absatz 2, StGB, Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei Karl A als erschwerend die zahlreichen, sogar die Rückfallsqualifikation des Paragraph 39, StGB erreichenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Wiederholung der betrügerischen Handlungen beim Faktum römisch zwei A, das mehrfache überschreiten der Wertgrenze von 100.000 S, die Verleitung der bisher unbescholtenen Zweitangeklagten Gertrude A, den raschen Rückfall und damit im Zusammenhang insbesonders den Umstand, daß die betrügerischen Handlungen, welche im Punkt römisch zwei B angeführt sind, während eines laufenden Strafverfahrens gesetzt wurden und auch den Umstand, daß der Angeklagte vor Gericht bereits eine Hauptverhandlung hatte, diese Hauptverhandlung vertagt wurde, und es ihm klar war, daß dieses Strafverfahren in keiner Weise abgeschlossen war, was ihn nicht abhalten konnte, neuerlich in schwerster Weise straffällig zu werden und als mildernd, das doch abgelegte volle Geständnis. Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist berechtigt.
Ausgehend vom Schuldspruch des Erstgerichtes hat der Angeklagte verschiedenen Personen vorsätzlich einen Schaden in der Höhe von fast einer halben Million Schilling zugefügt. Wenn auch die Strafbemessungsgründe vom Schöffengericht richtig und vollständig erfaßt wurden, ist doch die verhängte Strafe überhöht. Bei der Schadenshöhe und dem Vorleben des Angeklagten, der zwar mehrfach, aber doch nur wegen relativ geringfügigen Straftaten verurteilt wurde, erscheint eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren angemessen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.