Unrechtmäßig bereichert im Sinne des § 146 StGB.Unrechtmäßig bereichert im Sinne des Paragraph 146, StGB.
ist indes, wessen faktisches Vermögen eine Vermehrung erfährt, auf die er keinen Anspruch hat; doch muß die durch den Betrug bewirkte Bereicherung des Täters keine dauernde (LSK. 1977/142) und nicht sein ausschließliches Ziel sein (LSK. 1978/315). Soweit die Beschwerdeführerin den ihr durch die inkriminierten Handlungen zugekommenen faktischen Vermögenszuwachs tatsächlich dazu erstrebt und verwendet hat, um daraus ältere Schulden zu zahlen, widerstreitet eine solche - vom Erstgericht ohnedies in Betracht gezogene - Handlungsweise mithin in keiner Weise der Annahme ihres Bereicherungsvorsatzes, mag auch eine derartige Umschichtung ihrer Schulden im Endergebnis letztlich zu keiner Verringerung, sondern sogar zu einer Vermehrung ihrer Passiven geführt haben. Mit den behaupteten Begründungsmängeln ist das Urteil demnach nicht behaftet.
Nicht zielführend ist auch die in der Richtung einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. ausgeführte Rechtsrüge, das Eingehen neuer bei gleichzeitiger Zahlung alter Schulden sei von der Beschwerdeführerin richtig nur als Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 2 (gemeint: Abs. 1 Z. 2) StGB. zu verantworten. Rein äußerlich kann das Verhalten des Täters beim Kreditbetrug, wie er der Angeklagten im Ersturteil angelastet wird, dem bei der Gläubigerschädigung durch das Eingehen neuer (und Zahlen alter) Schulden durchaus ähnlich sein. In subjektiver Hinsicht unterscheiden sich aber die in Rede stehenden Tatbestände dadurch, daß der Täter beim Betrug über den (auch bei fahrlässiger Krida denkbaren) Täuschungsvorsatz hinaus den weiteren (zumindest bedingten) Vorsatz hat, den Getäuschten (oder einen anderen) am Vermögen zu schädigen und sich dementsprechend unrechtmäßig zu bereichern, wogegen er bei der fahrlässigen Krida die Schädigung der (neuen) Gläubiger bloß fahrlässig herbeiführt (vgl. dazu u.a. LSK. 1976/271 = EvBl.Nicht zielführend ist auch die in der Richtung einer Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. ausgeführte Rechtsrüge, das Eingehen neuer bei gleichzeitiger Zahlung alter Schulden sei von der Beschwerdeführerin richtig nur als Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz 2, (gemeint: Absatz eins, Ziffer 2,) StGB. zu verantworten. Rein äußerlich kann das Verhalten des Täters beim Kreditbetrug, wie er der Angeklagten im Ersturteil angelastet wird, dem bei der Gläubigerschädigung durch das Eingehen neuer (und Zahlen alter) Schulden durchaus ähnlich sein. In subjektiver Hinsicht unterscheiden sich aber die in Rede stehenden Tatbestände dadurch, daß der Täter beim Betrug über den (auch bei fahrlässiger Krida denkbaren) Täuschungsvorsatz hinaus den weiteren (zumindest bedingten) Vorsatz hat, den Getäuschten (oder einen anderen) am Vermögen zu schädigen und sich dementsprechend unrechtmäßig zu bereichern, wogegen er bei der fahrlässigen Krida die Schädigung der (neuen) Gläubiger bloß fahrlässig herbeiführt vergleiche dazu u.a. LSK. 1976/271 = EvBl.
1977/47). Den darnach auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Angeklagten hat aber das Erstgericht im Einklang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens und, wie bereits dargetan, ohne die in dieser Hinsicht behaupteten Begründungsmängel festgestellt.
