Gegen dieses Urteil richtet sich die ziffernmäßig auf die Z. 9 lit. b, der Sache nach jedoch auf die Z. 11Gegen dieses Urteil richtet sich die ziffernmäßig auf die Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach jedoch auf die Ziffer 11
des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Wenn er vermeint, aus der erstgerichtlichen Konstatierung, es könne bei ihm auf intellektuellem und charakterlichem Gebiet eine Nachreifung eintreten, den Schluß ableiten zu dürfen, dies bedeute doch nichts anderes, als daß er sich derzeit noch in einem Zustand verzögerter Reife im Sinne des § 10 JGG. befinde, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle, nicht aber jene des § 11 StGB. vorlägen, geht er fehl. Denn bei der Entscheidung der Frage, ob bei einem zurechnungsunfähigen Jugendlichen § 11 StGB. oder § 10 JGG. zur Anwendung zu gelangen hat, kommt es nicht darauf an, ob der bestehende Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - sei es durch einen Gesundungsprozeß, sei es durch andere Entwicklungsvorgänge in der Person des Betroffenen - gebessert werden kann, sondern allein darauf, worin die Ursache der (derzeitigen) Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit gelegen ist. Da nun im vorliegenden Fall das Erstgericht, gestützt auf das schlüssige und unbedenkliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Zigeuner, konstatierte, die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausschließlich in dessen mittelgradigem Schwachsinn, verbunden mit Gemütsarmut und Bindungslosigkeit, also in einer erheblichen psychischen Abartigkeit, begründet, erfolgte die Annahme des § 11 StGB. und die darauf fußende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB. ohne Rechtsirrtum, weil dann, wenn es sich nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art handelt, nicht § 10 JGG., sondern § 11 StGB. zur Anwendung gelangt (Leukauf-Steininger2, 165 f.). Sofern der Beschwerdeführer jedoch behauptet, das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, die Ursache seiner Zurechnungsunfähigkeit sei (allein) in seiner durch besondere Umstände ungünstig beeinflußten Entwicklung gelegen, verläßt er den Boden der dem widersprechenden erstgerichtlichen Feststellungen und bringt damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Wenn er vermeint, aus der erstgerichtlichen Konstatierung, es könne bei ihm auf intellektuellem und charakterlichem Gebiet eine Nachreifung eintreten, den Schluß ableiten zu dürfen, dies bedeute doch nichts anderes, als daß er sich derzeit noch in einem Zustand verzögerter Reife im Sinne des Paragraph 10, JGG. befinde, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle, nicht aber jene des Paragraph 11, StGB. vorlägen, geht er fehl. Denn bei der Entscheidung der Frage, ob bei einem zurechnungsunfähigen Jugendlichen Paragraph 11, StGB. oder Paragraph 10, JGG. zur Anwendung zu gelangen hat, kommt es nicht darauf an, ob der bestehende Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - sei es durch einen Gesundungsprozeß, sei es durch andere Entwicklungsvorgänge in der Person des Betroffenen - gebessert werden kann, sondern allein darauf, worin die Ursache der (derzeitigen) Aufhebung der Selbstbestimmungsfähigkeit gelegen ist. Da nun im vorliegenden Fall das Erstgericht, gestützt auf das schlüssige und unbedenkliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Zigeuner, konstatierte, die Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausschließlich in dessen mittelgradigem Schwachsinn, verbunden mit Gemütsarmut und Bindungslosigkeit, also in einer erheblichen psychischen Abartigkeit, begründet, erfolgte die Annahme des Paragraph 11, StGB. und die darauf fußende Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. ohne Rechtsirrtum, weil dann, wenn es sich nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine Geisteskrankheit, um Schwachsinn, um eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger Art handelt, nicht Paragraph 10, JGG., sondern Paragraph 11, StGB. zur Anwendung gelangt (Leukauf-Steininger2, 165 f.). Sofern der Beschwerdeführer jedoch behauptet, das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, die Ursache seiner Zurechnungsunfähigkeit sei (allein) in seiner durch besondere Umstände ungünstig beeinflußten Entwicklung gelegen, verläßt er den Boden der dem widersprechenden erstgerichtlichen Feststellungen und bringt damit den angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Soweit der Betroffene schließlich im Rahmen der von ihm angestellten Erörterungen über den Zweck der vorbeugenden Maßnahme des § 21 Abs. 1 StGB. sinngemäß die vom Erstgericht gefällte Gefährlichkeitsprognose bekämpft, releviert er keinen Nichtigkeitsgrund, sondern rügt er einen dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichtes anheim gestellten und daher lediglich im Berufungsverfahren anfechtbaren Ausspruch, worauf mangels einer Berufungsanmeldung jedoch nicht einzugehen war.Soweit der Betroffene schließlich im Rahmen der von ihm angestellten Erörterungen über den Zweck der vorbeugenden Maßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. sinngemäß die vom Erstgericht gefällte Gefährlichkeitsprognose bekämpft, releviert er keinen Nichtigkeitsgrund, sondern rügt er einen dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichtes anheim gestellten und daher lediglich im Berufungsverfahren anfechtbaren Ausspruch, worauf mangels einer Berufungsanmeldung jedoch nicht einzugehen war.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher zu verwerfen.