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Rechtssatz RS0088718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088718

Geschäftszahl

9Os184/79; 12Os61/81

Entscheidungsdatum

07.05.1981

Rechtssatz

Bei Entscheidung der Frage, ob bei einem zurechnungsunfähigen Jugendlichen Paragraph 11, StGB oder Paragraph 10, JGG zur Anwendung gelangt, kommt es nicht darauf an, ob der bestehende Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - durch einen Gesundungsprozeß oder andere Entwicklungsvorgänge - gebessert werden kann, sondern allein darauf, worin die Ursache der (derzeitigen) Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit liegt. Handelt es sich danach nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art, gelangt nicht Paragraph 10, JGG, sondern Paragraph 11, StGB zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 184/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 9 Os 184/79
    Veröff: EvBl 1980/190 S 551
  • 12 Os 61/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 12 Os 61/81
    nur: Handelt es sich danach nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art, gelangt nicht § 10 JGG, sondern § 11 StGB zur Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088718

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0090OS00184_7900000_001