Die Verfahrens- und Mängelrüge des Angeklagten ist berechtigt. Der psychiatrische Sachverständige Univ. Doz.
Dr. Werner C bezeichnete in seinem - das schriftliche Gutachten, ON. 15 d.A., ergänzenden und modifizierenden - Gutachten in der Hauptverhandlung den Angeklagten als eine grenzdebile, unausgereifte und unausgesteuerte Persönlichkeit (S. 147 d.A.), der intellektuell und nach seiner Reife unter dem Niveau von gleichaltrigen Jugendlichen liege. Um wieviele Jahre der Angeklagte reifemäßig nachhinke, vermochte dieser Sachverständige nicht zu sagen (S. 148 d. A.). Er bejahte zwar die Diskretionsfähigkeit des Angeklagten (sohin dessen Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen), sein Gutachten blieb aber in Bezug auf das weitere - zur Annahme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit essentielle - Erfordernis der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten unklar.
Der Sachverständige meinte zwar einerseits, nicht annehmen zu können, daß der bereits als Hilfsarbeiter in den Arbeitsprozeß eingegliederte Angeklagte über kein Dispositionsvermögen verfüge (S. 149 d.A.), konnte aber andererseits Schwierigkeiten des Angeklagten, sich einsichtsgemäß zu verhalten, nicht ausschließen (S. 149 d.A.). Schließlich erklärte er ausdrücklich, nicht in der Lage zu sein, über das Dispositionsvermögen ein genaues Gutachten abzugeben (S. 149 d.A.).
Von einem schlüssigen überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten, das - wie im Ersturteil ausgeführt wird - an der Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen Zweifel offen lasse (S. 163 und 165 d.A.), kann sohin keine Rede sein, zumal der Sachverständige die für die Annahme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wesentliche Frage seiner Dispositionsfähigkeit nach dem Inhalt seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens offen ließ und das Erstgericht auch nicht durch Heranziehung anderer Verfahrensergebnisse oder auf Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten das Vorliegen der Dispositionsfähigkeit bejaht hat. Die Feststellungen des Ersturteiles auch über eine beim Angeklagten gegebene Dispositionsfähigkeit finden demnach in diesem Gutachten keine ausreichende Deckung, bedurften im übrigen aber einer eingehenden Begründung schon deswegen, weil dieser beim Diebstahl nur wenige Monate unter 15, beim Raube wenige Monate über 15 Jahre alt war, sodaß die Beantwortung der Frage eines allenfalls möglichen, verzögerten Reifeprozesses bisher offen blieb. Es liegt demnach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. vor.Von einem schlüssigen überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten, das - wie im Ersturteil ausgeführt wird - an der Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen Zweifel offen lasse (S. 163 und 165 d.A.), kann sohin keine Rede sein, zumal der Sachverständige die für die Annahme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wesentliche Frage seiner Dispositionsfähigkeit nach dem Inhalt seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens offen ließ und das Erstgericht auch nicht durch Heranziehung anderer Verfahrensergebnisse oder auf Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten das Vorliegen der Dispositionsfähigkeit bejaht hat. Die Feststellungen des Ersturteiles auch über eine beim Angeklagten gegebene Dispositionsfähigkeit finden demnach in diesem Gutachten keine ausreichende Deckung, bedurften im übrigen aber einer eingehenden Begründung schon deswegen, weil dieser beim Diebstahl nur wenige Monate unter 15, beim Raube wenige Monate über 15 Jahre alt war, sodaß die Beantwortung der Frage eines allenfalls möglichen, verzögerten Reifeprozesses bisher offen blieb. Es liegt demnach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. vor.
Aber auch durch die Abweisung seines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, welcher sich nach dem Vorgesagten zur Klärung der offengebliebenen Frage der Dispositionsfähigkeit als notwendig erweist, wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten maßgeblich beeinträchtigt, sodaß dem Ersturteil auch der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. anhaftet.Aber auch durch die Abweisung seines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, welcher sich nach dem Vorgesagten zur Klärung der offengebliebenen Frage der Dispositionsfähigkeit als notwendig erweist, wurde der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten maßgeblich beeinträchtigt, sodaß dem Ersturteil auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. anhaftet.
