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Entscheidung 12 Os 61/12f×

Entscheidung 12 Os 61/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os61/12f

Entscheidungsdatum

09.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claude G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patrick D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. Februar 2012, GZ 41 Hv 176/11f-84, in Ansehung der Angeklagten Viktor S***** und Susanne R***** nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, der Verurteilten Susanne R***** und ihres Verteidigers Mag. Adam zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der - bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2012, GZ 12 Os 61/12f-4, zurückgewiesenen -, Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patrick D***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Viktor S***** und Susanne R***** im Schuldspruchpunkt römisch fünf./, demgemäß auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung hinsichtlich Viktor S***** und den Beschlüssen nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO in Ansehung von Susanne R***** sowie auf Erteilung einer Weisung an Viktor S*****) aufgehoben. In diesem Umfang wird die Strafsache an das Landesgericht Salzburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. Februar 2012, GZ 41 Hv 176/11f-84, wurden Viktor S***** (richtig:) des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, Susanne R***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie, soweit für diese Entscheidung von Relevanz,

…

römisch fünf./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 10. September 2011 in Salzburg ein selbst hergestelltes, mithin falsches Kennzeichen ***** durch Anwendung im Straßenverkehr zum Beweis der rechtmäßigen Fahrzeuganmeldung gebraucht;

…

Die vom Angeklagten Patrick D***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2012, GZ 12 Os 61/12f-4, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus deren Anlass war hinsichtlich der Mitangeklagten Susanne R***** und Viktor S***** zu Schuldspruchfaktum römisch fünf./ der dem Urteil anhaftende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) wahrzunehmen.

Den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB gründete der Schöffensenat darauf, dass Susanne R***** und Viktor S***** ein „falsches, aus Pappkarton hergestelltes Kennzeichen mit der Aufschrift *****“ an einem gestohlenen Moped anbrachten, um dieses im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses, nämlich der rechtmäßigen Fahrzeuganmeldung, zu gebrauchen (US 23). Wiewohl die Anfertigung einer falschen Kennzeichentafel grundsätzlich eine Nachmachung einer öffentlichen Urkunde (Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz KFG) darstellt, muss dieses Falsifikat - um dem strafrechtlichen Urkundenbegriff zu entsprechen - doch ein gewisses Mindestmaß an Typenähnlichkeit zum Original aufweisen (Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 50). Ist das selbst hergestellte Kennzeichen - schon durch das zum Einsatz gebrachte Material und die Art der Anfertigung - einem amtlichen Kennzeichen derart unähnlich, dass es mit diesem nicht verwechselt werden kann, liegt weder in seiner Herstellung noch in seinem Gebrauch die Verwendung einer falschen, vermeintlich behördlich ausgegebenen Urkunde. Vielmehr würde damit nur der Eindruck einer Befugnis zur Herstellung und vorübergehenden Verwendung einer behelfsmäßigen Ersatztafel iSd Paragraph 51, Absatz 3, KFG erweckt, welche ihrerseits zum Ausdruck bringt, nach Verlust eines amtlichen Kennzeichens (befristet) zur Weiterverwendung des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0093218; Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 19).

Fallaktuell lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen (Ziffer 9, Litera a,), inwieweit die von den Angeklagten Susanne R***** und Viktor S***** zum Einsatz gebrachte Pappendeckeltafel mit der Aufschrift ***** in Farbgebung, Gestaltung und Format einer echten Kennzeichentafel für Motorfahrräder (Paragraph 49, Absatz 4, KFG) ähnlich war und damit den Anschein erwecken konnte, einem amtlichen Kennzeichen zu entsprechen.

Da derartige Konstatierungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können, war aus Anlass der bereits beschlussmäßig zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Patrick D***** das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung des Schuldspruchs römisch fünf./ betreffend die Verurteilten Viktor S***** und Susanne R*****, demgemäß auch in den sie betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung hinsichtlich Viktor S***** und den Beschlüssen nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO sowie - übrigens ohne gesetzliche Grundlage gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigt - auf Erteilung von Weisungen an Viktor S*****) aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang an das Landesgericht Salzburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

In Ansehung der Beschlussfassung über eine allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen an Viktor S***** wird auf Paragraph 51, Absatz 3, erster Satz StGB hingewiesen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00061.12F.0809.001

Im RIS seit

22.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120809_OGH0002_0120OS00061_12F0000_001

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