Rechtssatz RS0094464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094464
Geschäftszahl
12Os127/75; 13Os68/76; 13Os15/80; 12Os60/82
Entscheidungsdatum
19.05.1982
Rechtssatz
Beim Kreditbetrug ähnelt das Täterverhalten, sofern es im Eingehen von Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit ihrer Erfüllung in angemessener Zeit besteht, rein äußerlich dem bei fahrlässiger Krida; die Tatbestände der § 146 und § 159 StGB unterscheiden sich jedoch auf der subjektiven Tatseite grundlegend darin, daß der Täter bei der fahrlässigen Krida niemals mit dem Vorsatz handeln darf, Dritte zu schädigen, während für den Betrug gerade dieser Schädigungsvorsatz (und ein mit ihm gekoppelter Bereicherungsvorsatz) essentiell ist.Beim Kreditbetrug ähnelt das Täterverhalten, sofern es im Eingehen von Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit ihrer Erfüllung in angemessener Zeit besteht, rein äußerlich dem bei fahrlässiger Krida; die Tatbestände der Paragraph 146 und Paragraph 159, StGB unterscheiden sich jedoch auf der subjektiven Tatseite grundlegend darin, daß der Täter bei der fahrlässigen Krida niemals mit dem Vorsatz handeln darf, Dritte zu schädigen, während für den Betrug gerade dieser Schädigungsvorsatz (und ein mit ihm gekoppelter Bereicherungsvorsatz) essentiell ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 127/75
Entscheidungstext OGH 24.10.1975 12 Os 127/75
- 13 Os 68/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 13 Os 68/76
Veröff: EvBl 1977/47 S 106
- 13 Os 15/80
Entscheidungstext OGH 19.06.1980 13 Os 15/80
- 12 Os 60/82
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 12 Os 60/82
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094464
Dokumentnummer
JJR_19751024_OGH0002_0120OS00127_7500000_001