Soweit sich die Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe mit dem ihr belassenen Existenzminimum bescheiden leben können und die ihr durch die inkriminierten Taten zugeflossenen Mittel zur Schuldentilgung verwendet, gegen die vom Schöffengericht in Zusammenhang mit der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betrugs getroffene Konstatierung wendet, daß die Absicht der Angeklagten auf die Gewinnung fortlaufender Einnahmen zur (zumindest teilweisen) Bestreitung ihres Lebensunterhalts gerichtet war, betrifft dieser Einwand keine entscheidende Tatsache. Es ist für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit des Täterverhaltens nämlich irrelevant, ob der Täter auf die fortlaufende Einnahme aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können (LSK. 1976/191; vgl. auch LSK. 1977/37). Daß aber Johanna A in der für eine gewerbsmäßige Tatbegehung erforderlichen Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrügereien (wenn schon nicht dauernd, so doch jedenfalls für längere Zeit) fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (§ 70 StGB.), konnte das Erstgericht - unabhängig von der Frage der Unterhaltsbestreitung - schon auf Grund der jahrelangen Fortsetzung der Betrugshandlungen, der äußerst tristen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten und der laufenden Verwendung betrügerisch erlangter Gelder für die Bezahlung der (gerade) drückendsten Schulden schlüssig annehmen.Soweit sich die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe mit dem ihr belassenen Existenzminimum bescheiden leben können und die ihr durch die inkriminierten Taten zugeflossenen Mittel zur Schuldentilgung verwendet, gegen die vom Schöffengericht in Zusammenhang mit der Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betrugs getroffene Konstatierung wendet, daß die Absicht der Angeklagten auf die Gewinnung fortlaufender Einnahmen zur (zumindest teilweisen) Bestreitung ihres Lebensunterhalts gerichtet war, betrifft dieser Einwand keine entscheidende Tatsache. Es ist für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit des Täterverhaltens nämlich irrelevant, ob der Täter auf die fortlaufende Einnahme aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können (LSK. 1976/191; vergleiche auch LSK. 1977/37). Daß aber Johanna A in der für eine gewerbsmäßige Tatbegehung erforderlichen Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrügereien (wenn schon nicht dauernd, so doch jedenfalls für längere Zeit) fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (Paragraph 70, StGB.), konnte das Erstgericht - unabhängig von der Frage der Unterhaltsbestreitung - schon auf Grund der jahrelangen Fortsetzung der Betrugshandlungen, der äußerst tristen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten und der laufenden Verwendung betrügerisch erlangter Gelder für die Bezahlung der (gerade) drückendsten Schulden schlüssig annehmen.
Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführte - zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, zueinander im Verhältnis des § 31Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführte - zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, zueinander im Verhältnis des Paragraph 31
StGB. stehenden Vorstrafen und die Tatbegehung durch längere Zeit, als mildernd hingegen das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß einzelne Tathandlungen schon längere Zeit zurückliegen.
Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls unter Gewährung ihrer bedingten Nachsicht an.
Lediglich dem Begehren nach Minderung des Strafmaßes kommt Berechtigung zu.
Zugunsten der Berufungswerberin ist nämlich zu berücksichtigen, daß bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (ebenso wie etwa die Deliktswiederholung) als Erschwerungsumstand nicht zum Tragen kommt, weil diese Umstände in der erwähnten Qualifikation aufgehen (SSt. 46/52). Auch die Vorkriminalität fällt bei Gewerbsmäßigkeit nicht besonders erschwerend ins Gewicht (vgl. u.a. 10 Os 124/77). Auf der Basis der mithin korrigierten Strafzumessungsgründe und in Beachtung der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (§ 32 StGB.) hält der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten für angemessen. Diese Freiheitsstrafe kann allerdings mangels Vorliegens der von § 43 Abs. 2 StGB. verlangten qualifizierten Gewähr für künftiges Wohlverhalten nicht bedingt nachgesehen werden, wozu der Hinweis auf die schon angeführten Vorverurteilungen und die Gewerbsmäßigkeit der nunmehrigen Tatbegehung genügen mag.Zugunsten der Berufungswerberin ist nämlich zu berücksichtigen, daß bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (ebenso wie etwa die Deliktswiederholung) als Erschwerungsumstand nicht zum Tragen kommt, weil diese Umstände in der erwähnten Qualifikation aufgehen (SSt. 46/52). Auch die Vorkriminalität fällt bei Gewerbsmäßigkeit nicht besonders erschwerend ins Gewicht vergleiche u.a. 10 Os 124/77). Auf der Basis der mithin korrigierten Strafzumessungsgründe und in Beachtung der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) hält der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten für angemessen. Diese Freiheitsstrafe kann allerdings mangels Vorliegens der von Paragraph 43, Absatz 2, StGB. verlangten qualifizierten Gewähr für künftiges Wohlverhalten nicht bedingt nachgesehen werden, wozu der Hinweis auf die schon angeführten Vorverurteilungen und die Gewerbsmäßigkeit der nunmehrigen Tatbegehung genügen mag.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.