Denn der Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht unterscheidet nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 11Denn der Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht unterscheidet nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 11
StGB. oder der Schuldausschließungsgrund der verzögerten Reife nach § 10 JGG. nicht oder doch vorliege; im letzteren Fall sind Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar, wenn sie aus besonderen Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach ihrer Einsicht zu handeln. Haben daher besondere Umstände die geistige oder sittliche Entwicklung eines Jugendlichen, ohne daß zugleich auch die Gründe des § 11 StGB. vorliegen, abweichend von der Norm ungünstig beeinflußt, so daß seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausgeschaltet ist, dann kommt ihm der Schuldausschließungsgrund des § 10 JGG. zustatten (RZ. 1974/28; 9 Os 36/75; SSt. 29/12 u.a.). Handelt es sich dagegen nicht um eine bloß entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung, so kommt nur § 11 StGB. zur Anwendung (vgl. EvBl. 1977/75).StGB. oder der Schuldausschließungsgrund der verzögerten Reife nach Paragraph 10, JGG. nicht oder doch vorliege; im letzteren Fall sind Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar, wenn sie aus besonderen Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach ihrer Einsicht zu handeln. Haben daher besondere Umstände die geistige oder sittliche Entwicklung eines Jugendlichen, ohne daß zugleich auch die Gründe des Paragraph 11, StGB. vorliegen, abweichend von der Norm ungünstig beeinflußt, so daß seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausgeschaltet ist, dann kommt ihm der Schuldausschließungsgrund des Paragraph 10, JGG. zustatten (RZ. 1974/28; 9 Os 36/75; SSt. 29/12 u.a.). Handelt es sich dagegen nicht um eine bloß entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um eine andere schwere, einem dieser Zustände gleichwertige seelische Störung, so kommt nur Paragraph 11, StGB. zur Anwendung vergleiche EvBl. 1977/75).
Vorliegend fehlen aber schon die Grundlagen dafür, ob allenfalls die Dispositionsfähigkeit aus dem einen oder anderen Grunde beeinträchtigt oder erheblich gestört ist, wobei nach Lage des Falles schon zufolge Schwierigkeit bei der Begutachtung die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen notwendig erscheint (§ 118 Abs. 2 StPO.), wenngleich die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, bei schweren Rechtsbrüchen eher erwartet werden kann, als bloß bei leichten Gesetzesverstößen (ÖJZ-LSK. 1975/78).Vorliegend fehlen aber schon die Grundlagen dafür, ob allenfalls die Dispositionsfähigkeit aus dem einen oder anderen Grunde beeinträchtigt oder erheblich gestört ist, wobei nach Lage des Falles schon zufolge Schwierigkeit bei der Begutachtung die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen notwendig erscheint (Paragraph 118, Absatz 2, StPO.), wenngleich die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, bei schweren Rechtsbrüchen eher erwartet werden kann, als bloß bei leichten Gesetzesverstößen (ÖJZ-LSK. 1975/78).
Da die aufgezeigten Begründungs- und Verfahrensmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 u. 4 StPO.) eine neue Verhandlung nicht vermeiden lassen, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben und das Ersturteil nach Anhörung der Generalprokuratur aufzuheben (§ 285 e StPO.), ohne daß es ein Eingehen auf den weiters geltendgemachten Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. bedurfte.Da die aufgezeigten Begründungs- und Verfahrensmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, u. 4 StPO.) eine neue Verhandlung nicht vermeiden lassen, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben und das Ersturteil nach Anhörung der Generalprokuratur aufzuheben (Paragraph 285, e StPO.), ohne daß es ein Eingehen auf den weiters geltendgemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.