Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. Februar 2012, GZ 41 Hv 176/11f-84, wurden Viktor S***** (richtig:) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, Susanne R***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. Februar 2012, GZ 41 Hv 176/11f-84, wurden Viktor S***** (richtig:) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, Susanne R***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie, soweit für diese Entscheidung von Relevanz,
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V./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 10. September 2011 in Salzburg ein selbst hergestelltes, mithin falsches Kennzeichen ***** durch Anwendung im Straßenverkehr zum Beweis der rechtmäßigen Fahrzeuganmeldung gebraucht;römisch fünf./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 10. September 2011 in Salzburg ein selbst hergestelltes, mithin falsches Kennzeichen ***** durch Anwendung im Straßenverkehr zum Beweis der rechtmäßigen Fahrzeuganmeldung gebraucht;
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Die vom Angeklagten Patrick D***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2012, GZ 12 Os 61/12f-4, zurückgewiesen.